Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner (AG) und Günter Eberhard (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria K***, Pensionistin, 1120 Wien, Karl Löwegasse 15/38/15, vertreten durch Dr. Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***,
1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Hilflosenzuschusses infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Juli 1989, GZ 33 Rs 164/89-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.Mai 1989, GZ 6 Cgs 213/88-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin weist zutreffend darauf hin, daß das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen über die ihr nicht mehr möglichen Verrichtungen insoweit nicht ganz richtig wiedergegeben hat, als es zwar das Herbeischaffen des Brennmaterials, das Großreinemachen (samt Fensterputzen und Teppichklopfen), das Waschen der großen Wäsche, das Besteigen von Leitern und das Nehmen eines Vollbades erwähnt hat, nicht aber, daß die im 3. Stock eines liftlosen Hauses wohnende Klägerin nichts über diese 3 Stockwerke tragen kann, weil sie eine Krücke benützt und die Hände für die Krücke und zum Anhalten braucht.
Ob die Klägerin auch in der letztgenannten Hinsicht eingeschränkt ist, - die diesbezügliche Beweisrüge in der Berufung der beklagten Partei wurde vom Berufungsgericht nicht erledigt - ist jedoch nicht entscheidungswesentlich, weshalb die sich darauf beziehenden Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit nicht vorliegen.
Selbst wenn die Klägerin auch für das Hinauftragen der Lebensmittel, die sie allein einkaufen und bis in ihr Wohnhaus tragen kann, über die drei Stockwerke in ihre Wohnung fremde Hilfe beanspruchen müßte, - warum sie dies nicht unter Verwendung einer Umhängtasche selbst ausführen kann, wurde nicht erörtert - wären die für die notwendigen Dienstleistungen (Hinauftragen der eingekauften Lebensmittel und des Brennmaterials, Waschen der großen Wäsche und gründliche Reinigung der Wohnung) nach ihrem Lebenskreis üblicherweise aufzuwendenden Kosten monatlich durchschnittlich nicht annähernd so hoch wie der begehrte Hilflosenzuschuß. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das nicht täglich erforderliche Hinauftragen von Lebensmitteln und - nur während der Heizperiode - Brennmaterial in die Wohnung der Klägerin nicht viel Zeit erfordert und daß die gründliche Wohnungsreinigung und das Waschen der großen Wäsche - soweit letzteres nicht ohnehin von einer Wäscherei besorgt wird, in welchem Fall nur der Hin- und Rücktransport der Wäsche zu veranschlagen wäre - nur in größeren Zeitabschnitten vorzunehmen sind.
Die der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 1/46; SSV-NF 2/12, 21, 44, 94, 132 uva) folgende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin noch nicht derart hilflos ist, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedarf, ist daher auch bei Bedachtnahme auf die in der Berufung bekämpfte, vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Feststellung richtig. Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E19385European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00384.89.1121.000Dokumentnummer
JJT_19891121_OGH0002_010OBS00384_8900000_000