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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1298;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der M HandelsgesellschaftmbH in W, vertreten durch Dr. Walter Panzer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstraße 9/6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 31. März 2004, Zl. MA 15-II-M 60/2002, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides ausgesprochen, die Beschwerdeführerin sei
"als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, für Frau M. (in der Folge kurz: Mitarbeiterin) für die Beitragszeiträume 07/1995 bis 08/1998 Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von 13.723,60 EUR an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten."
Nach der Begründung habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Beitragsnachverrechnung dem Grunde nach auf ihren Bescheid vom 16. Jänner 2001, Zl. VA 9460586/00- Mag.Pa/R, gestützt, mit dem sie die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht der Mitarbeiterin auf Grund ihrer Beschäftigung in der Zeit vom 20. Juli 1995 bis zum 17. August 1998 als Übersetzerin für die Beschwerdeführerin festgestellt habe. Die Beitragsgrundlagen für diesen Zeitraum seien anhand der vorhandenen Lohnunterlagen und des Kollektivvertrages für die Beschäftigten des allgemeinen Klein- und Großhandels erstellt worden.
In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch habe die Beschwerdeführerin eingewendet, die Mitarbeiterin sei keine Dienstnehmerin gewesen; darüber hinaus seien die Beitragsgrundlagen nicht nachvollziehbar und unzutreffend, das Zahlenmaterial sei willkürlich gewählt und entspreche nicht den Vereinbarungen mit der Mitarbeiterin.
Nach Wiedergabe von einschlägigen Rechtsnormen erklärte die belangte Behörde den Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Fehlens der Dienstnehmereigenschaft der Mitarbeiterin als unbeachtlich, weil das Vorliegen der Versicherungspflicht für den nachverrechneten Zeitraum mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 16. Jänner 2001 rechtskräftig festgestellt worden sei. Die Mitarbeiterin sei von der Beschwerdeführerin in der Annahme, es handle sich um einen Werkvertrag, nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden, weshalb keine Beiträge entrichtet worden seien. Auf das Dienstverhältnis zur Mitarbeiterin sei der Kollektivvertrag für die Beschäftigten des allgemeinen Klein- und Großhandels anzuwenden. In diesem seien die Entlohnung und die Sonderzahlungen konkret geregelt. Auf dieser Basis seien die Beiträge berechnet worden.
Zur Frage der Verjährung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 68 Abs. 1 ASVG aus, die Beschwerdeführerin habe wegen ihrer "falschen Rechtsauffassung" keine Meldungen erstattet. Die Verjährungsfrist betrage daher fünf Jahre. Im November 1999 sei bei der Beschwerdeführerin eine Beitragsprüfung durchgeführt worden, weshalb die gegenständlichen Beiträge für die Jahre 1995 bis 1998 noch nicht verjährt seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Soweit sich das Vorbringen in der Beschwerde gegen die Annahme der belangten Behörde, es liege eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor, wendet, ist auf Folgendes zu verweisen:
Im Verfahren betreffend die Beitragspflicht bildet die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. November 1978, Slg. Nr. 9689/A).
Über diese Vorfrage wurde mit mittlerweile rechtskräftigem Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 16. Jänner 2001, Zl. VA 9460586/00-Mag.Pa/R, entschieden, somit noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gegenüber der Beschwerdeführerin rechtskräftig abgesprochen (vgl. das diesen Bescheid betreffende Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2004/08/0021).
An solche rechtskräftige Bescheide sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden als auch die Parteien gebunden. Die Einbringung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof ändert an der Verbindlichkeit dieser Bescheide nichts (vgl. das Erkenntnis vom 6. Februar 1990, Zl. 89/08/0357).
Zufolge dieser Bindungswirkung war es aber der belangte Behörde verwehrt, in dem die Beitragsvorschreibung betreffenden Einspruchsverfahren neuerlich die bereits rechtskräftig entschiedene Vorfrage der Versicherungspflicht der Mitarbeiterin aufzurollen. Die belangte Behörde hatte vielmehr vom Bestehen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht der Mitarbeiterin in dem angeführten Zeitraum auszugehen.
Zur Frage der Verjährung führt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde aus, sie habe die Anmeldung "jedenfalls nicht vorsätzlich" unterlassen, die Unterlassung sei "gutgläubig" erfolgt. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist komme daher nicht in Frage.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.
Nach § 68 Abs. 2 ASVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.
Soweit die beschwerdeführende Partei Feststellungen über ihr Verschulden vermisst, ist ihr entgegen zu halten, dass ihr die Unterlassung einer gesetzlichen Verpflichtung, nämlich die Unterlassung der Meldung der Beschäftigung der Mitarbeiterin, vorgeworfen wird, sodass es an ihr gelegen gewesen wäre, Behauptungen über Tatsachen aufzustellen, aus denen sie ohne ihr Verschulden an der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen gehindert gewesen wäre (vgl. das Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0209). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und deren Mangel im Fall einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat (vgl. die Erkenntnisse vom 22. März 1994, Zl. 93/08/0176, und vom 15. Mai 2002, Zl. 97/08/0652).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, sie habe die Anmeldung "jedenfalls nicht vorsätzlich" unterlassen sowie die Unterlassung sei "gutgläubig" erfolgt, ist nicht geeignet, eine unverschuldete Meldepflichtverletzung darzutun. Die belangte Behörde ist daher zutreffend von der fünfjährigen Verjährungsfrist für die Feststellung und von der Unterbrechung dieser Frist durch die im November 1999 durchgeführte Beitragsprüfung ausgegangen. Dass Einhebungsverjährung vorliege, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet.
Gegen die Höhe der Beitragsvorschreibung wurde in der Beschwerde nichts Konkretes vorgetragen.
Insgesamt war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 16. November 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080089.X00Im RIS seit
08.01.2006