Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.November 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Edelmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Reinhard Z*** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB, AZ 32 a Ns 78/89 des Landesgerichtes Feldkirch, über die Beschwerde des Subsidiaranklägers Martin B*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 12. September 1989, AZ 7 Bs 371/89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die als "Revisionsrekurs" bezeichnete Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde des Subsidiaranklägers Martin B*** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Feldkirch vom 4. August 1989, GZ 32 a Ns 78/89-3, mit welchem sein Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung zurückgewiesen worden war, gemäß § 49 Abs. 2 Z 2 StPO als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Subsidiarankläger gegen diese Entscheidung erhobene, als "Revisionsrekurs" bezeichnete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz als Beschwerdegericht in Strafsachen, gleichgültig ob sie zulässige oder unzulässige Beschwerden betreffen, ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist.
Anmerkung
E18978European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00157.89.1123.000Dokumentnummer
JJT_19891123_OGH0002_0120OS00157_8900000_000