Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alfons S***, Rechtsanwalt, Dornbirn, Marktplatz 10, vertreten durch Dr. Ekkehard Bechtold, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Dr. Ingobert S***, Rechtsanwalt, Bregenz, Bahnhofstraße 25/I, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000,--) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 8. Mai 1989, GZ 4 R 138/89-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 21. März 1989, GZ 10 Cg 65/89-5, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, im Sinne des § 527 Abs. 1 ZPO auszusprechen, ob der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteigt.
Text
Begründung:
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt der Kläger, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung Behauptungen zu verbieten, wonach der Kläger Urkunden oder Beweismittel gefälscht oder sich einer falschen Zeugenaussage schuldig gemacht habe.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab.
Das Rekursgericht verbot dem Beklagten, im eigenen Namen und ohne Hinweis darauf, daß er entsprechende Äußerungen in Vertretung Dritter vorbringe, Behauptungen aufzustellen, wonach der Kläger Urkunden oder Beweismittel gefälscht habe. Das Mehrbegehren
a) dem Beklagten auch die Behauptung zu verbieten, der Kläger habe sich einer falschen Zeugenaussage schuldig gemacht, und
b) beide Verbote auch hinsichtlich solcher Äußerungen zu erlassen, die der Beklagte in Vertretung Dritter und mit Hinweis auf das Vertretungsverhältnis gemacht hat,
wies es hingegen ab. Ferner sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Gegen den abändernden Teil dieses Beschlusses richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze wiederherzustellen.
Der Kläger beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes ist unvollständig:
Gemäß § 527 Abs 1 ZPO hat das Rekursgericht im Fall einer Abänderung, wenn der Gegenstand, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in seinem dem Rekurs ganz oder teilweise stattgebenden Beschluß auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes
S 15.000,-- übersteigt. Revisionsrekurse gegen abändernde Beschlüsse, deren Beschwerdegegenstand S 15.000,-- nicht übersteigt, sind gemäß § 528 Abs 1 Z 5 ZPO in der derzeit noch geltenden Fassung der ZVN 1983 absolut unzulässig.
Das Rekursgericht wird daher seinen Bewertungsausspruch im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu ergänzen haben. Sollte es aussprechen, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteigt, dann bedarf es keiner weiteren Aussprüche mehr, weil dann durch den bereits vorhandenen Ausspruch, daß der gesamte Wert des Beschwerdegegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt, klargestellt ist, daß gegen den abändernden Teil des Beschlusses der Vollrekurs zulässig ist (4 Ob 327/84; 4 Ob 412/87; 4 Ob 109/88).
Anmerkung
E18854European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00108.89.1121.000Dokumentnummer
JJT_19891121_OGH0002_0040OB00108_8900000_000