Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder 1) Oliver K***, geboren am 27. Mai 1972, und 2) Alexander K***, geboren am 21. Jänner 1974, infolge Revisionsrekurses der Mutter Elisabeth N***, Hilfsarbeiterin, Wien 12., Wienerbergstraße 14-14a/4/8, vertreten durch Dr. Oswald Karminski-Pielsticker, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 7. September 1989, GZ 47 R 603/89-110a, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 3. Juli 1989, GZ 2 P 236/79-101, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die beiden Pflegebefohlenen entstammen der gemäß § 55 a EheG mit Wirksamkeit vom 14. Dezember 1979 einvernehmlich geschiedenen Ehe der Elisabeth K*** (nunmehr nach eigener Angabe seit 30. April 1984 wiederverehelichte N***, die jedoch mittlerweile vom zweiten Ehegatten verlassen wurde und mit einem anderen Mann eine Lebensgemeinschaft aufgenommen hat: ON 52 und 95) und des Erich Stefan K***. Sie wachsen seit Sommer 1983 im Haushalt des seit 13. Dezember 1980 wiederverehelichten Vaters auf, aus dessen zeiter Ehe die am 9. Jänner 1983 geborene Tochter Jaqueline entstammt. Dem Vater ist auch mit Beschluß vom 24. Oktober 1983, ON 21, die alleinige Obsorge für die beiden Söhne übertragen worden. Zur Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche wurde mit Beschluß vom 7. September 1984 das Bezirksjugendamt für den 15. Bezirk zum besonderen Sachwalter bestellt. Die Mutter war seit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 3. Juli 1985, ON 74, verpflichtet, ihren beiden Söhnen ab 1. September 1984 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von je 1.200 S zu leisten. Mit Beschluß vom 3. Juli 1989, ON 101, setzte das Erstgericht die Unterhaltsverpflichtung der Mutter ab 1. Mai 1989 mit monatlich 1.100 S für jeden der beiden Söhne fest und wies das Mehrbegehren der Mutter (Herabsetzung auf monatlich 800 S pro Kind) ab. Der gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes (ON 110 a) von der Mutter erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, daß die Vorinstanzen fälschlich von einem Monatsnettoeinkommen der Mutter in Höhe von 6.799,50 S ausgegangen seien; tatsächlich betrage dieses aber - bereits unter Einrechnung der aliquoten Sonderzahlungen - nur 5.827,50 S.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Beschwerdepunkt betrifft ausschließlich den irrevisiblen Unterhaltsbemessungskomplex, so daß sich der Revisionsrekurs schon nach § 14 Abs. 2 AußStrG als unzulässig erweist; in Unterhaltsbemessungsfragen ist nämlich jede Anfechtungsmöglichkeit - selbst eine solche nach § 16 Abs. 1 AußStrG - ausgeschlossen (EFSlg. 44.602, 52.710, 55.587 uva). Dazu kommt, daß die Rechtsmittelwerberin mit ihren Ausführungen, die sich lediglich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen wenden (EFSlg. 49.855, 55.542 uva), auch gar keinen nach § 16 Abs. 1 AußStrG zulässigen Anfechtungsgrund darzutun vermochte.
Anmerkung
E19060European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00605.89.1121.000Dokumentnummer
JJT_19891121_OGH0002_0040OB00605_8900000_000