TE OGH 1989/11/23 12Os150/89

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Veröffentlicht am 23.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.November 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Edelmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Dietmar P*** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs. 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Privatanklägers Dkfm. Peter W*** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20.Juli 1989, GZ 8 Vr 997/89-3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die "Nichtigkeitsbeschwerde" wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem oben bezeichneten Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Klagenfurt wurde der Antrag des Privatanklägers Dkfm. Peter W*** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Staatsanwalt Dr. Dietmar P*** wegen der Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs. 1 und 2 StGB, der Beleidigung nach § 115 Abs. 1 StGB und der Kreditschädigung nach § 152 StGB sowie auf Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß § 37 MedienG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Privatanklägers wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 21.September 1989, AZ 11 Bs 350/89, als "unbegründet verworfen".

Neben der an das Oberlandesgericht Graz gerichteten Beschwerde erhob der Privatankläger "Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof", mit der er eine infolge (vermeintlicher) Ausgeschlossenheit gesetzwidrige Mitwirkung des Richters Dr. Josef E*** an dem in Rede stehenden Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Klagenfurt behauptet.

Rechtliche Beurteilung

Da dem österreichischen Strafprozeßrecht ein (dem Beschwerdeführer offensichtlich vorschwebender) paralleler Rechtszug gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe erster Instanz sowohl an den Gerichtshof zweiter Instanz als auch an den Obersten Gerichtshof fremd ist, der Beschwerdeführer hier ausdrücklich den Obersten Gerichtshof anrief und das Oberlandesgericht Graz das Erstgericht sinngemäß zur Aktenvorlage an diesen Gerichtshof anleitete (S 25), war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.

Anmerkung

E18975

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00150.89.1123.000

Dokumentnummer

JJT_19891123_OGH0002_0120OS00150_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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