TE OGH 1989/11/15 1Ob685/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria M***, geborene P***, geboren am 8. Oktober 1948 in Innervillgraten, Raumpflegerin, Lienz, Tristacher Straße 11, vertreten durch Dr. Dieter Beimrohr, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei Eduard M***, geboren am 16. Feber 1936 in Lienz, Schlosser, Lienz, Tristacher Straße 11, vertreten durch Dr. Robert Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Ehescheidung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 22. Juni 1989, GZ 1 a R 290/89-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Lienz vom 15. März 1989, GZ 1 C 23/88-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.706,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 617,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind österreichische Staatsbürger. Sie schlossen am 24. Feber 1968 die Ehe. Aus der Ehe entstammen zwei Kinder. Die Klägerin begehrt die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten. Der Beklagte verhalte sich ihr gegenüber lieblos und grob, er bedrohe und beschimpfe sie und habe ihr auch schon Ohrfeigen gegeben. Seit fünf Jahren bestehe keine Geschlechtsgemeinschaft mit dem Beklagten. Die Streitteile hätten getrennte Schlafzimmer. Der Beklagte sei aber oft in der Nacht nicht zu Hause. Im August 1987 habe er ihr durch Boxhiebe am ganzen Körper Blutergüsse zugefügt. Am 14. Mai 1988 sei der Beklagte betrunken nach Hause gekommen, habe die Absperrung der Türkette gesprengt und sei auf die Klägerin losgegangen, er habe sie beschimpft und niederschlagen wollen. Die Ehe sei unheilbar zerrüttet. Der Beklagte räumte zwar ein, daß die Ehe unheilbar zerrüttet sei, die Klägerin treffe aber daran die überwiegende Schuld. Als der Beklagte im Jahre 1979 nach einer TBC-Erkrankung aus der Spitalspflege entlassen worden sei, habe ihm die Klägerin gesagt, ihr grause vor ihm. Die Klägerin unterhalte seit Jahren mit Peter P*** ein ehewidriges und ehebrecherisches Verhältnis. Sie führe Peter P*** den Haushalt.

Das Erstgericht schied die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten. Es stellte fest: Die Streitteile wohnten zunächst bis 1970 bei der Mutter der Klägerin. Schon zu dieser Zeit habe die Ehe der Streitteile nicht mehr richtig funktioniert. Der Beklagte sei zur Klägerin grob gewesen, er habe getrunken. Es sei auch vorgekommen, daß er das Essen an die Wand und Möbelstücke nach der Klägerin geworfen habe. Der Beklagte habe die Klägerin öfters geschlagen. Im Jahre 1970 hätten die Streitteile eine Betriebswohnung der Firma E*** in Nußdorf-Dechant bezogen. Der Beklagte sei damals auf verschiedenen Baustellen tätig gewesen. Er habe meist auswärts gearbeitet. Wenn er zu Hause gewesen sei, sei er vielfach ausgegangen. Er sei erst gegen 2.00 oder 3.00 Uhr früh betrunken nach Hause gekommen, habe herumgebrüllt und vom Niederschlagen geredet. Um die Kinder habe er sich bis zu deren 10. Lebensjahr überhaupt nicht gekümmert. Es sei zu keinen familiären Unternehmungen, etwa gemeinsamen Ausflügen, Spaziergängen oder sportlichen Betätigungen gekommen. Auch um die schulischen Belange der Kinder habe sich der Beklagte nie gekümmert, Schulergebnisse der Kinder seien ihm gleichgültig gewesen. Im Jahre 1973 hätten die Streitteile die jetzige Ehewohnung bei der Firma R*** bezogen, wo die Klägerin eine Teilzeitbeschäftigung als Raumpflegerin ausübe. Im Jahre 1975 sei die Firma E***, bei der der Beklagte beschäftigt gewesen sei, in Konkurs gegangen. Seit diesem Zeitpunkt sei der Beklagte überhaupt nur auswärts auf Baustellen tätig gewesen. Wenn dann der Beklagte zu den freien Wochenenden nach Hause gekommen sei, habe er wohl bei der Klägerin gegessen, dann sei er aber meist wieder weggegangen und erst in der Früh wieder nach Hause gekommen. Dabei habe der Beklagte des öfteren zur Klägerin gesagt, sie solle verschwinden, er bekomme Weiber genug. Im Jahre 1979 sei der Beklagte an Tuberkolose erkrankt und stationär in Behandlung gewesen. Ob die Klägerin, als der Beklagte