TE OGH 1989/11/23 12Os140/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.November 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Edelmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz K*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 20. Juni 1989, GZ 13 Vr 1517/84-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3.Februar 1944 geborene ehemalige leitende Angestellte der V*** E***-P*** Franz K*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB schuldig erkannt. Inhaltlich des Urteilsspruches hat Franz K*** in Schladming in der Zeit von Mai 1977 bis 14.Jänner 1983 mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Angestellte der V*** E***-P***, Filiale S***, einerseits durch Vorgabe gegenüber dem jeweiligen Kassenbeamten, die von ihm als Geschäftsleiter angeordneten Geldtransaktionen auf dem Konto Nr. 41635 geschähen mit Wissen und Willen des Kontoverfügungsberechtigten, andererseits dadurch, daß er für dieses Konto ein zweites Sparbuch ausfertigte und in diesem die dem Wissen und Willen des Kontoverfügungsberechtigten tatsächlich entsprechenden Kontoverfügungen bankgerecht eintrug und durch Aushändigung dieses gefälschten Sparbuches an Ernst H*** diesem die ordnungsgemäße Kontoführung vorspiegelte, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde die V*** E***-P*** zur wiederholten Ausfolgung von Bargeld zu Lasten des Verfügungsberechtigten des Kontos Nr. 41635, somit zu Handlungen verleitet, die den Eigentümer des Sparguthabens (unter Berücksichtigung von verdeckten Rückzahlungen) mit einem Betrag von rund 2,146.200 S am Vermögen schädigten.

Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an; den Strafausspruch bekämpfen der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit Berufung.

Nach den - zusammengefaßt dargestellten - Urteilskonstatierungen war der Angeklagte mit dem vermögenden Fabrikanten Ernst H*** bekanntgeworden, als dieser im Jahr 1973 in Schladming ein Grundstück erwarb und sich darauf ein Ferienhaus errichtete. Aus der geschäftlichen Beziehung zwischen dem Bankangestellten und dem reichen Bankkunden entwickelte sich eine private Freundschaft, die über gemeinsame Urlaubsreisen der beiden Familien hinaus auch schließlich dazu führte, daß Ernst H*** seinem Freund Franz K*** voll vertraute und ihm wiederholt außerhalb der Banköffnungszeiten sein Sparbuch mit der Nr. 41635 mit dem Auftrag übergab, Einzahlungen oder Abhebungen für ihn vorzunehmen. Wenn er die V*** S*** persönlich aufsuchte, begab er sich

immer in das Büro des Angeklagten, der dann für ihn die gewünschten Transaktionen entweder selbst vornahm oder durch ihm unterstellte Bankangestellte vornehmen ließ.

Dieses besondere Vertrauens- und Gelegenheitsverhältnis nützte der Angeklagte, der sich zufolge eines Hauskaufes und anschließender Adaptierungsarbeiten sowie wegen seines auch sonst nicht bescheidenen Lebenswandels wiederholt in erheblichen Geldnöten befand, aus, um auf die im Spruch geschilderte Weise nachfolgende Geldbeträge eigenmächtig ohne Wissen und Willen des Ernst H*** von dessen Sparbuch abzuheben und für sich oder Dritte zu verwenden. Die nachfolgend angeführten Beträge wurden - mit einer Differenz von 28.000 S - gleichzeitig auf dem Privatkonto des Angeklagten gutgebucht (S 263/II bzw. S 49 ff/III):

Datum                              Betrag

25. Mai 1977                            S   250.000

30.(31.)Juli 1980                      S   310.000

30.(31.)Juli 1980                      S   290.000

31. Dezember 1980                       S   100.000

6. April 1981                           S   110.000

                                   S 1,060.000

Die nachfolgend angeführten Beträge hat Franz K*** nach der Überzeugung des Schöffengerichts ebenfalls vom Sparbuch des Ernst H*** abgehoben, um sie sich oder einem Dritten zuzueignen, wobei aber eine Gegenbuchung auf dem Konto des Angeklagten nicht nachweisbar war (S 52/III):

