Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Eberhard Piso und Margarethe Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Magdalena H***, Angestellte, Wien 5, Margaretenstraße 129/4, vertreten durch Dr. Christa A. Heller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Peter H***, Gesellschaft mbH, Wien 9, Nußdorferstraße 4, vertreten durch Dr. Nikolaus Gabor, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 59.793,-- netto sA und Herausgabe eines Dienstzeugnisses (Streitwert im Revisionsverfahren S 22.632,53 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtsachen vom 17. März 1989, GZ 33 Ra 9/89-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. März 1988, GZ 20 Cga 2330/87-7, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig der beklagten Partei die mit S 2.781,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 463,50 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des Berufungsgerichtes über den (ungerechtfertigten) vorzeitigen Austritt der Klägerin zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Die Klägerin befand sich ab 23. September 1987 im Krankenstand. Gegenstand ihres Anrufes in der ersten Oktoberwoche war das Verlangen auf Überweisung des sonst bar ausbezahlten Gehaltes auf ihr Konto. Nachdem es bei diesem Gespräch zu Unstimmigkeiten gekommen war, weil der Geschäftsführer der beklagten Partei der Klägerin Vorhaltungen wegen des Krankenstandes gemacht hatte, erklärte der Geschäftsführer - er ist der Vater der Klägerin - abschließend, daß sie am nächsten Tag in die Firma kommen solle, um sich das Geld zu holen, oder sie könne bleiben wo sie sei. Diese Erklärung kann in ihrem Zusammenhang und ausgehend von der Thematik des Gespräches nur auf die Gehaltszahlung bezogen werden; es könnte hieraus allenfalls die Ablehnung des Wunsches der Klägerin auf Überweisung ihres Gehaltes durch den Geschäftsführer geschlossen werden (tatsächlich wurde die Überweisung aber in der Folge durchgeführt). Für die Annahme der Klägerin, daß der Geschäftsführer damit ihr Dienstverhältnis gekündigt habe, ergibt sich aus dem Gespräch keine Grundlage. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß das Dienstverhältnis der Klägerin nicht durch Kündigung, sondern durch konkludenten vorzeitigen Austritt der Klägerin endete, die - nach Ende ihres Krankenstandes am 12. Oktober 1987 - der Aufforderung der beklagten Partei vom 19. Oktober 1987, bis spätestens 27. Oktober 1987 ihren Dienst anzutreten, nicht nachkam. Die Klägerin hat den Klagsanspruch ausschließlich auf eine Kündigung und nicht etwa auf einen vorzeitigen Austritt gestützt. Sie hat auch keinen Austrittsgrund behauptet.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E19332European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00282.89.1122.000Dokumentnummer
JJT_19891122_OGH0002_009OBA00282_8900000_000