TE Vfgh Beschluss 2001/10/11 B316/01

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Veröffentlicht am 11.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
RAO §23
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach amtswegiger Aufhebung des angefochtenen, eine Weisung an den beschwerdeführenden Rechtsanwalt betreffenden Bescheides durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Tirol; Klaglosstellung durch Aufhebung des Bescheides trotz gegenteiliger Erklärung des Beschwerdeführers; Kostenzuspruch

Spruch

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

2. Die Tiroler Rechtsanwaltskammer ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 20.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 1. Februar 2001 wurde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die als Bescheid zu wertende Weisung des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Plenum) vom 14. Dezember 2000, mit welcher der Beschwerdeführer angehalten wurde, dem für ihn bestellten mittlerweiligen Stellvertreter alle nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, zurückgewiesen.

2. Am 3. April 2001 langte beim Verfassungsgerichtshof ein Schreiben des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer ein, in dem mitgeteilt wurde, daß der Ausschuß in seiner Sitzung vom 15. März 2001 den Bescheid vom 14. Dezember 2000, mit welchem dem Beschwerdeführer die erwähnte Weisung gemäß §23 RAO erteilt wurde, von Amts wegen aufgehoben hat, weil dieser Bescheid von einer unzuständigen Behörde - nämlich dem Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer - erlassen wurde.

3. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 18. April 2001 mit, daß er sich nicht für klaglos gestellt erachtet, weil der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Tirol zwischenzeitlich einen neuen Bescheid erlassen habe, der sich inhaltlich mit dem aufgehobenen Bescheid deckt. Der Beschwerdeführer beantragt die in der Bescheidbeschwerde verzeichneten Kosten in der Höhe von S 20.500,-.

II. 1. Mit der Aufhebung der mit Bescheid vom 14. Dezember 2000 erteilten Weisung ist der Beschwerdegegenstand weggefallen und der Beschwerdeführer klaglosgestellt, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in Ansehung des §86 VerfGG einzustellen ist.

2. Die Aufhebung des Bescheides kommt der Sache nach einer Klaglosstellung im Sinne des §88 VerfGG 1953 gleich. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von S 3.000,-

enthalten.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte Berufsrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B316.2001

Dokumentnummer

JFT_09988989_01B00316_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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