TE OGH 1989/11/28 2Ob117/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andrea L***, Näherin, Buch 55, 6200 Jenbach, vertreten durch Dr. Karl Puchmayr, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1) Siegfried D***, Heizungsmonteur, Obertresleinsbach 23, 4723 Natternbach, 2) Franz S*** KG, Nordbahnstraße 36, 1020 Wien, und 3) W*** S*** W*** V***,

Schottenring 30, 1010 Wien, alle vertreten durch Dr. Norbert Schöner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 679.402,34 s.A. und Feststellung (S 100.000,--), Revisionsstreitwert S 315.356,33, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 18. Juli 1989, GZ 1 R 76/89-24, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23. Dezember 1988, GZ 7 Cg 97/87-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 12.794,68 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 2.132,45, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 26. Mai 1986 ereignete sich gegen 9,10 Uhr in Matzeldorf, Gemeinde Neumarkt i.M. auf der Prager Bundesstraße bei Km 25,2 ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Halterin und Lenkerin des Motorrads mit dem Kennzeichen O-72.805 und der Erstbeklagte als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W 392.445 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist die Halterin, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeugs. Der Erstbeklagte kollidierte bei dem Versuch, einen LKW-Zug zu überholen, mit dem von ihm gelenkten PKW mit dem entgegenkommenden Motorrad der Klägerin. Dabei wurde die Klägerin schwer verletzt; beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Wegen dieses Verkehrsunfalls wurde der Erstbeklagte mit Urteil des Bezirksgerichtes Freistadt vom 24. September 1986, U 220/86-12, rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 StGB schuldig erkannt. Es wurde ihm zur Last gelegt, trotz unübersichtlichen Kurvenverlaufs und zu einer Fahrbahnkuppe ansteigenden Straße mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug zum Überholen eines LKW-Zugs ausgeschert zu haben, wodurch er mit dem entgegenkommenden Motorrad der Klägerin zusammenstieß. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall unter Berücksichtigung einer von der Drittbeklagten geleisteten Teilzahlung und des bereits erfolgten Zuspruchs von S 216.666,66 s. A. mit Teilanerkenntnisurteil vom 4. Mai 1987 (ON 3) zuletzt (ON 11 S 72) die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 679.402,34 s.A.; überdies stellte sie ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand - der Drittbeklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrags - für ihre künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Dem Grund nach stützte die Klägerin ihr Begehren im wesentlichen auf die Behauptung, daß das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall den Erstbeklagten treffe, der im Zug seines Überholmanövers auf die Gegenfahrbahn gelenkt habe und dort mit dem entgegenkommenden Motorrad der Klägerin zusammengestoßen sei. Die Klägerin habe unter anderem Anspruch auf ein angemessenes Schmerzengeld von S 700.000,-- und eine Verunstaltungsentschädigung von S 200.000,--.

Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, daß die Klägerin ein mit einem Drittel zu bewertendes Mitverschulden treffe, weil sie gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe. Es gebühre ihr nur ein Schmerzengeld von S 300.000,-- und eine Verunstaltungsentschädigung von S 100.000,--.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 399.402,34 s.A. an die Klägerin; das auf Zahlung eines weiteren Betrags von S 280.000,-- s.A. gerichtete Leistungsmehrbegehren wies es ab. Dem Feststellungsbegehren gab es zur Gänze statt.

Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Die Prager Bundesstraße verläuft zunächst in Fahrtrichtung des Erstbeklagten (in Richtung Freistadt) in einer langgezogenen gut übersichtlichen Linkskurve, die unmittelbar in eine langgezogene leicht ansteigende Rechtskurve übergeht. Im Bereich der Unfallstelle nähert sich die Bundesstraße einer sichtbehindernden Fahrbahnkuppe. Zudem ist die Sicht in diesem Bereich durch rechts der Fahrbahn im Bereich der Rechtskurve ansteigende Geländeausbildungen sowie durch Busch- und Baumbewuchs behindert. Die Fahrbahn ist beiderseits durch 15 cm breite Randlinien begrenzt. Die Breite der Fahrbahn beträgt, von Innenkante zu Innenkante der Randlinien gemessen, 6,10 m. Zur Unfallszeit herrschte reger Fahrzeugverkehr. In Annäherung an die Unfallstelle überholte der Erstbeklagte zunächst anstandslos einen LKW. In der Folge wollte er einen weiteren LKW-Zug überholen, der bereits in Richtung Fahrbahnkuppe fuhr. Zu diesem Zweck scherte er mit dem von ihm gelenkten PKW bei einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h knapp hinter dem LKW-Zug nach links aus, ohne bemerkt zu haben, daß sich inzwischen aus der Gegenrichtung die Klägerin mit ihrem Motorrad mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 bis 90 km/h näherte. Der Erstbeklagte hatte nicht bedacht, daß sich in der Zwischenzeit die Gegenverkehrssituation geändert haben konnte und daß er nicht hinreichend Sicht über den LKW-Zug hinaus bzw an diesem vorbei hatte. So übersah er die Klägerin, wodurch es im Zug seines Linksausscherens zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge kam. Die Klägerin hielt eine Fahrlinie ein, die 1,47 m von der Innenkante der rechten Randlinie entfernt war. Unter Berücksichtigung der Breite ihres Motorrads von 50 cm und ihrer Bedarfsbreite von 80 cm war ihre rechte Begrenzung zum Zeitpunkt der Kollision von der Innenkante der rechten Randlinie etwa 1,07 m entfernt, die linke Begrenzung etwa 1,87 m. Hätte die Klägerin eine um etwa 25 cm weiter rechtsgelegene Fahrlinie eingehalten, wäre es nicht zum Kontakt mit dem PKW gekommen. Dieser hatte im Zeitpunkt des Zusammenstoßes von der Innenkante der (in Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen) linken Randlinie einen Abstand von etwa 1,52 m und ragte demnach mit etwas mehr als 90 % über die Fahrbahnmitte hinaus.

Bei diesem Unfall erlitt die Klägerin eine Gehirnerschütterung, einen Unfallschock, eine traumatische Teilamputation des linken Unterschenkels, einen weit offenen Bruch des linken Oberschenkels und einen Bruch der linken Elle mit Verrenkung des Speichenköpfchens. Sofort nach Einlieferung in das Krankenhaus wurde mit der Schockbekämpfung begonnen und der Unterschenkel amputiert. Der Oberschenkelbruch wurde zunächst intern versorgt und der Ellenbruch im Gipsverband ruhiggestellt. Nach Besserung des Allgemeinbefindens wurde am 9. Juni 1986 der Ellenbruch offen eingerichtet und mit einer Platte und Schraube stabilisiert. Die Verrenkung des Speichenköpfchens wurde behoben und der Arm nach diesem Eingriff wieder im Gipsverband ruhiggestellt. In der gleichen Narkose wurde auch die Sekundärnaht der Oberschenkelwunden und Unterschenkelwunden durchgeführt. In weiterer Folge kam es zu Wundheilungsstörungen, was am 15. Juli 1986 eine operative Entfernung der Hautnekrosen und eine Nachamputation des Unterschenkels erforderlich machte. Am 24. Juli 1986 wurde die Klägerin mit Stützkrücken mobilisiert und am 22. August 1986 vorübergehend in häusliche Pflege entlassen. Am 27. August 1986 wurde sie neuerlich im Krankenhaus stationär aufgenommen; es wurde mit krankengymnastischen Übungen begonnen. Am 9. September 1986 wurde sie dann zur weiteren Behandlung in das Rehabilitationszentrum Bad Häring verlegt, wo sie bis 18. September 1986 blieb. Dort wurde eine verzögerte Knochenbruchheilung festgestellt. Deshalb wurde sie am 16. September 1986 an die Unfallchirurgie der Universitätsklinik Innsbruck verlegt. Zur weiteren Mobilisierung und prothetischen Versorgung war sie in der Zeit vom 22. Oktober bis 26. November 1987 neuerlich im Rehabilitationszentrum Bad Häring in stationärer Behandlung.

Bei der Untersuchung am 19. Jänner 1988 konnte eine geringe Bewegungseinschränkung und eine Muskelschwäche des linken Arms festgestellt werden; es fanden sich relativ ausgedehnte Narben am linken Arm und am linken Bein. Die Unterschenkelamputation erfolgte in Knienähe. Die Unfallsfolgen sind als Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Ausmaß von 50 % zu bewerten. Mit zunehmendem Abstand zum Unfall ist noch eine Besserung der Unfallsfolgen zu erwarten, insbesondere eine Zunahme der Beweglichkeit und auch der Muskelkräftigung des linken Arms sowie eine geringe Zunahme der Beweglichkeit der linken Hüfte und des linken Kniegelenks, sodaß der Prozentsatz der Erwerbsminderung auf etwa 40 % absinken wird. Spätfolgen im Sinn von medizinischen Komplikationen bei der Entfernung des Fixationsmaterials sind möglich. Auch durch den Prothesendruck sind sekundäre Schäden am Stumpf nicht auszuschließen.

Die Klägerin hatte und hat verletzungsbedingt 1 bis eher 2 Tage sehr starke Schmerzen, 4 bis eher 5 Wochen starke Schmerzen, 8 bis 10 Wochen mittelstarke Schmerzen und 5 1/2 bis 6 Monate leichte Schmerzen zu erdulden. Zu diesen körperlichen Schmerzen kommen noch schwere und schwerste psychische Beeinträchtigungen, die sich aus der Art der erlittenen Verletzungen, den notwendigen Behandlungen und den derzeit bestehenden Unfallsfolgen ergeben.

Die am 20. Oktober 1962 geborene Klägerin ist ledig. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Klägerin ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nicht vorgeworfen werden könne. Das Verschulden des Erstbeklagten stehe schon auf Grund seiner strafgerichtlichen Verurteilung fest. Im dem vom Erstbeklagten vorgenommenen vorschriftswidrigen Überholmanöver liege ein derart grober Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, daß selbst ein allfälliges Mitverschulden der Klägerin durch Einhalten eines zu großen Seitenabstands zum rechtem Fahrbahnrand zu vernachlässigen wäre. Der Klägerin gebühre ein angemessenes Schmerzengeld von S 500.000,-- und eine mit S 120.000,-- zu bemessende Verunstaltungsentschädigung.

Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichts gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden hat,

S 300.000,-- übersteigt.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und führte rechtlich im wesentlichen aus, gemäß § 7 Abs 1 StVO habe der Lenker eines Fahrzeugs so weit rechts zu fahren, wie dies ohne Gefährung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich sei. Nach § 7 Abs 2 StVO sei, wenn es die Verkehrssicherheit erfordere, insbesondere bei Gegenverkehr, am rechten Fahrbahnrand zu fahren. Aber auch in einem solchen Fall müsse dem Lenker ein Sicherheitsabstand zum Fahrbahnrand zugebilligt werden. Für die Beurteilung dieses Seitenabstands sei zum einen, wenn eine Randlinie im Sinne des § 55 Abs 2 StVO vorhanden sei, diese und nicht der Asphaltverlauf maßgebend und zum anderen nicht die Fahrlinie des Motorrads, sondern die rechte Körperbegrenzung. Danach habe die Klägerin zum rechten Fahrbahnrand einen Seitenabstand von etwa einem Meter eingehalten, der durchaus als angemessen anzusehen sei. Unabhängig davon liege aber auch eine Verletzung des Rechtsfahrgebots dann nicht vor, wenn ein Kraftfahrzeuglenker wohl einen größeren Abstand zum rechten Fahrbahnrand einhalte, aber dennoch ein genügend großer Abstand zur Fahrbahnmitte vorliege, um den Gegenverkehr ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit zu ermöglichen. Berücksichtige man, daß die linke Körperbegrenzung der Klägerin von der rechten Randlinie 1,87 m entfernt gewesen sei, dann bedeute dies, daß der Abstand der Klägerin zur Fahrbahnmitte 1,18 m betragen habe bzw. daß bei einer Gesamtfahrbahnbreite von 6,10 m dem übrigen Verkehr eine Fahrbahnbreite von 4,23 m zur Verfügung gestanden sei. Das Verschulden eines Lenkers, der das Rechtsfahrgebot verletze, sei gegenüber dem Verschulden eines entgegenkommenden Lenkers, der die Mitte der Fahrbahn nicht unwesentlich überschreite, zu vernachlässigen. Im vorliegenden Fall liege sogar eine Überschreitung der Fahrbahnmitte durch den vom Erstbeklagten gelenkten PKW um mehr als 90 % vor. Unabhängig davon, ob man zu dem Ergebnis gelange, daß die Klägerin ein Mitverschulden treffe oder nicht, sei für den Fall der Bejahung ein solches Mitverschulden als geringfügig gegenüber dem grob verkehrsordnungswidrigen Verhalten des Erstbeklagten zu vernachlässigen.

Nach § 18 Abs 1 lit a StVO sei das Überholen schon dann verboten, wenn die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers bestehe. Der Lenker eines Fahrzeugs dürfe grundsätzlich nur dann überholen, wenn er in der Lage sei, die Überholstrecke zu überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens zu überzeugen. Der Erstbeklagte habe weder ausreichende Sicht über den LKW-Zug hinaus gehabt, den er zu überholen beabsichtigt habe, noch habe er berücksichtigt, daß sich die Gegenverkehrssituation seit seinem vorangegangenen Überholmanöver geändert haben konnte. So habe es geschehen können, daß er die Klägerin mit ihrem Motorrad übersehen habe. Der Erstbeklagte sei nicht nur auffallend unaufmerksam gefahren, sondern auch grob verkehrswidrig.

Dem Einwand der Beklagten, daß der Unfall bei einem Verlenken des Motorrads nach rechts um ca 25 cm unterblieben wäre, sei entgegenzuhalten, daß sie weder behauptet noch bewiesen hätten, daß ein solches unfallsverhinderndes Rechtsverlenken der Klägerin zeitlich noch möglich gewesen wäre.

Die Bemessung des der Klägerin zustehenden Schmerzengelds und der ihr gebührenden Verunstaltungsentschädigung durch das Erstgericht sei zu billigen.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpfen es im Umfang der Stattgebung des Leistungsbegehrens der Klägerin mit einem Betrag von S 282.023,-- s.A. und ihres Feststellungsbegehrens in Ansehung von mehr als zwei Drittel ihrer künftigen Unfallschäden aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in diesem Umfang im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.

Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Die Beklagten versuchen mit ihren Revisionsausführungen zunächst darzutun, daß der Klägerin ein mit einem Drittel zu bewertendes Mitverschulden anzulasten sei, weil sie nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren sei und ihr Motorrad nicht um 25 cm weiter nach rechts ausgelenkt habe.

Dem ist nicht zu folgen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein Kraftfahrer auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs 2 StVO nicht verpflichtet, am äußersten rechten Fahrbahnrand zu fahren. Es ist ihm vielmehr auch in diesen Fällen die Einhaltung eines Sicherheitsabstands zum rechten Fahrbahnrand zuzubilligen, der allerdings nicht jenes Maß überschreiten darf, das zur Vermeidung einer Personen- oder Sachgefährdung erforderlich ist. Das Ausmß dieses zulässigen rechtsseitigen Sicherheitsabstands zum Fahrbahnrand, der beim Vorhandensein einer Randlinie durch deren innere Begrenzung bestimmt wird (ZVR 1982/210 ua), richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Breite, der Beschaffenheit und dem Verlauf der Fahrbahn und dergleichen (ZVR 1984/260; ZVR 1985/153; ZVR 1988/137 mwN uva). Im vorliegenden Fall ist der von der Klägerin eingehaltene Seitenabstand von 1,07 m zum rechten Fahrbahnrand im Hinblick auf die von ihr eingehaltene (zulässige) Fahrgeschwindigkeit von 80 bis 90 km/h auch unter dem Gesichtspunkt des § 7 Abs 2 StVO nicht zu beanstanden, weil bei einer Fahrbahnbreite von 6,10 m immer noch ein 4,23 m breiter Fahrbahnteil für den Gegenverkehr freiblieb. Daß die Klägerin nach Erkennbarkeit des Fehlverhaltens des Erstbeklagten, von dem sie im übrigen zunächst bis zur Wahrnehmung des Gegenteils annehmen durfte, daß er mit dem von ihm gelenkten PKW auf die rechte Fahrbahnseite zurückkehren werde (ZVR 1979/51; ZVR 1980/114; ZVR 1984/260 ua), noch zeitlich die Möglichkeit gehabt hätte, ihr Motorrad unfallsverhindernd nach rechts auszulenken, ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen nicht. Im übrigen wäre ein in einer (den Umständen nach geringfügigen) Reaktionsverzögerung zu sehendes Fehlverhalten der Klägerin gegenüber der grob verkehrsordnungswidrigen Fahrweise des Erstbeklagten zu vernachlässigen.

Mit Recht haben unter diesen Umständen die Vorinstanzen eine Kürzung der Schadenersatzansprüche der Klägerin wegen eines ihr anzulastenden Mitverschuldens abgelehnt.

Weiters versuchen die Beklagten mit ihren Revisionsausführungen darzutun, daß das der Klägerin gebührende Schmerzengeld nicht mit S 500.000,--, sondern mit S 450.000,-- zu bemessen sei. Auch hier kann ihnen nicht gefolgt werden.

Die Klägerin hat bei dem Unfall mehrfache sehr schwere Verletzungen erlitten, die zu äußert schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, unter anderem der Amputation des linken Unterschenkels, führten. Der Heilungsverlauf war durchaus nicht komplikationsfrei, sondern langwierig und mit der Notwendigkeit mehrfacher Operationen verbunden. Die verbliebenen Dauerfolgen sind schwerwiegend. Im Hinblick auf Art und Grad der der Klägerin zugeführten Verletzungen und der dadurch bedingten Schmerzen, auf den langwierig und mit größten Unannehmlichkeiten für die Klägerin verbundenen Heilungsverlauf und die verbliebenen Dauerfolgen ist in der Schmerzengeldbemessung der Vorinstanzen ein Rechtsirrtum zu Lasten der Beklagten nicht zu erkennen. Bezüglich der der Klägerin nach § 1326 ABGB gebührenden Verunstaltungsentschädigung führen die Beklagten in ihrer Rechtsrüge aus, daß sie mit S 120.000,-- zu hoch bemessen worden sei, ohne zum Ausdruck zu bringen, auf welchen Betrag sie ihrer Meinung nach herabzusezten sei; im Verfahren erster Instanz haben sie zugestanden, daß der Klägerin eine Verunstaltungsentschädigung von S 100.000,-- gebührt. Schon aus diesem Grund kann auf ihr Rechtsmittel in diesem Umfang nicht sachlich eingegangen werden. Im übrigen ist im Hinblick auf Art und Ausmaß der Verunstaltung der Klägerin (Verlust des linken Unterschenkels, umfangreiche Narbenbildungen) und den Grad der Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung des besseren Fortkommens der unverheirateten Klägerin durch diese Verunstaltung auch in der Bemessung der der Klägerin zugesprochenen Verunstaltungsentschädigung durch die Vorinstanzen ein Rechtsirrtum zum Nachteil der Beklagten nicht zu erkennen.

Der Revision der Beklagten muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E19209

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00117.89.1128.000

Dokumentnummer

JJT_19891128_OGH0002_0020OB00117_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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