TE OGH 1989/11/28 5Ob638/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Pflegschaftssache der mj. ehelichen Kinder Mario S***, geboren am 18.Jänner 1980, und Jasmin S***, geboren am 20.Oktober 1982, infolge Revisionrekurses des Vaters Helmut S***, Hilfsarbeiter, Wien 12., Lichtensterngasse 21/25/2, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 28.September 1989, GZ 47 R 675/89-30, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 29. August 1989, GZ 5 P 7/85-27, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Vater, seinen ehelichen Kindern Mario und Jasmin ab 1.5.1989 monatlich je 1.500 S an Unterhalt zu zahlen. Das Unterhaltsmehrbegehren der Kinder von monatlich je 200 S sowie den Antrag des Vaters, seine Unterhaltsverpflichtung auf 950 S monatlich je Kind herabzusetzen, wies das Erstgericht ab.

Während der Vater den erstgerichtlichen Beschluß unangefochten ließ, riefen die Kinder in Ansehung der Abweisung ihres Mehrbegehrens das Rekursgericht an. Der Rekurs der Kinder blieb ohne Erfolg.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 28.3.1989 auf 950 S monatlich je Kind herabgesetzt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Zur Bemessung gehört unter anderem die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, somit auch der Frage, welches Einkommen der Unterhaltspflichtige bei gehöriger Anspannung seiner Kräfte erzielen könnte (EFSlg 34.994, SZ 53/54 uva, zuletzt etwa 8 Ob 644/89). In diesem Bereich ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes aus welchem Grund immer ausgeschlossen (EFSlg 37.333, 55.579 ff, 5 Ob 633/89). Dazu kommt im gegenständlichen Fall, daß der Vater die Abweisung seines Unterhaltsherabsetzungsantrages durch das Erstgericht unangefochten ließ.

Der unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen.

Anmerkung

E19271

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0050OB00638.89.1128.000

Dokumentnummer

JJT_19891128_OGH0002_0050OB00638_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten