TE OGH 1989/11/24 16Os48/89 (16Os49/89)

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Veröffentlicht am 24.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.November 1989 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Walenta, Dr. Rzeszut und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Edelmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Harald W*** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 26.September 1989, GZ 36 Vr 1377/89-25, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des bezeichneten Gerichtes vom 26.September 1989, GZ 36 Vr 1377/89-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt, das auch über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß zu befinden haben wird. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 29-jährige Harald W*** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 20.Juni 1989 in Salzburg dem Josef F***-H*** fremde bewegliche Sachen, nämlich Münzgeld im Betrag von 132 S, durch Einbruch in die Räumlichkeiten seiner Boutique mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer allein auf die Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Das Schöffengericht hat seine Feststellung, daß der Angeklagte der Täter war, auf die als glaubwürdig beurteilten Bekundungen der Zeugin Anna Maria H*** gestützt, durch welche es die leugnende Verantwortung des Angeklagten als eindeutig widerlegt erachtete (S 94 ff dA). Die genannte Zeugin hatte den Angeklagten auf Grund seiner Kleidung und seiner Statur mit Sicherheit als jenen Mann identifiziert, den sie vom Fenster ihrer oberhalb der Boutique des Bestohlenen gelegenen Wohnung dabei beobachtete, wie er aus dem Auslagenfenster dieser Boutique stieg (S 14, 15, 85 dA). Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, daß seine Kleidung und auch seine Statur mit der von der Zeugin H*** beschriebenen Kleidung und Statur des Täters übereingestimmt habe, vermeint aber, daß es sich dabei um keine sonderlich auffälligen Merkmale handle, sodaß aus der vom Erstgericht ins Treffen geführten Übereinstimmung nicht zwingend auf die Täterschaft des Angeklagten geschlossen werden könne. Auch habe die Zeugin ihre Beobachtungen zur Nachtzeit gemacht, sodaß ihre Angaben nicht geeignet seien, um darauf zweifelsfrei Feststellungen über die Täterschaft des Angeklagten gründen zu können. Damit unternimmt die Beschwerde aber nur den Versuch, die Beweiskraft der Identifikation durch die genannte Zeugin in Zweifel zu ziehen, ohne jedoch aktenkundige Verfahrensergebnisse aufzeigen zu können, die geeignet wären, schwerwiegende Bedenken gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter zu erwecken. Daß sich der Angeklagte vor der Tat im Lokal S***-PUB aufgehalten hat, wurde vom Schöffensenat ohnedies berücksichtigt. Auch in diesem Zusammenhang vermag die Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die Argumentation des Gerichtes aufzuzeigen. Inwieweit sich solche Bedenken daraus ergeben sollen, daß der Amtsarzt beim Angeklagten einen starken Geruch der Atemluft nach alkoholischen Getränken konstatiert hat, ist nicht ersichtlich, zumal die Tatrichter, wie erwähnt, davon ausgegangen sind, daß sich der Angeklagte zuvor in einem Gastlokal aufgehalten hat. Was schließlich den Beschwerdehinweis betrifft, der Zeuge F***-H*** habe von rund 200 S Münzgeld gesprochen, während beim Angeklagten nur 132 S vorgefunden wurden, so werden auch damit keine Bedenken im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO dargetan, zumal der Genannte bei den Tatorterhebungen von einem Betrag von ca. 100 bis 200 S gesprochen hatte (S 14 dA).

Rechtliche Beurteilung

Insgesamt erschöpft sich das Beschwerdevorbringen der Sache nach in einer bloßen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung; eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 a StPO wird damit nicht aufgezeigt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über dessen Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§§ 285 i, 494 a Abs 5 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E19187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0160OS00048.89.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19891124_OGH0002_0160OS00048_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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