Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Peter T***, Baumeister, Wien 14, Underreingasse 28, vertreten durch Dr. Werner Schwind, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Sylvia P***, Pensionistin, Wien 13, Schweizertalgasse 8/2/5, oder Wien 14, Underreingasse 30, bisher vertreten durch den Sachwalter Dr. Ingrid Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 21. Februar 1989, GZ 18 R 7/89-19, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2.September 1988, GZ 28 Cg 154/88-16, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden infolge eingetretener Unterbrechung des Verfahrens an das Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zwischen den Streitteilen ist ein Teilungsprozeß anhängig. Das Gericht zweiter Instanz hat einen Beschluß des Erstgerichtes auf Nichtzulassung einer Klagsänderung dahin abgeändert, daß die Klagsänderung zugelassen wurde. Die beklagte Partei erhob gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz einen Revisionsrekurs. Vor Erledigung dieses Revisionsrekurses, nämlich am 13. Oktober 1989 (Auskunft der Wiener Rechtsanwaltskammer), starb die für die beklagte Partei bestellte Sachwalterin, Rechtsanwalt Dr. Ingrid R***, die die beklagte Partei in dieser Eigenschaft im Rechtsstreit vertreten hatte. Gemäß § 158 Abs. 1 ZPO trat damit die Unterbrechung des Verfahrens ein. Diese Unterbrechung hindert nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (aA Fasching, ZPR, Rz 598) die Entscheidung über einen noch vor Eintritt der Unterbrechung eingebrachten Revisionsrekurs (EvBl 1979/115 uva, zuletzt 3 Ob 192/88).
Nach Aufnahme des Verfahrens durch einen für die beklagte Partei zu bestellenden neuen Sachwalter sind die Akten vom Erstgericht zur Entscheidung über den Revisionsrekurs wieder vorzulegen.
Anmerkung
E19233European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00562.89.1129.000Dokumentnummer
JJT_19891129_OGH0002_0030OB00562_8900000_000