TE OGH 1989/11/22 9ObA298/89

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Veröffentlicht am 22.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Eberhard Piso und Margarethe Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter B***, Angestellter, Wimpassing, Hauptstraße 31, vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** Bettfedernfabrik Gesellschaft mbH, Wimpassing, Hauptstraße 31, vertreten durch Dr. Johann Gadzinski, Rechtsanwalt in Wien, wegen 237.094 S brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juni 1989, GZ 32 Ra 68/89-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. März 1989, GZ 27 Cga 1210/87-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 9.268,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.544,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Revisionswerberin die Feststellungen der Vorinstanzen als unrichtig bekämpft, ist ihr zu erwidern, daß der Oberste Gerichtshof auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen nicht Tatsacheninstanz ist.

Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu entgegnen:

Damit, daß sich der Bruder des Klägers den vom Kläger zu Hause am Schlüsselbrett verwahrten Generalschlüssel für die Betriebsräumlichkeiten der beklagten Partei eigenmächtig aneignen werde, mußte der Kläger wohl nicht rechnen, zumal es bisher noch nie zu einem solchen Vorfall gekommen war; es kann ihm daher kein Schuldvorwurf daraus gemacht werden, daß er den Schlüssel nicht so verwahrte, daß ihn auch ein Familienangehöriger nicht an sich bringen konnte.

Auch damit, daß der Kläger den Geschäftsführer der beklagten Partei nicht von dem Vorfall in Kenntnis setzte, hat er betriebliche Interessen nicht schuldhaft gefährdet. Der Kläger, der sofort nach Verständigung von diesem Vorfall im Firmengelände Nachschau hielt, traf seinen Bruder an, als dieser die Betriebsräume verließ und stellte dabei fest, daß sein Bruder nichts aus dem Betrieb mitgenommen hatte. Da sich der früher ebenfalls bei der beklagten Partei beschäftigte Bruder des Klägers, als ihn der Kläger zur Rede stellte, überdies einigermaßen plausibel damit verantwortete, er habe die ihm gehörigen, in den Betriebsräumlichkeiten verbliebenen Möbel abgemessen, um ihren Abtransport - den er tatsächlich ca. 1 Woche später mit einem von der beklagten Partei zur Verfügung gestellten LKW durchführte - vorzubereiten, konnte der Kläger davon ausgehen, daß durch den Vorfall wesentliche Interessen der beklagten Partei nicht berührt wurden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die beklagte Partei ihren Vorwurf, der Bruder des Klägers habe in den Räumlichkeiten des Geschäftsführers der beklagten Partei befindliche Geschäftsunterlagen durchwühlt, nicht beweisen konnte.

Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, hat der Kläger kein Verhalten gesetzt, das bei Anlegung eines objektiven Maßstabes das Vertrauen der beklagten Partei so schwer erschüttern mußte, daß ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden konnte (vgl. Kuderna,

Das Entlassungsrecht 88 f; Martinek-Schwarz, AngG6 604). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E19109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00298.89.1122.000

Dokumentnummer

JJT_19891122_OGH0002_009OBA00298_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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