TE OGH 1989/11/21 10ObS350/89

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Veröffentlicht am 21.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner (Arbeitgeber) und Günter Eberhard (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Nina-Wilhelmine W***, 1130 Wien, Camillianergasse 35/2/11, vertreten durch Dr. Kurt Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer

Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Hilflosenzuschusses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Mai 1989, GZ 31 Rs 115/89-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. Februar 1989, GZ 4 Cgs 179/88-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG) und entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, der in seiner Entscheidung SSV-NF 2/132 ausführlich dargelegt hat, aus welchen Gründen er sich der von Kuderna in DRdA 1988, 293 vertretenen Ansicht nicht anzuschließen vermag.

Kosten wurden nicht verzeichnet.

Anmerkung

E19386

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00350.89.1121.000

Dokumentnummer

JJT_19891121_OGH0002_010OBS00350_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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