Datum                              Auszahlung

22. Juni 1978                           S    80.000

7. Juni 1979                            S   280.000

8. Mai 1979                             S    75.000

18. Juli 1979                           S    45.000

7. August 1979                          S   146.200

27. März 1980                           S   430.000

6. August 1980                          S    50.000

8. September 1981                       S   150.000

                                   S 1,256.200

Auf diese Schadenssumme von insgesamt 2,316.200 S hat der Angeklagte am 11.Februar 1982 einen Betrag von 20.000 S gutgemacht, indem er diesen Betrag vom eigenen Konto abhob und H*** ausfolgte; eine weitere Schadensgutmachung von 150.000 S wurde ihm schon von der Anklagebehörde im Zweifel zuerkannt, sodaß sich der aus dem Spruch ergebende Schaden mit 2,146.200 S errechnet (S 47 bis 57/III iVm dem Gutachten ON 54/II und der Zeugenaussage H*** S 9 bis 30/III).

Diese Feststellungen, insbesondere auch zur Schadensberechnung, stützte das Schöffengericht weitgehend auf das Gutachten des Sachverständigen Rainer D*** und die ihm als überzeugend und daher voll glaubwürdig erscheinenden Aussagen des Zeugen Ernst H***, während es die - im Zuge des Verfahrens teilweise

wechselnde - Verantwortung des Angeklagten im Zusammenhang mit den übrigen, im einzelnen gewürdigten Beweisergebnissen als unzutreffend, teilweise als geradezu absurd beurteilte (S 57 bis 71/III).

Mit seiner Mängelrüge (Z 5) vermeint der Beschwerdeführer, daß die Schadensberechnung unter Zugrundelegung der Aussagen des Zeugen H*** in der Hauptverhandlung vom 20.Juni 1989 (S 9 bis 30/III) nicht erklärlich sei, und seine immer gleichlautende Verantwortung, H*** habe ihm (neben dem festgestellten Darlehen von 200.000 S) auch ein weiteres Darlehen von 450.000 S gewährt, nicht berücksichtigt worden sei.

Zum letzten Einwand hat das Schöffengericht mit mängelfreier Begründung unter lebensnaher Erörterung der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten dargelegt, weshalb es dieser Verantwortung nicht zu folgen vermag (S 59 bis 60/III), sodaß diese die tatsächliche Urteilsbegründung negierende Rüge lediglich als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung anzusehen und diesbezüglich der angezogene formale Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Ähnlich verhält es sich mit den in der Beschwerde angeführten Schadensbeträgen; die - oben dargestellten - Urteilskonstatierungen werden nämlich nur zum Teil wiedergegeben und im übrigen wird nicht konkret aufgezeigt, welche Positionen aus welchen Gründen unrichtig sein sollen. Abgesehen davon, daß diese Einwände (insbesondere der Einwand einer Teilrückzahlung von 76.000 S) die Wertgrenze von 500.000 S (§ 147 Abs. 3 StGB) nicht berühren und daher - weil nur für die Strafzumessung von Bedeutung - überhaupt keine entscheidungswesentlichen, d.h. für die Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände relevanten Tatsachen betreffen (Mayerhofer-Rieder2 E 20, 26 zu § 281 Z 5 StPO uva), übergeht auch die (ersichtliche) Annahme der Beschwerde, anläßlich der Abhebung von 80.000 S am 22.Juni 1978 sei nur ein Schaden von 4.000 S entstanden, die gegenteilige Urteilsbegründung (S 61, 62/III). Eine - in der Beschwerde in diesem Zusammenhang gar nicht aufgezeigte - Ungereimtheit findet sich im Urteil nur insoweit, als unter den als eigenmächtig zugeeigneten Beträgen auch der am 2.April 1980 abgehobene Betrag von 41.400 S aufgezählt wird (S 52/III), obwohl diesbezüglich der Zeuge Ernst H*** deponierte, diese Abbuchung selbst zum Zweck des Ankaufes von Fremdwährungen anläßlich eines Urlaubs in Auftrag gegeben zu haben (S 19 unten/III). Dieser Betrag wurde aber, wie sich aus den Erörterungen im Rahmen der Beweiswürdigung (S 62/III) und bei der rechnerischen Überprüfung des Schadensbetrages ergibt, dem Angeklagten ohnehin strafrechtlich nicht angelastet.

