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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AuslBG §12 Abs8 idF 2002/I/126;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des L, geboren 1964, vertreten durch Specht, Rechtsanwalt GmbH in 1020 Wien, Obere Donaustraße 63, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 8. August 2005, Zl. 139.678/2- III/4/05, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 8. August 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der Ukraine, vom 1. Februar 2002 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zum Zweck der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß §§ 14 Abs. 3, 18 Abs. 1a, 19 Abs. 1 und 22 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, iVm § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, abgewiesen.
Auf Grund der geltenden Rechtslage sei der Antrag des Beschwerdeführers als solcher auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Schlüsselkraft - selbständig, § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG" zu werten.
Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice habe in ihrem Gutachten festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht als selbständige Schlüsselkraft gemäß § 24 AuslBG anzusehen sei. In der Folge habe die Behörde erster Instanz den Antrag abgewiesen.
In der Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, zusammen mit seiner Gattin Anteile an der österreichischen T. GmbH erworben zu haben. Er wäre nunmehr Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Der Schwerpunkt des Unternehmens der Gesellschaft wäre Export- und Importhandel in Mittel- und Osteuropa, wobei noch kein bestimmtes Warensegment festliegen würde. Langfristig wäre die Beschäftigung von drei bis fünf Dienstnehmern geplant.
In der Stellungnahme vom 2. Dezember 2004 habe der Beschwerdeführer die aktuellen Jahresabschlüsse der T. GmbH und die vorläufige Bilanz für 2004 vorgelegt. Im Übrigen habe er auf die Berufungsausführungen verwiesen.
Die schlüssige Darstellung der beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in den Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 21. Februar 2003, vom 25. April 2003 und vom 18. Juni 2003 ergebe, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der T. GmbH sei, die zur Ausübung des Handelsgewerbes und des Gewerbes der Handelsagenten berechtigt sei. Nach diesen Gutachten sei nicht davon auszugehen, dass durch diese Erwerbstätigkeit in relevantem Ausmaß Arbeitsplätze geschaffen oder Investitionskapital nach Österreich transferiert werde. Die genannten Gutachten des Arbeitsmarktservice seien daher für den Beschwerdeführer negativ ausgefallen.
Bei Bewertung der Aktenlage, der erwähnten Gutachten - an die die belangte Behörde nicht gebunden sei - und des Vorbringens des Beschwerdeführers ergebe sich, dass die vom Beschwerdeführer angestrebte selbständige Tätigkeit keinesfalls als die einer Schlüsselkraft angesehen werden könne. Der Beschwerdeführer habe weder einen konkreten Zeitplan noch ein konkretes betriebliches Konzept für die angeblich beabsichtigte Beschäftigung von mehreren Dienstnehmern vorgelegt. Die Schaffung von Arbeitsplätzen wäre durch entsprechende betriebliche Unterlagen nachzuweisen gewesen, aus denen die tatsächliche Rekrutierung von Arbeitskräften glaubhaft hervorgehe. Die bloße Behauptung einer geplanten Einstellung von Mitarbeitern sei nicht ausreichend. Auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sei mit der von ihm beabsichtigten Tätigkeit kein Transfer von Investitionskapital nach Österreich verbunden. Somit könne in der beabsichtigten Tätigkeit kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen im Sinn des § 24 AuslBG erkannt werden.
Der Antrag auf Erteilung der begehrten Niederlassungsbewilligung sei daher abzuweisen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
FrG in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002:
"§ 18. (1) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung für jeweils ein Jahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen festzulegen, die
1. Schlüsselkräften (§§ 2 Abs. 5 und 12 Abs. 8 AuslBG) und deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern
...
höchstens erteilt werden dürfen. ...
§ 89. ...
(1a) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen für Schlüsselkräfte (§ 18 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 1a) trifft der Landeshauptmann gemäß den Vorschriften der §§ 12 und 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab Einbringung des Antrages. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle (§ 12 Abs. 4 AuslBG) oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle (§ 24 AuslBG) des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag gemäß § 10 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 abzuweisen oder gemäß § 22 Abs. 2 zurückzuweisen ist. Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 Abs. 5 AuslBG) in Rechtskraft, so ist das Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft formlos einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (§ 24 AuslBG) negativ, so hat der Landeshauptmann den Antrag ohne weiteres abzuweisen. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.
..."
AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002:
"§ 12. ...
(8) Die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften erfolgt gemäß den Vorschriften des § 89 Abs. 1a FrG und des § 24.
§ 24. Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 89 Abs. 1a FrG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören."
2. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass es sich bei seinem Antrag um einen solchen auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "Schlüsselkraft selbständig, § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG" (§ 4 Abs. 2 Z. 11 der Fremdengesetzdurchführungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 418 idF BGBl. II Nr. 364/2002) handelt.
Aus § 24 AuslBG ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob eine - beabsichtigte - selbständige Tätigkeit zur Stellung als "Schlüsselkraft" führt, primär der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen dient (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0378).
3. Der Beschwerdeführer ist unstrittig Gesellschafter und Geschäftsführer der T. GmbH, die über eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe und das Gewerbe der Handelsagenten verfügt. Das von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 89 Abs. 1a FrG und § 24 AuslBG erstattete Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass auf Grund der Tätigkeit der Gesellschaft weder Schaffung von Arbeitsplätzen in relevantem Ausmaß noch der Transfer von Investitionskapital nach Österreich zu erwarten sei. Die belangte Behörde wertete dieses Gutachten als schlüssig und kam zum Ergebnis, dass demgegenüber die Behauptungen des Beschwerdeführers mangels Konkretisierung nicht geeignet seien, die beabsichtigte Schaffung von Arbeitsplätzen darzutun.
Der Beschwerdeführer macht ausschließlich Verfahrensmängel geltend. Er rügt, dass die belangte Behörde zur Klärung des konkreten Umfanges der geplanten Geschäftstätigkeit der Gesellschaft fünf beantragte Zeugen nicht vernommen und die mit der Berufung vorgelegten zahlreichen "Erklärungen und Bestätigungen von Unternehmen" nicht berücksichtigt habe. Überdies sei keine Verhandlung durchgeführt worden.
Damit zeigt der Beschwerdeführer schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil er die Relevanz der geltend gemachten Mängel nicht dartut, bringt er doch in der Beschwerde zur beabsichtigten Geschäftstätigkeit der Gesellschaft lediglich Folgendes vor:
"Der Schwerpunkt des Unternehmens ist Export/Importhandel in Mittel- und Osteuropa, wobei sich der Beschwerdeführer derzeit nicht auf ein bestimmtes Warensegment festlegen möchte. Vielmehr plant der Beschwerdeführer, Geschäftsbeziehungen zur Partnern in Deutschland, Italien, Österreich, Ungarn, der Ukraine und Russland und - je nach Anforderungen des Marktes und nach sich ergebenden Geschäftsgelegenheiten - mit Waren und Dienstleistungen aller Art zu handeln, sowie diverse Vermittlungs- und Handelsvertretertätigkeiten auszuüben."
4. Ausgehend von den somit unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde, dass mit der beabsichtigten Tätigkeit des Beschwerdeführers weder eine nachhaltige Schaffung von Arbeitsplätzen noch ein Transfer von Investitionskapital nach Österreich verbunden ist, kann die Ansicht der belangten Behörde, dass mangels gesamtwirtschaftlichen Nutzens der angestrebten Tätigkeit der Beschwerdeführer nicht als "Schlüsselkraft" im Sinn von § 89 Abs. 1a FrG und § 24 AuslBG anzusehen sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. November 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180594.X00Im RIS seit
29.12.2005