Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.November 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Lassmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bogomil Mirko K*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Bogomil Mirko K*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. Juli 1989, GZ 11 Vr 1126/89-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 8.Februar 1932 geborene Bogomil Mirko K*** wurde vom Landesgericht für Strafsachen Graz des Vergehens des versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach §§ 15, 136 Abs. 1 StGB (zu I.), des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB (zu II.) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB (zu III.) schuldig erkannt.
Danach hat er zwischen 11. und 12.Mai 1989 im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken als unmittelbarer Täter mit einem abgesondert verfolgten Unbekannten (möglicherweise Franz C*** alias Tomislav T***) in Ehrenhausen durch "Kurzschließen der Zündung" (Überbrückung der Zündstromunterbrechung) versucht, den Personenkraftwagen St 420.510 des Franz L*** ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch zu nehmen (I.), mit Diebstahlsvorsatz in St. Veit am Vogaus Rosalinde S*** deren Personenkraftwagen im Wert von ca. 40.000 S sowie in Ottenberg dem Arthur P*** Elektrogeräte und verschiedene Gebrauchsgegenstände im Wert von insgesamt ca. 4.500 S nach Einschlagen eines Fensters durch Einsteigen in ein Gartenhäuschen weggenommen und versucht, in Ottenberg aus dem Wochenendhaus von Peter und Margarethe K*** Wertgegenstände nach Einschlagen einer Fensterscheibe wegzunehmen (II.1. bis 3.) sowie anläßlich des Personenkraftwagendiebstahls an Rosalinde S*** zugekommene Urkunden, nämlich deren
Führerschein und Reisepaß sowie Zulassungsschein und Kraftfahrzeugsteuerkarte für das Fahrzeug, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz, deren Gebrauch zum Beweis eines Rechts, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache zu verhindern, unterdrückt, indem sie die Urkunden an sich brachten. Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt er die Abweisung der von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Ladung des Zeugen Franz C*** bzw. Tomislav T*** nach dessen Ausforschung zum Beweis der Richtigkeit seiner Verantwortung sowie auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, daß er zum Zeitpunkt seiner Befragung vor der Gendarmerie nicht aussagefähig gewesen sei (sh. Beweisanträge AS 121).
Durch die Ablehnung dieser Anträge wurden jedoch Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Franz C*** (wahrscheinlich Tomislav T***) ist im Ausland (Jugoslawien) unsteten (also unbekannten) Aufenthaltes (AS 120). Dadurch wurde dieses Beweismittel für das Schöffengericht unerreichbar, die Nichtaufnahme eines solchen Beweises kann aber dem Gericht nicht unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO zum Vorwurf gemacht werden (Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr. 104 zu § 281 Z 4). Mit der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wiederum will der Angeklagte unter Beweis stellen, daß er "zum Zeitpunkt seiner Befragung durch die Gendarmerie nicht aussagefähig war". Weitere Behauptungen dazu wurden nicht aufgestellt. Angesichts der Tatsache, daß er seine den Gendarmeriebeamten gegenüber gemachten Angaben in den wesentlichen Punkten des Sachverhaltes auch vor dem Untersuchungsrichter bestätigte (ON 5) und der Aussage des als Zeugen vernommenen Gendarmen T*** zufolge voll orientiert war und in jeder Beziehung sachbezogene Erklärungen abgegeben hat, hätte es weiterer Angaben bedurft, aus welchen konkreten Gründen die Durchführung der vom Angeklagten beantragten Beweise auch tatsächlich das von ihm behauptete Ergebnis haben werde. Die bloße Behauptung mangelnder "Aussagefähigkeit" genügt nicht (Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr. 19 zu § 281 Z 4).
Die Mängelrüge releviert - ohne einen Begründungsmangel (Z 5) geltend zu machen - in Wahrheit ebenso wie die Tatsachenrüge (Z 5 a) aus der Aktenlage hervorkommende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen. Zunächst wird im Hinblick auf die Aussage des Angeklagten anläßlich seiner Festnahme den Gendarmeriebeamten gegenüber bemängelt, der Zeuge Karl T*** habe (mangels medizinischer Fachkenntnis) verläßlich nicht aussagen können, daß sich der Angeklagte abgesehen von seiner Verletzung in keinem Ausnahmezustand befunden und seine Angaben von sich aus frei gemacht habe, weswegen die Aussagen der Gendarmen über die (geständigen) Angaben des Angeklagten anläßlich seiner Auffindung nicht zur Sachverhaltsfeststellung hätten herangezogen werden können. Dabei übergeht die Beschwerde jedoch, daß der Angeklagte sein Geständnis vor dem Untersuchungsrichter wiederholt hat (ON 5). Seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung, er habe diese Angaben gemacht, weil er befürchtet habe, er werde im Inquisitenspital gequält, sie seien aber inhaltlich falsch, ist das Schöffengericht nicht gefolgt. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken an den entscheidenden Feststellungsgrundlagen hervorzurufen. Das gilt auch für den weiteren angestellten Vergleich von Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten Karl T*** und Karl-Heinz D*** vor dem Untersuchungsrichter mit jenen in der Hauptverhandlung, der den inneren Zusammenhang dieser Aussagen vernachlässigt, die einander ergänzen und sich zwanglos in die in der Anzeige (AS 5 ff) enthaltenen Angaben und die Aussage des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter fügen. Letztlich kann auch der Einwand nicht zum Ziel führen, der Angeklagte sei aus Gesundheitsgründen nicht in der Lage ein Fahrzeug zu lenken, weil das bekämpfte Urteil lediglich feststellt, daß der Angeklagte und sein Komplize mit dem gestohlenen Fahrzeug gefahren sind, sich aber auf eine Lenkerrolle des Beschwerdeführers gar nicht festlegt. In Wahrheit versucht die Nichtigkeitsbeschwerde mit ihren Ausführungen zu Z 5 und 5 a nur in nach wie vor unzulässiger Weise der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung der unbekämpfbaren schöffengerichtlichen Beweiswürdigung zuwider zum Durchbruch zu verhelfen.
Die Ausführungen zur Rechtsrüge (Z 9 lit. a) machen Feststellungsmängel gar nicht geltend, sondern vernachlässigen in prozeßordnungswidriger Weise die eindeutigen tatrichterlichen Feststellungen über Täterschaft und Vorsatz des Angeklagten (AS 131 bis 133).
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), im übrigen aber als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§§ 285 a, 494 a Abs. 5 StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der angeführten gesetzlichen Bestimmung.
Anmerkung
E19000European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00146.89.1122.000Dokumentnummer
JJT_19891122_OGH0002_0140OS00146_8900000_000