Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.November 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Edelmann als Schriftführer in der Strafsache gegen unbekannte Täter (zum Nachteil von Martin B***) wegen Einleitung der Voruntersuchung über die Beschwerde des Privatbeteiligten Martin B*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 10. Oktober 1989, AZ 7 Bs 419/89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die als "Revisionsrekurs" bezeichnete Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Anzeiger und Privatbeteiligte Martin B*** brachte vor, daß eine unbekannte Person am 28.Juni 1989 mit der Seegras-Mähmaschine mit dem Kennzeichen V 13 durch sein Fischereigebiet am Bodensee gefahren sei, um dort Seegras zu mähen. Dies stelle einen schweren Eingriff in seine Fischereirechte dar und er begehre die Einleitung der Voruntersuchung wegen des Verdachtes in Richtung §§ 137, 138 StGB. Die Ratskammer des Landesgerichtes Feldkirch gab mit Beschluß vom 19.September 1989, GZ 32 a Ns 88/89-3, diesem Antrag keine Folge. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 10. Oktober 1989, AZ 7 Bs 419/89, als unzulässig zurück (§ 49 Abs. 2 Z 2 StPO).
Mit der vorliegenden, als "Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof in Wien" bezeichneten Beschwerde vermeint der Privatbeteiligte, daß dieser Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck "nicht haltbar" sei und "an Nullität" leide, wobei er auf einen offensichtlich schon lange währenden Rechtsstreit über den Umfang seiner Rechte (siehe hiezu auch hg. 1 Ob 195/63) hinweist.
Die Generalprokuratur hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
Rechtliche Beurteilung
Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe erster Instanz, mögen sie zulässig oder unzulässig sein, entscheidet grundsätzlich der Gerichtshof zweiter Instanz endgültig. Einen weiteren Rechtszug an den Obersten Gerichtshof sieht die Prozeßordnung nicht vor.
Die unzulässige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E18979European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00156.89.1123.000Dokumentnummer
JJT_19891123_OGH0002_0120OS00156_8900000_000