TE OGH 1989/11/23 8Ob691/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als Richter in der Familienrechtssache der antragstellenden Partei Maria K***, Hausfrau, Arnikaweg 79, 1220 Wien, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wider den Antragsgegner Walter K***, Tontechniker, Herzogbergstraße 131, 2380 Perchtoldsdorf, vertreten durch Dr. Stefan Bruckschwaiger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß §§ 81 ff EheG, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. August 1989, GZ 44 R 542/89-50, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 16. Juni 1989, GZ 2 F 2/88-46, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin an Kosten des Revisionsverfahrens S 5.000,- (einschließlich S 1.000,- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens die Liegenschaft Herzogbergstraße 131, 2380 Perchtoldsdorf, im Alleineigentum des Antragsgegners belassen und ihm aufgetragen, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 300.000,- binnen 3 Monaten zu bezahlen. Das Mehrbegehren der Antragstellerin auf Auferlegung einer weiteren Ausgleichszahlung von S 3,800.000,- wurde abgewiesen. Der Antragsgegner wurde auch noch verpflichtet, einen Kredit bei der E*** Ö***

S***-C*** Bank allein zur Rückzahlung zu übernehmen. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Das Rekursgericht gab dem nur gegen die Leistungsfrist für die Ausgleichszahlung gerichteten Rekurs des Antragsgegners nicht Folge und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Für den Antragsgegner sei schon ab Februar 1987 abschätzbar gewesen, daß ihm eine Ausgleichszahlung für das Haus Herzogbergstraße 131 auferlegt werden würde, die nach den Forderungen der Antragstellerin ursprünglich wesentlich höher sein sollte. Derjenige, der zur Leistung einer Ausgleichszahlung verpflichtet ist, habe seine gesamten Kräfte nach Möglichkeit anzuspannen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung könne dem Zahlungspflichtigen durchaus auch die Veräußerung eines Teiles seines Liegenschaftseigentums zugemutet werden. Dazu stehe dem Antragsgegner insbesondere sein Hälfteanteil an der Liegenschaft St. Pölten, Feuerbergweg 32, zur Verfügung; außerdem könnte er durch Veräußerung der Liegenschaft Herzogbergstraße 131 um zumindest 1,7 Mill. S die Verbindlichkeiten gegenüber der E*** Ö*** S***-C*** decken und damit sein Wertpapierdepot freibekommen. Dann blieben ihm - da der Kredit bei der E*** Ö*** S***-C*** am 15. Februar 1989 mit S 1,599.779,-

aushaftet - noch immer - nach weiterer Kreditabdeckung bis zum rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens S 100.000,- bis S 200.000,- übrig. Außerdem sei es unglaubwürdig, daß die Mutter des Antragsgegners zur Mitwirkung bei einer Umschuldung nicht befreit sei. Bei einem Monatsnettoeinkommen aus Vermietung von S 15.500,-

und Zinseneinkünften von S 40.000,- jährlich zahle der Antragsgegner monatlich S 18.400,- an Kreditraten. Das bedeute, daß seine Mutter ihm faktisch den gesamten laufenden Lebensunterhalt finanzieren muß. In dieser Situation könne davon ausgegangen werden, daß die Mutter auch bei einer Umschuldungsaktion mitwirken würde, um die Freigabe der Wertpapiere zu erreichen und die Veräußerung des Liegenschaftsbesitzes zu verhindern. Das Rekursgericht übersehe keineswegs, daß durch die Verschuldung des Antragsgegners eine gespannte finanzielle Situation gegeben ist, jedoch sei - auch unter Berücksichtigung der Zustellung des Antrages auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens im Oktober 1988 - die auferlegte, relativ nicht sehr hohe Ausgleichszahlung doch innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses aufzubringen. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners, in welchem er unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, den Ausgleichsbetrag von S 300.000,- erst in einem Jahr ab Rechtskraft der erstgerichtlichen Entscheidung bezahlen zu müssen. Die Antragstellerin beantragt in der Revisionsrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Der Antragsgegner bringt nun in seinem Rechtsmittel - ebenso wie schon vor dem Rekursgericht - vor, daß er wirtschaftliche Schwierigkeiten habe, die es ihm nicht möglich machten, den Ausgleichsbetrag "im Moment" zu erlegen. Auf der Liegenschaft Herzogbergstraße 131 in Perchtoldsdorf wohne er in zwei Räumen; zu einer Auszahlung seines Anteiles an der Liegenschaft Feuerbergweg 32 in St. Pölten, müßte er die Teilungsklage einbringen. Von einer Mutter bekomme er zwar Zuwendungen, werde aber von ihr nicht zur Gänze erhalten. Andererseits sei der Antragstellerin, die von den Söhnen erhalten werde und deren allfällige Notstandshilfe oder ähnliche Unterstützungen er "fairerweise" nicht habe überprüfen lassen, ein längeres Zuwarten auf den Ausgleichsbetrag durchaus zumutbar.

