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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des 1. des Ing. A, 2. der E, 3. des O und 4. des Dr. B, alle vertreten durch Dr. T, Dr. W und Mag. E, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 9. August 2005, Zl. WA1- W-42041/002-2005, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (Umfahrung K; mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ. Landesregierung, Abteilung Autobahnen und Schnellstrassen), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 30. April 2004 wurde der mitbeteiligten Partei im Spruchteil 1 die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung und Reinigung der Straßenabwässer der Landesstraße B 14 - Umfahrung K- , die teilweise Errichtung der Landesstraße B 14 - Umfahrung K - im Hochwasserabflussbereich der Donau, die Umlegung des "K Durchstichs", des T-aches und des W-Baches, die Errichtung von Brückentragwerken über den "K Durchstich" und den T-Bach sowie die Setzung von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen im Bereich "D-Teich" nach Maßgabe des zu Grunde liegenden, einen Bestandteil des Bescheides bildenden Projektes unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. August 2005 wurden die Berufungen der erst- bis drittbeschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Auf Grund der Berufung der viertbeschwerdeführenden Partei wurde der erstinstanzliche Bescheid durch eine weiteres Auflage 30a betreffend einen Hochwasseralarmplan für die Errichtung der W-Bachüberführung ergänzt; im Übrigen wurde auch diese Berufung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II).
In der Begründung wird u.a. zu den Berufungseinwendungen des Erstbeschwerdeführers ausgeführt, es stehe aus sachverständiger Sicht schlüssig und zweifelsfrei fest, dass schon eine Beeinträchtigung des ersten Brunnens, welcher deutlich näher zur angeblich Grundwasser absenkenden Anlage liege, nicht gegeben sei. Dies sei umso mehr von dem weiter entfernt liegenden Brunnen anzunehmen.
Allgemein werde festgestellt, dass die Beurteilung und Auswirkungen der geplanten Maßnahmen und Anlagen, soweit sie von den beschwerdeführenden Parteien in ihren Auswirkungen und Wirkungen angezweifelt würden, schon im Projekt nachvollziehbar dargestellt worden seien und durch den Sachverständigen der Behörde nur mehr eine "Bestätigung" der Richtigkeit des von Fachkundigen erstellten Projektes erfolgt sei. Es sei kein Grund ersichtlich, dass die Angaben und Annahmen im Projekt nicht den Tatsachen entsprächen oder die angestellten Berechnungen unrichtig oder in ihren Auswirkungen falsch beurteilt worden seien.
Für die belangte Behörde bestehe kein Grund, an den Angaben des Amtssachverständigen zu zweifeln, dass die Auswirkungen auf die Brunnen der beschwerdeführenden Parteien über ein allfällig geringfügiges Ausmaß - sowohl quantitativ als auch qualitativ - nicht hinausgingen und zudem im Wesentlichen auf die Bauphase begrenzt sein würden.
Zusammengefasst könne im Wesentlichen festgehalten werden, dass die im Berufungsverfahren vorgebrachten Bedenken
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betreffend die Beeinflussung oder Beeinträchtigung bestehender Hausbrunnen (Grundwasserabsenkung) bei projektsgemäßer Ausführung nach sachverständiger Voraussicht sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht nicht eintreten würden und jedenfalls projektsgemäß gar nicht vorgesehen seien,
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hinsichtlich der Auswirkungen im Falle eines Hochwassers sich diese im Bereich der Rechengenauigkeit bewegten und daher keine öffentlichen Interessen sowie keine subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt würden,
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hinsichtlich der Überschwemmungsgefahr für ein näher genanntes Grundstück bei projektsgemäßer Ausführung und durch Vorschreibung von Auflagen sichergestellt sei, dass keine Verschlechterung zum Ist-Zustand eintrete.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragten u. a. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sie begründeten ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass für das gegenständliche Projekt bereits eine rechtskräftige Bewilligung nach dem NÖ. Straßengesetz vorliege und die Projektswerber erklärtermaßen noch im Herbst des laufenden Jahres mit dem Bau zu beginnen beabsichtigten. Im Falle der ungehinderten Bautätigkeit würden den Beschwerdeführern irreversible Beeinträchtigungen der Grundwassernutzung drohen.
Durch die im erstinstanzlichen Bescheid in Gestalt der Auflage Nr. 40 vorgesehene Beweissicherung während der Bauarbeiten werde deutlich, dass die Behörde selbst davon ausgehe, dass es zu Auswirkungen auf die Brunnenanlagen kommen werde, die die Nutzung der Brunnen für die betroffenen Anrainer nachhaltig beeinflussen könne. Weder im Rahmen dieser Auflage, noch an anderer Stelle in den Bescheiden sei jedoch geregelt, welche Maßnahmen im Falle des Vorliegens von Messergebnissen zu treffen seien, die entsprechend negative Auswirkungen auf die Hausbrunnen nachwiesen oder zumindest unmittelbar erwarten ließen. Dies scheine die Behörde offenbar dem Bauführer zu überlassen. Die belangte Behörde habe zwar im Zusammenhang mit der Hochwassergefährdung in den angefochtenen Bescheid eine zusätzliche Auflage aufgenommen, hinsichtlich des Grundwassers und der Gefährdung der Hausbrunnen das dem erstinstanzlichen Bescheid einhaftende Rechtsschutzdefizit jedoch nicht behoben.
Zwingende öffentliche Interessen würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen, weil das vorhandene Straßennetz das momentane Verkehrsaufkommen problemlos aufnehme. Es komme lediglich in den berufsbedingten "Stoßzeiten" in der Früh in Richtung Wien und am späteren Nachmittag bis Abend in die Gegenrichtung zu Staubildungen, was jedoch im urbanen Verkehrsgeschehen vollkommen normal und an der Tagesordnung sei, mithin keinerlei überstürzten Maßnahmen rechtfertige. Zu anderen Tageszeiten komme es auf der B 14 in K in der Regel zu keinen Staus.
Im Zuge des eingeleiteten Vorverfahrens gab die belangte Behörde zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Stellungnahme ab, in der sie sich gegen eine derartige Zuerkennung aussprach. Zweck des gegenständlichen Vorhabens sei die Entlastung der Stadt K, respektive der Bevölkerung, vom immer größer werdenden Verkehrsaufkommen.
Es stehe fest, dass mit einem sofortigen Baubeginn, ebenso wie bei einer vollständigen Umsetzung des bewilligten Vorhabens, also einschließlich Errichtung der der Grundwasserausgleichsmaßnahmen, für die Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger und vor allem kein irreversibler wasserwirtschaftlicher Nachteil verbunden sei. Denn, selbst wenn die in sämtlichen Eingaben der Beschwerdeführer angezogenen Befürchtungen, dass es zu einer dauernden Absenkung des Grundwasserspiegels kommen werde, einträfen, sei auf Grund der Lage der Brunnen die Nutzung des Grundwassers weiterhin möglich. Welche Maßnahmen in diesem Fall als zielführend umzusetzen wären, sei dann nach den Ergebnissen des Beweissicherungsprogramms festzulegen (z.B. eine "Vertiefung der Brunnen").
Gleiches gelte auch für das ebenfalls ins Treffen geführte Argument der angeblich erhöhten Überflutungsgefahr für die Hausbrunnen: zahlreiche Brunnen öffentlicher Wasserversorgungsanlagen befänden sich im Grundwasserbegleitstrom der Donau und seien daher ständig einer gewissen "Überflutungsgefahr" ausgesetzt. Dieser Gefahr könne leicht und werde auch regelmäßig mit der sinnvoll notwendigen Erhöhung der Brunnenbauwerke begegnet.
Worin die "Irreversibilität" bestehen solle, sei daher für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführer zeigten jedoch mit ihren Ausführungen - insbesondere im Hinblick auf die bei projektgemäßer Ausführung nach fachlicher Beurteilung in höchstens geringfügigem Ausmaß zu erwartenden Auswirkung auf ihre wasserrechtlich geschützten Rechte - keine möglichen unwiederbringlichen Beeinträchtigungen ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte bei sofortiger Umsetzung des bewilligten Projektes und somit auch keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG auf.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16. November 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005070053.A00Im RIS seit
09.02.2006