TE OGH 1989/11/28 2Ob109/89

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Veröffentlicht am 28.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Willibald K***, Gemeindebediensteter, Mühlviertel 7, 9470 St.Paul im Lavanttal, vertreten durch Dr. Johann Quendler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1) Rudolf H***, Gemeindebediensteter, Steinberg, Unterhaus 18, 9423 St.Georgen, und

2) C*** Versicherungs-AG, Börsegasse 14, 1013 Wien, beide vertreten durch Dr. Ulrich Polley und Dr. Helmut Sommer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 126.830,-- s.A. und Feststellung (S 50.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 24. April 1989, GZ 3 R 34/89-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14. Dezember 1988, GZ 21 Cg 181/88-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte im vorliegenden Rechtsstreit aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus einem am 17.9.1987 stattgefundenen Unfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 126.830,-- sA; überdies stellte er ein mit diesem Leistungsbegehren in tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang stehendes, auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für die Hälfte seiner künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Diese Entscheidung des Erstgerichts wurde ihrem gesamten Inhalt

nach vom Kläger mit Berufung bekämpft.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers keine Folge. Es sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei; weitere Aussprüche im Sinne des § 500 ZPO enthält das Urteil des Berufungsgerichts nicht. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Die Beklagten haben eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, die Revision des Klägers als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Über dieses Rechtsmittel kann derzeit noch nicht abgesprochen werden.

Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es, wenn es das Urteil erster Instanz bestätigt, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands S 60.000,-- übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO) und, wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 oder Z 2 ZPO ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstands zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von S 300.000,-- übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO). Ferner hat das Berufungsgericht, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs 2 oder Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist (§ 500 Abs 3 ZPO). Im vorliegenden Fall enthält das Urteil des Berufungsgerichts nur einen Ausspruch nach § 500 Abs 3 ZPO. Ein Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO war entbehrlich, weil bereits der in einem Geldbetrag bestehende Streitgegenstand, der mit dem nicht in einem Geldbetrag bestehenden Teil des Streitgegenstands in rechtlichem und tatsächlichem Zusammenhang steht, S 60.000,-- übersteigt. Der erforderliche Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO fehlt aber. Der Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 3 ZPO ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil er nur zu erfolgen hat, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs 2 oder Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist und überdies gemäß § 508a Abs 1 ZPO das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an Bewertungsaussprüche des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 ZPO (8 Ob 196/83; 8 Ob 577/87 uva).

Da das Berufungsgericht den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO unzutreffenderweise unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruchs aufzutragen (1 Ob 731/83 uva).

Anmerkung

E19226

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00109.89.1128.000

Dokumentnummer

JJT_19891128_OGH0002_0020OB00109_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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