Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Melber und Dr.Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***
DER A***, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr.Adolf Fibich, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I*** I*** U***- UND S*** AG, 1010 Wien,
Tegetthoffstraße 7, vertreten durch Dr.Johann Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 294.050,-- samt Nebenforderungen und Feststellung (Streitwert S 100.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2.Juni 1989, GZ 13 R 75/89-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 24. Dezember 1988, GZ 1 Cg 758/87-9, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil vom 2.Juni 1989 durch den Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin, ein Sozialversicherungsträger, forderte gegenüber der Beklagten die Feststellung von deren Verpflichtung, der Klägerin alle jenen Leistungen zu ersetzen, welche diese aus Anlaß des Unfalls des Maurers Josef Z*** vom 8.9.1984 auf Grund der jeweils in Geltung stehenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die gesetzliche Pensionsversicherung an die Hinterbliebenen des Josef Z*** zu erbringen hat, dies jedoch nur insoweit, als diese Leistungen in dem Schaden Deckung finden, den die Hinterbliebenen nach Josef Z*** ohne den im § 332 Abs 1 ASVG vorgesehenen Rechtsübergang von der Beklagten, ausgehend vom Alleinverschulden des Josef S***, unmittelbar zu fordern berechtigt wären; überdies forderte die Klägerin die Zahlung von S 294.050 sA. Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte Klagsabweisung.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Gericht zweiter Instanz änderte infolge Berufung der Beklagten mit Teil- und Zwischenurteil das Urteil des Erstgerichts dahin ab, daß die Entscheidung unter Einbeziehung des bestätigten Teils ingesamt zu lauten habe:
"1.) Es wird festgestellt, daß die beklagte Partei im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages betreffend den Traktor mit dem Kennzeichen N 337.571 und die Anhänger mit den Kennzeichen N 507.731 und N 167.844, Halter Josef S***, Landwirt in Platt Nr.42, Bezirk Hollabrunn, verpflichtet ist, der klagenden Partei alle jene künftigen Leistungen zu ersetzen, welche diese aus Anlaß des Unfalls des Maurers Josef Z*** vom 8.9.1984 auf Grund der jeweils in Geltung stehenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die gesetzliche Pensionsversicherung an die Hinterbliebenen des Josef Z*** zu erbringen hat, dies jedoch nur insoweit, als diese Leistungen in dem Schaden Deckung finden, den die Hinterbliebenen nach Josef Z*** ohne den im § 332 Abs 1 ASVG vorgesehenen Rechtsübergang von der beklagten Partei, ausgehend vom Alleinverschulden des Josef S***, unmittelbar zu fordern berechtigt wären.
2.) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei
S 25.366,30 samt 4 % Zinsen seit 17.8.1987 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.
3.) Das weitere Zahlungsbegehren der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei von S 268.683,70 samt 4 % Zinsen seit 17.8.1987 besteht dem Grunde nach zu Recht.
4.) Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten."
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der "Wert des Streitgegenstandes insgesamt S 300.000 übersteigt". Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Gemäß § 500 Abs 2 ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Streitgegenstand, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, im Urteil auszusprechen,
1. wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteigt,
2. wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands 60.000 S übersteigt,
3. wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach Z 1 oder 2 ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstands zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000 S übersteigt.
Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht lediglich den Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO in seine Entscheidung aufgenommen. Da bei Fällung eines Zwischenurteils über ein auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtetes Leistungsbegehren der Wert des Streitgegenstands mit dem Geldbetrag, auf den sich die Entscheidung bezieht, gleichzusetzen ist (vgl Fasching, Komm.IV, 281), ergibt sich im vorliegenden Fall, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstands S 15.000 übersteigt. Hingegen kann mit Rücksicht auf die teilweise Bestätigung des Ausspruchs über das Leistungsbegehren (S 25.366,30 sA), und über das Feststellungsbegehren nicht beurteilt werden, ob der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstands 60.000 S übersteigt. Dieser Ausspruch kann durch den Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden habe, 300.000 S übersteige, nicht ersetzt werden, weil daraus allein der Wert des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstands nicht ermittelt werden kann.
Dem Berufungsgericht war daher die entsprechende Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung aufzutragen.
Anmerkung
E19221European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00138.89.1128.000Dokumentnummer
JJT_19891128_OGH0002_0020OB00138_8900000_000