Die festgestellte Schadenshöhe ist daher insgesamt mängelfrei begründet und der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen. Die inhaltsgleichen - die Wertgrenze ohnehin nicht

tangierenden - Einwände im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) entziehen sich sohin insgesamt einer über die Erwiderung zur Mängelrüge hinausgehenden Erörterung.

In der Tatsachenrüge (Z 5 a) hebt der Beschwerdeführer heraus, daß der Zeuge Ernst H*** bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter am 1.April 1985 (ON 16/II) mehrfach über die Verwendung von bestimmten, ihm vorgehaltenen abgebuchten Beträgen keine Auskunft geben konnte, während er in der Hauptverhandlung am 20. Juni 1989 (ON 62/III) dann doch konkrete (den Einlassungen des Angeklagten widerstreitende) Angaben machen konnte. Im übrigen bestehe nach Meinung des Beschwerdeführers der dringende Verdacht, bei dem Sparguthaben habe es sich um Schwarzgeld gehandelt, weshalb eine gesonderte Aufzeichnung der Abhebungen in einem sogenannten Haushaltsbuch (nämlich dem zweiten Sparbuch) schon zum allfälligen Nachweis von Geldflüssen bei einer eventuellen Steuerprüfung ratsam gewesen sei.

Mit diesen Ausführungen vermag Franz K*** aber keine erheblichen Bedenken gegen die sorgfältigen, nach einem umfangreichen Beweisverfahren, in dessen Rahmen auch die gesamte finanzielle Gebarung des Angeklagten während der Tatzeit durch einen Sachverständigen durchleuchtet worden war, getroffenen Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Zwei der drei in der Beschwerde angeführten Abbuchungen wurden gerade auf Grund der späteren konkreten Aussagen des Zeugen H*** in der Hauptverhandlung dem Angeklagten nicht angelastet. Wenngleich der Zeuge zunächst auch hinsichtlich der am 7.August 1979 erfolgten Abbuchung eines Betrages von 146.200 S keine konkreten Angaben machen konnte (S 49/II), vermag der Umstand allein, daß er in der Hauptverhandlung später dezidiert ausschloß, den Betrag selbst abgehoben zu haben, keinerlei Bedenken zu erwecken, weil es auf der Hand liegt, daß der Zeuge nach den entsprechenden Vorhaltungen durch den Untersuchungsrichter nähere Nachforschungen anstellte und demgemäß später sich bereits Gewißheit verschafft hatte. Die Frage, aus welchen Einkünften das Sparguthaben gespeist worden war, vermag bei Prüfung der gesamten Aktenlage keinen Beweis machenden Einfluß auf die davon unabhängige, auch unter Berücksichtigung der Depositionen der Zeugen Friedrich R*** (S 697 bis 704/II iVm S 38/III) und Werner

S*** (S 704 bis 708/II iVm S 38/III) vorgenommene und durchaus plausible Würdigung (S 68/III) der Vorgangsweise des Angeklagten auszuüben, der die Abhebungen vor Ernst H*** geheimzuhalten bestrebt war. Hatte der Angeklagte nach der Überzeugung des Schöffengerichts die Malversationen zunächst dem Zeugen H*** gegenüber doch zugegeben, der im Hinblick auf eine zugesagte Schadensregelung mit einer Anzeigeerstattung vorerst zugewartet hatte (S 55, 56/III); erst im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens leugnete dann der Angeklagte.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet, teilweise auch als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weshalb sie gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war. Dies hat zur Folge, daß über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (§ 285 i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E18974

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00140.89.1123.000

Dokumentnummer

JJT_19891123_OGH0002_0120OS00140_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten