Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner (AG) und Günter Eberhard (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anton S***, ohne Beschäftigung, 1020 Wien, Rueppgasse 24/6, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A*** (L*** W***), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 1989, GZ 31 Rs 162/89-51, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.Dezember 1988, GZ 18 Cgs 51/88-48, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 503 Abs. 1 Z 3 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 leg.cit.).
Die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG).
Der Kläger war während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag weder überwiegend in seinem erlernten Beruf als Wagenschmied noch in einem angelernten Beruf tätig.
Ein angelernter Beruf liegt nach § 255 Abs. 2 ASVG nur vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Berufe gleichzuhalten sind. Solche Kenntnisse und Fähigkeiten waren jedoch für die vom Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübten Tätigkeiten als Chauffeur nicht erforderlich (SSV-NF 2/66, 98). Der Kläger würde daher nur unter den im § 255 Abs. 3 ASVG genannten Voraussetzungen als invalid gelten, die jedoch wegen der zumutbaren Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vorliegen.
Der unbegründeten Revision war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E19129European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00377.89.1121.000Dokumentnummer
JJT_19891121_OGH0002_010OBS00377_8900000_000