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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §4 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, in der Beschwerdesache des D in W, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 17. Dezember 2003, Zl. 123.019/1-3/03, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30, 2. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65- 67, 4. Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 55-57), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. In Erledigung eines Antrags des Beschwerdeführers vom 6. September 1983 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - soweit für das vorliegende Verfahren noch von Bedeutung - mit Bescheid vom 30. März 2000 fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Beschäftigungsverhältnisses als Elektromechaniker bei der K. GmbH in der Zeit vom 22. Februar 1964 bis zum 15. September 1966 der "Voll (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht" unterlag. Nach dem - mit dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen übereinstimmenden - Vorbringen des Beschwerdeführers erhob dieser gegen den genannten Kassenbescheid am 8. Mai 2000 Einspruch. Der Landeshauptmann von Wien hat diesem Einspruch mit Bescheid vom 28. Juli 2000 (nach Angaben des Beschwerdeführers: 26. Juli 2000) keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 10. August 2000 Berufung erhoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge gegeben und den bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Wien bestätigt. Der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom 22. August 1960 bis zum 15. September 1966 bei der K. GmbH "zur Sozialversicherung beschäftigt und zur Sozialversicherung gemeldet" gewesen, und zwar "in einem Lehr- bzw. Dienstverhältnis". Am 15. September 1966 sei dieses Dienstverhältnis beendet worden. Ab 16. September 1966 bis zum 23. September 1966 sei der Beschwerdeführer im Krankenstand gewesen.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass das vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. November 2003 vorgelegte Zeugnis der K. GmbH, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer "vom 21.2.1964 bis 23.9.1966" als Elektromechanikergeselle beschäftigt war - "wohl eher nur ... eine Meinungsäußerung" des Dienstgebers darstelle, weil dieser "die seinerzeitige Abmeldung vom 15.09.1966 selbst vorgenommen hat und dieses Zeugnis erst vier Jahre später ausgestellt wurde". Dies werde "dadurch bestärkt", dass der Beschwerdeführer ab dem 16. September 1966 arbeitsunfähig gewesen sei und sein Entgeltfortzahlungsanspruch von einer Woche nach den im Jahre 1966 geltenden Bestimmungen in Anbetracht der sonstigen Krankenstände im Jahre 1966 schon ausgeschöpft gewesen sei. Abschließend wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der September 1966 "als - ganzer - Pensionsversicherungsmonat" gelte. (Mit Bescheid vom 1. August 2000 hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gemäß § 247 ASVG die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers festgestellt, darunter den September 1966 als Beitragsmonat).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und - der Sache nach - Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltende machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Dem Verwaltungsgerichtshof wurde von der belangten Behörde lediglich der hier nicht gegenständliche Akt des Landeshauptmannes von Wien, Zl. MA 15-II-F 41/2000 und MA 14 -T44/79 (früherer Name des Beschwerdeführers: T.), nicht aber der Akt Zl. MA 15-II-K 38/2000, vorgelegt. Insbesondere fehlten in den vorgelegten Akten der genannte Einspruch, der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Juli 2000 sowie die genannte Berufung. Von der Erstattung einer Gegenschrift hat die belangte Behörde Abstand genommen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet. Die restlichen Mitbeteiligten haben sich nicht am Verfahren beteiligt.
2. Mit Verfügung vom 14. September 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof an den Beschwerdeführer folgende Anfrage iSd § 33 Abs. 1 VwGG gerichtet:
"Die Wiener Gebietskrankenkasse hat mit Bescheid vom 30. März 2000 u.a. festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Beschäftigungsverhältnisses als Elektromechaniker bei der K. GmbH in der Zeit vom 22. Februar 1964 bis zum 15. September 1966 der 'Voll (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht' unterlag (Spruchpunkt 2). Weiters wurden darin die für den Beschwerdeführer geltenden allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen (Spruchpunkt 3) und die Zeiten der gemeldeten Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit festgestellt (Spruchpunkt 4).
Die Feststellung der Versicherungspflicht im Zeitraum vom 15. bis 23. September 1966 dient nicht mehr dem Interesse des Erwerbs von zusätzlichen Beitragszeiten, weil der Monat September 1966 mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 1. August 2000 als Beitragsmonat anerkannt worden ist.
Die Feststellung der Versicherungspflicht im Zeitraum vom 15. bis 23. September 1966 kann aber auch nicht für die Beitragsgrundlage von Bedeutung sein, weil sich der gegen den genannten erstinstanzlichen Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 30. März 2000 erhobene Einspruch - der Beschwerde zufolge - nur gegen die Spruchpunkte 2 und 4, nicht aber gegen den Spruchpunkt 3 (Beitragsgrundlagen) des genannten Bescheides gerichtet hat. Dieser Spruchpunkt ist in Rechtskraft erwachsen.
Für den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht ersichtlich, in welchem subjektiven Recht der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid verletzt worden sein könnte bzw. worin sein Rechtsschutzinteresse liegt.
Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 4 Wochen für die Äußerung eingeräumt."
3. Diese Verfügung wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers am 23. September 2005 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat sich innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
4. Die Beschwerde ist unzulässig.
Mit Bescheid vom 30. März 2000 hat die Wiener Gebietskrankenkasse die für den Beschwerdeführer geltenden allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen (Spruchpunkt 3) rechtskräftig festgestellt. Der Monat September 1966 ist mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 1. August 2000 als Beitragsmonat anerkannt worden. Der Beschwerdeführer kann durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein, weil die Feststellung der Versicherungspflicht im Zeitraum vom 15. bis 23. September 1966 weder dem Erwerb von zusätzlichen Beitragszeiten dienen noch für die Beitragsgrundlage von Bedeutung sein kann.
Dem Beschwerdeführer fehlte somit bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde ein rechtliches Interesse, sie zu erheben. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
5. Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff und 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 16. November 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080269.X00Im RIS seit
14.02.2006