TE OGH 1989/11/16 12Os155/89

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Veröffentlicht am 16.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.November 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Salat als Schriftführerin in der Strafvollzugssache betreffend Werner T*** wegen Unterbrechung der Freiheitsstrafe (§ 99 StVG) über die Beschwerde des Einschreiters Werner T*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 30.August 1989, AZ 8 Bs 240/89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Strafgefangenen Werner T*** gegen einen Beschluß des Landesgerichts Linz (womit ein von ihm gestellter Strafunterbrechungsantrag abgewiesen worden war) keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die von ihm (u.a.) gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Linz erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Strafprozeßordnung gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht.

Anmerkung

E18981

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00155.89.1116.000

Dokumentnummer

JJT_19891116_OGH0002_0120OS00155_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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