nach dem Spitalsaufenthalt nach Hause zurückgekommen sei, zu ihm gesagt habe, es würde ihr vor ihm grausen, müsse offen gelassen werden. Seit diesem Zeitpunkt seien allerdings die geschlechtlichen Beziehungen der Streitteile geringer geworden. Die Klägerin sei dann schließlich aus dem ehelichen Schlafzimmer ausgezogen; die Gründe könnten nicht verläßlich festgestellt werden. Es sei zwar auch in der Folge noch zu geschlechtlichen Beziehungen der Streitteile gekommen, doch seien diese immer mehr abgeflacht. Der letzte Geschlechtsverkehr habe vor fünf oder sechs Jahren stattgefunden. Der noch verheiratete Bundesheerbedienstete Peter P*** sei ein Bekannter der Klägerin. Dessen Frau habe die häusliche Gemeinschaft mit ihrem Mann 1985 aufgegeben. Die Klägerin kenne Peter P***, der ein Sohn der Frau ihres Onkels sei, seit ihrer Kindheit. Zu einem Zeitpunkt, als die eheliche Lebensgemeinschaft der Eheleute P*** noch aufrecht gewesen sei, habe zwischen der Klägerin und den Eheleuten P*** vereinzelt Kontakt bestanden. Einmal habe die Klägerin die Eheleute P*** zu sich nach Hause eingeladen. Dort sei Peter P*** zwischen den beiden Frauen gesessen und habe je einen Arm um eine der Frauen gelegt und dabei die Klägerin fester an sich gedrückt. Damals habe seine Gattin ihm am Nachhauseweg deswegen Vorwürfe gemacht. Der Beklagte meine, er sei jahrelang angelogen worden, weil ihm gesagt worden sei, seine Frau sei mit Peter P*** verwandt. Vor vier oder fünf Jahren habe er dann in Erfahrung gebracht, daß keine Verwandtschaft bestehe. Damals habe der Beklagte zu seiner Frau gesagt, sie solle die Familie P*** in Ruhe lassen, sie zerstöre die Ehe der Magdalena P***. Vor ca. vier Jahren, jedenfalls, bevor noch Magdalena P*** nach Kals gezogen sei, habe ihm diese einmal gesagt, ihr Mann habe ein Verhältnis mit der Klägerin. Die Klägerin habe aber alles abgestritten. Die Klägerin sei öfters mit Peter P*** beisammen. Insbesondere seien die Klägerin und Peter P*** des öfteren miteinander Skifahren gegangen. Wenn sie sich in der Stadt getroffen haben, seien sie zusammen ins Kaffeehaus gegangen. Einmal sei Peter P*** mit der Klägerin beim Lindenfest in Amlach gewesen. Auch Ausflüge hätten die beiden miteinander gemacht, so nach Virgen und auf den Iselsberg, allerdings mit der Mutter der Klägerin bzw. der Mutter des Peter P***. Vor etwa zwei Jahren habe in der Bundesheerkaserne ein Kränzchen stattgefunden. Dort sei die Klägerin mit Freundinnen erschienen, die Klägerin und Peter P*** hätten miteinander getanzt. Im Jahre 1988 habe Magdalena P*** im Schwimmbad in Lienz ihren Mann mit der Klägerin und deren Enkelkind auf der Kaffeehaus-Terrasse wie eine vertraute Familie beisammen sitzen gesehen. Einmal habe der Beklagte Peter P*** und die Klägerin in einem Gasthaus gesehen. Peter P*** bringe wöchentlich der Klägerin und auch einer anderen Familie Eier ins Haus. Fallweise komme dabei Peter P*** auch in die Wohnung der Streitteile. Als der Beklagte einmal unvermutet nach Hause gekommen sei, sei Peter P*** in der Küche gesessen. Dem Beklagten sei erklärt worden, Peter P*** habe nur Eier gebracht. Eine Schwester Peter P***s habe dessen Gattin gegenüber gesagt, daß sie ihren Bruder des öfteren mit der Klägerin gesehen habe. Sie habe ihre Schwägerin auch gefragt, ob sie sich denn das gefallen lasse, es würden ja die Spatzen vom Dach pfeifen, daß Peter P*** mit der Klägerin etwas habe. Der Beklagte habe der Klägerin gegenüber auch zum Ausdruck gebracht, daß er nicht wolle, daß die Klägerin mit Peter P*** weitere Beziehungen aufrechterhalte. Die Klägerin erledige für Peter P*** in dessen Wohnung verschiedene Hausarbeiten, es sei dies stundenweise etwa einmal in der Woche oder alle 14 Tage der Fall. Die Klägerin habe einen Schlüssel zur Wohnung des Peter P***, sie wolle diese Arbeiten dann verrichten, wenn Peter P*** im Dienst sei. Peter P*** bezahle der Klägerin für diese Leistungen nichts. Mitte August 1987 sei die Klägerin mit ihrem Enkelkind im Schlafzimmer gewesen. Damals sei der Beklagte auf die Klägerin losgegangen, habe ihr Boxhiebe versetzt, sodaß sie am Körper (Brust, Rücken, linker Oberarm) stärkere Blutergüsse gehabt habe, die mindestens eine Woche sichtbar gewesen seien. Am 14. Mai 1988 sei der Beklagte nach Hause gekommen. Vor dem Haus habe er den PKW des Peter P*** gesehen, der von einem gewissen Josef K*** repariert worden sei. Der Beklagte sei dann zu seiner Wohnungstür gekommen. Diese sei versperrt gewesen. Er habe die Wohnungstür aufgesperrt, die Wohnungstür sei aber noch mit einer Kette abgesichert gewesen. Diese habe der Beklagte dann gesprengt. Er sei damals, wie auch sonst fallweise, betrunken und aufgebracht gewesen. Die Klägerin habe sich in der Küche befunden. Der Beklagte sei auf die Klägerin losgegangen, habe sie eine Drecksau genannt und zu ihr gesagt, er werde es ihr schon geben. Er habe den Arm gegen die Klägerin geschwungen. Die Klägerin habe aber ausweichen können. Wegen dieses Vorfalles habe sich schließlich die Klägerin entschlossen, die Ehescheidungsklage einzubringen. Am 4. Jänner 1989 habe der Beklagte zur Klägerin gesagt, mit "euch Weibern" werde er schon abfahren. Als die Klägerin den Beklagten aufgefordert habe, er solle sich eine eigene Wohnung suchen, habe der Beklagte zur Klägerin gesagt: "Halt die Goschn", wobei er wiederum den Arm gegen die Klägerin erhoben, aber nicht zugeschlagen habe. Mit Niederschlagen habe der Beklagte die Klägerin auch zu nicht mehr feststellbaren Zeiten mehrfach bedroht.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Ehe der Streitteile sei zerrüttet. Die eheliche Gesinnung habe vor allem der Beklagte vermissen lassen. Ein Ehegatte, der, wie der Beklagte, keinerlei Fühlung mit seiner Frau suche, diese überwiegend allein lasse und nur nach seinen Interessen lebe, handle schwer ehewidrig, weil er auch durch dieses lieblose Verhalten die notwendige geistigseelische Beziehung zwischen den Ehegatten verkümmern lasse oder zerstöre. Der Klägerin sei ihr ehewidriges Verhalten mit Peter P*** vorzuwerfen. Sie hätte spätestens zu dem Zeitpunkt, als sich Magdalena P*** vor ca vier Jahren beim Beklagten beschwert habe, daß ihr Mann mit der Klägerin etwas habe, diese Beziehungen abbrechen müssen, auch wenn sich Peter P*** und die Klägerin von Kindheit an gekannt hätten und dadurch eine gewisse Freundschaft bestanden habe. Daß es zur Zerrüttung der Ehe gekommen sei, habe vor allem der Beklagte zu verantworten, weil er es insgesamt an der nötigen ehelichen Gesinnung habe fehlen lassen. Die Zerrüttung sei durch das Aufheben der Geschlechtsgemeinschaft naturgemäß in erheblichem Maße schon vor fünf bis sechs Jahren vorhanden gewesen, die eheliche Gemeinschaft habe aber auch noch später so schlecht und recht bestanden. Die festgestellte schwere Eheverfehlung der Klägerin habe zu einer Zeit stattgefunden, als die Ehe schon schwer angeschlagen gewesen sei. Es sei nun wohl durch die Klägerin zur einer völligen Zerrüttung der Ehe gekommen, die wiederum zu schweren Eheverfehlungen des Beklagten geführt habe. Bei Würdigung aller Umstände müsse aber noch davon ausgegangen werden, daß zwar beide Ehegatten die Ehe durch schwere Eheverfehlungen schuldhaft so tief zerrüttet hätten, daß eine dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden könne, doch überwiege das Verschulden des Beklagten, weil es erheblich schwerer sei als jenes der Klägerin. Es müsse davon ausgegangen werden, daß er von vornherein nicht die entsprechende eheliche Gesinnung gezeigt habe und die schwere Eheverfehlung der Klägerin schließlich nur eine Folge des Verhaltens des Beklagten während der gesamten Ehe gewesen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten, mit dem er den Ausspruch gleichteiligen Verschuldens anstrebte, nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile sei das gesamte Verhalten der Ehegatten maßgebend. Hiebei sei nicht jeder einzelne Tatbestand für sich allein zu beurteilen, sondern vielmehr das Gesamtverhalten. Es sei nicht nur zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Zerrüttung