Auf Grund des vom Erstgericht erhobenen Sachverhaltes steht ua fest, daß die Ehe der Streitteile schon seit 4. Februar 1987 rechtskräftig geschieden ist (AS 109), daß das Grundstück Feuerbergweg 32 in St. Pölten, zur Hälfte im Eigentum des Antragsgegners und zur anderen Hälfte im Eigentum seiner Mutter steht (AS 112) und daß die Mutter dem Antragsgegner den laufenden Lebensunterhalt finanziert (AS 133). Die Antragstellerin wird - wie der Antragsgegner selbst einräumt (AS 138) - von den Söhnen erhalten und hat nach den Feststellungen des Erstgerichtes keinerlei Einkünfte oder Vermögen (AS 117).

Nach ständiger Rechtsprechung muß, wer eine Liegenschaft gegen eine Ausgleichszahlung übernimmt, seine finanziellen Kräfte aufs äußerste anspannen und seine Lebensbedürfnisse weitestgehend einschränken, um die hiefür festgesetzte Ausgleichszahlung erbringen zu können (EFSlg 51.826; 51.827; 8 Ob 690/88; 6 Ob 686/84; 1 Ob 776/83 uza). Er hat insbesondere bei entsprechend langer Verfahrensdauer (vgl. 8 Ob 615/88) oder überhaupt dann, wenn er nach den Umständen des Falles mit der Festsetzung einer Ausgleichszahlung rechnen muß, im Laufe des Verfahrens in zumutbarer Weise Vorsorge zu treffen, daß er diese schließlich fristgerecht leisten kann. Wie oben dargelegt wurde, hatte der Antragsgegner mit einer allfälligen Ausgleichszahlung im Aufteilungsverfahren schon seit der rechtskräftigen Scheidung der Ehe Anfang des Jahres 1987 zu rechnen. Spätestens seit dem Antrag vom 23. Dezember 1988 (AS 47) mußte ihm klar sein, daß die Überlassung aller Liegenschaften an ihn nicht ohne Ausgleichszahlung möglich sein werde und die Antragstellerin in eine beträchtliche Ausgleichszahlung anstrebt und ihr auch eine solche zusteht. Er hat aber bisher - wie aus seinem Vorbringen zu erschließen ist - keine Vorsorge hiefür getroffen. Dies darf nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen, weil diese als einkommens- und vermögenslos auf die alsbaldige Ausbezahlung des Ausgleichsbetrages angewiesen ist.

Für den Antragsgegner besteht außerdem im Gegensatz zu seinen Ausführungen durchaus die Möglichkeit, über den Hälfteanteil an der Liegenschaft Feuerbergweg Nr. 32 in St. Pölten zu verfügen; daß die Verwertung dieser Liegenschaftshälfte die festgesetzte Ausgleichszahlung nicht erreicht, hat er aber selbst nicht behauptet. Letztlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Antragsgegner durch die Ausschöpfung des vorgesehenen Instanzenzuges sich im Ergebnis ohnedies einen Zahlungsaufschub von zwei bis drei Monaten verschafft hat, weshalb unter zusammenfassender Beurteilung aller dargestellten Umstände seinem darüber hinausgehenden Stundungsbegehren nicht stattzugeben war.

Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war nicht der Ausgleichsbetrag von S 300.000,- sondern das Begehren des Antragsgegners auf Einräumung einer längeren Zahlungsfrist. Der dem Antragsgegner gemäß § 234 AußStrG auferlegte Kostenbeitrag entspricht diesem Umstand.

Anmerkung

E19323

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00691.89.1123.000

Dokumentnummer

JJT_19891123_OGH0002_0080OB00691_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten