TE OGH 1989/11/28 2Ob148/89 (2Ob149/89)

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Veröffentlicht am 28.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen 1.) der klagenden Partei Ingeborg P***, Prokuristin, Schneeberggasse 37, 2700 Wiener Neustadt (2 Cg 1092/88) und 2.) der klagenden Partei Siegfried P***, Kaufmann, Hauptplatz 34, 2700 Wiener Neustadt (2 Cg 1093/88), beide vertreten durch Dr. Ernst Schilcher, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagten Parteien 1.) Rupert K***, Hauptstraße 48, 2251 Ebental, 2.) Ö*** AG, Otto Wagnerplatz 5, 1090 Wien, 3.) W*** S*** W***

Versicherungsanstalt, 1011 Wien, Ringturm, alle vertreten durch Dr. Walter Bacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 41.000,-

(2 Cg 1092/88) und S 310.737,88 (2 Cg 1093/88), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6. September 1989, GZ 18 R 147/89-16, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 13. März 1989, GZ 2 Cg 1092, 1093/88-10, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil hinsichtlich des Klägers Siegfried P*** (2 Cg 1093/88) durch den Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 3 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, daß die Begehren beider Kläger dem Grunde nach zu Recht bestehen. Die Beklagten bekämpften das Ersturteil insoweit, als die Begehren der Kläger mit mehr als einem Drittel der eingeklagten Forderungen zu Recht bestehen. Hinsichtlich des Klägers Siegfried P*** hatte das Berufungsgericht daher über S 207.198,58 zu entscheiden. Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision enthält das Urteil des Gerichts zweiter Instanz nicht.

Die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichts hinsichtlich des Klägers Siegfried P*** mit Revision.

Rechtliche Beurteilung

Da das Berufungsgericht über einen S 300.000,- nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden hat, ist ihm der Ausspruch nach § 500 Abs 3 ZPO durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruchs aufzutragen (1 Ob 595/85, 2 Ob 107/88 uva). Sollte sich aus dem Ausspruch ergeben, daß nur eine außerordentliche Revision zulässig ist, müßte dem Revisionswerber auch noch die Gelegenheit zur Verbesserung seines Rechtsmittels durch die gesonderte Angabe der Gründe verschafft werden, warum die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig erachtet wird (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO).

Anmerkung

E19219

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00148.89.1128.000

Dokumentnummer

JJT_19891128_OGH0002_0020OB00148_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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