Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Josef F***, Pensionist,
2.) Theresia F***, Pensionistin, Neuzeug, Steyrtalstraße 108, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Zahradnik, Dr. Hans Christian Kollmann und Dr. Edgar Hofbauer, Rechtsanwälte in Lambach, wider die beklagten Parteien 1.) Franz P***, Hilfsarbeiter, 2.) Maria P***, Metallarbeiterin, Laussa 130, beide vertreten durch Dr. Ewald Schmidberger und Dr. Kurt Keiler, Rechtsanwälte in Steyr, wegen Nichtbestand einer Dienstbarkeit infolge Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 3. Oktober 1989, GZ 3 R 179/89-25, womit die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 13. März 1989, GZ 1 Cg 120/87-16, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,- übersteigt.
Text
Begründung:
Die Kläger begehren die Feststellung des Nichtbestandes einer Dienstbarkeit des Wasserleitungsrechtes, den Ausspruch, daß die beklagten Parteien schuldig seien, alle Handlungen zu unterlassen, die sich als Ausübung einer solchen Dienstbarkeit darstellen sowie die Entfernung einer bereits verlegten Wasserleitung. Darüber hinaus wurde das Eventualbegehren auf Abschluß eines Dienstbarkeitsvertrages näher bestimmten Inhaltes gestellt. Das Erstgericht wies das Hauptbegehren und das Eventualbegehren ab.
Das Berufungsgericht wies die gegen dieses Urteil erhobene Berufung der Kläger als verspätet zurück. Diesen Beschluß bekämpfen die Kläger mit Rekurs.
Rechtliche Beurteilung
Auch für Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes gelten nicht nur die Beschränkungen des § 519 ZPO, sondern auch die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs.1 ZPO. Gegen die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen ist daher der Rekurs gemäß § 519 Abs.1 Z 1 ZPO nur dann zulässig, wenn der Streitwert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,- übersteigt. Besteht der Streitgegenstand, wie im vorliegenden Fall, nicht in einem Geldbetrag, ist vom Berufungsgericht ein allenfalls unterlassener Ausspruch, ob der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,- übersteigt, gemäß § 419 ZPO nachzuholen.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E19189European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00697.89.1129.000Dokumentnummer
JJT_19891129_OGH0002_0010OB00697_8900000_000