TE OGH 1989/11/21 10ObS302/89

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Veröffentlicht am 21.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner (Arbeitgeber) und Günter Eberhard (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hata K***, Izacic, Selo Cavnik YU-77208, vertreten durch Dr. Gerhard Hartung, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER

A***, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Witwenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. April 1989, GZ 32 Rs 42/89-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17. Juni 1988, GZ 15 Cgs 89/88-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

In ihrer wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision rügt die Klägerin wie schon in ihrer Berufung, daß im erstinstanzlichen Verfahren die Vorschrift des § 87 Abs.1 ASGG der amtswegigen Aufnahme aller notwendig erscheinenden Beweise verletzt worden sei.

Das Gericht hat die Pflicht, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind und die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verletzung dieser Pflicht begründet zunächst einen Verfahrensmangel, dessen Bekämpfung mit Revision bei Verneinung durch das Berufungsgericht ausgeschlossen ist (SSV-NF 1/32), kann aber, wenn nach dem Inhalt der Prozeßakten erheblich erscheinende, also entscheidungswesentliche Tatsachen nicht festgestellt wurden, zu einer im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machenden und in deren Erledigung wahrzunehmenden Unvollständigkeit der Sachgrundlage führen (10 Ob S 335/88, Fasching Komm. IV 210, Anm. 6). Zutreffend hat aber schon das Berufungsgericht ausgeführt, daß nach dem Inhalt der Prozeßakten nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür bestanden, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin außer den festgestellten noch weitere Versicherungszeiten erworben hätte, oder, wie erstmals als Neuerung in der Berufung ohne jede Konkretisierung behauptet wurde, eine Berufskrankheit "bzw." ein Arbeitsunfall vorgelegen wäre. Denn die Klägerin hat in ihrer Klage darauf hingewiesen, daß ihr verstorbener Mann nach seiner Rückkehr aus Österreich vollkommen arbeitsunfähig gewesen sei und daher keine Versicherungszeiten erwerben konnte. Dies geht auch aus dem Schreiben des Verstorbenen vom 19. Juni 1986 ON 43 seines Pensionsaktes hervor, der darüber hinaus angab, daß er auch vor seinem Aufenthalt in Österreich nicht versicherungspflichtig beschäftigt war.

Der Revision kommt daher keine Berechtigung zu.

Der Ausspruch über die Kosten der Revision beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit. b ASGG.

Anmerkung

E19390

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00302.89.1121.000

Dokumentnummer

JJT_19891121_OGH0002_010OBS00302_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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