Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner (AG) und Günter Eberhard (AN) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ilija M***, Johann Straußgasse 43/2/C, 1040 Wien, vertreten durch Dr. Gerhard Millauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei
P*** DER A***, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. März 1989, GZ 34 Rs 26/89-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20. Juni 1988, GZ 17 Cgs 1150/87-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend (§ 48 ASGG).
Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, nicht aber schon dann, wenn Feststellungen von einzelnen Beweisergebnissen abweichen oder Verfahrensergebnisse nicht berücksichtigt werden. Die Vorinstanzen haben zutreffend darauf verwiesen, daß die Frage, ob der Kläger Berufsschutz als Universalschweißer genießt offenbleiben kann, weil feststeht, daß er auch diesen Beruf weiterhin ausüben kann (SSV-NF 1/68). Da überdies festgestellt ist, daß es auch ausreichend Arbeitsplätze für Schweißarbeiten gibt, bei denen keine Überkopfarbeiten oder Arbeiten in ausgesprochener Zwangshaltung vorkommen, sondern die im Sitzen ausgeübt werden können, ist es auch nicht entscheidend, ob der Kläger in Zwangshaltungen arbeiten kann. Die Rechtsrüge geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.
Anmerkung
E19364European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00353.89.1121.000Dokumentnummer
JJT_19891121_OGH0002_010OBS00353_8900000_000