der Ehe begonnen, sondern wer den entscheidenden Beitrag dazu geleistet habe, daß die Ehe schließlich unheilbar zerrüttet worden sei. Der Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens am Scheitern der Ehe sei dann am Platz, wenn der Unterschied der beiden Verschuldensanteile augenscheinlich, also offenkundig hervortrete. Würden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragen, so könne es keinem Zweifel unterliegen, daß das Verschulden des Beklagten an der Zerrüttung der Ehe gravierend überwiege. Schlagwortartig hervorzuheben seien dabei die schon von Anfang an der Ehe gesetzten Grobheiten, Tätlichkeiten, wie Werfen von Mahlzeiten und Möbeln, Herumbrüllen und Drohen mit dem Niederschlagen, Alkoholexzesse, die gänzliche Vernachlässigung der Kinder bis zu deren 10. Lebensjahr, das Desinteresse und Fehlen jeglicher familiär gemeinsam unternommener Aktivitäten wie Ausflüge, Spaziergänge, sportliche Betätigungen, die Äußerungen zur Klägerin, zu verschwinden, da er genug Weiber bekomme, der Angriff im August 1987 in Gegenwart des Enkelkindes, das Aufsprengen der Wohnungstür samt Kette am 14. Mai 1988 samt versuchter Tätlichkeit und Drohung sowie schließlich am 4. Jänner 1989, also bereits während des anhängigen Scheidungsverfahrens. Wenn das Erstgericht bei dieser Situation das Übergewicht des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe dem Beklagten zugewiesen habe, so sei hierin eine rechtliche Fehlbeurteilung nicht zu erblicken.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten, in der er seinen Berufungsantrag wiederholt, ist nicht berechtigt.

Rechtskräftig steht fest, daß beide Teile ein Verschulden am Scheitern der Ehe trifft, es geht nur mehr um die Gewichtung der Verschuldensanteile. Bei der Abwägung der Mitschuld ist grundsätzlich das Gesamtverhalten der Ehegatten maßgebend (EFSlg. 54.455, 51.642, 48.815 uva; Schwind, Eherecht2, 252); dabei sind auch verziehene oder verfristete Eheverfehlungen zu berücksichtigen (EFSlg. 52.468); vor allem ist maßgeblich, wer mit der schuldhaften Zerrüttung der Ehe den Anfang machte (EFSlg. 54.456, 54.474, 51.643, 48.819, 48.820, 48.822 uva; Schwind aaO); zog das schuldhafte Verhalten eines Teiles ein solches des anderen nach sich, führt dies regelmäßig zur Beurteilung, daß dem primären Beitrag größeres Gewicht beizumessen ist (EFSlg. 54.475, 51.654, 48.838 ua). Im vorliegenden Fall war es der Beklagte, der bereits bald nach der Eheschließung durch eine Reihe sich über Jahre hinziehende Eheverfehlungen den Grundstein für die immer stärker in Erscheinung tretende Entfremdung der Streitteile legte. Daß es in diesem Zeitraum auch der Klägerin an der ehelichen Gesinnung gefehlt hätte, stellten die Vorinstanzen nicht fest. Gerade dann, wenn das Eheleben durch berufsbedingte Abwesenheit des Beklagten ohnedies beeinträchtigt schien, wäre es seine Sache gewesen, in seiner bei der Familie verbrachten Freizeit nicht seine eigenen Wege zu gehen und sein Desinteresse an einer gemeinsamen Freizeitgestaltung sowie an der Erziehung und am Fortgang der Kinder an den Tag zu legen. Gewiß ist der Klägerin ein Vorwurf zu machen, daß sie ungeachtet des Wunsches des Beklagten, sie möge ihre Beziehungen zu Peter P***, den sie schon von Jugend auf kannte, weil er der Sohn der Ehegattin ihres Onkels ist, abbrechen, mit diesem weiterhin gesellschaftlich verkehrte. Auf Grund des Gesamtverhaltens und der ausschließlich auf das jahrzehntelange ehewidrige Verhalten des Beklagten zurückzuführenden weitgehenden Entfremdung fällt das Verhalten der Klägerin aber nicht mehr besonders ins Gewicht. Treten aber die Eheverfehlungen des Beklagten augenscheinlich hervor (EFSlg. 54.470, 51.660, 48.834 uva), ist der Ausspruch seiner überwiegenden Mitschuld zu billigen.

Der Revision ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E19021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00685.89.1115.000

Dokumentnummer

JJT_19891115_OGH0002_0010OB00685_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten