Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma F*** S***, Graz, Niesenbergergasse 59, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Michael D***, Götzis, Römerweg 85, vertreten durch Dr. Edelbert Giesinger, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 62.575,96 S samt Anhang, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 20.September 1989, GZ 2 R 178/89-12, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 17.8.1989, GZ 19 Cg 250/89-8, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die Rekursbeantwortung wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin verlangte ursprünglich von der Firma Michael D*** GesmbH Innenausbau, Götzis, Römerweg 85, 62.575,96 S s.A. Nachdem in der Klagebeantwortung vorgebracht worden war, eine solche Firma existiere nicht, hat die Klägerin die Parteibezeichnung der Beklagten auf Firma Michael D***, Tischlerei und Innenausbau, Götzis, Römerweg 85, richtig gestellt. Michael D*** hat den Rückschein betreffend die Klage eigenhändig unterfertigt. Während das Erstgericht in dem Vorgehen der Klägerin eine unzulässige Parteiänderung erblickte und daher den diesbezüglichen Antrag der Klägerin abwies, hat das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß die Richtigstellung der Bezeichnung der Beklagten entsprechend dem Antrag der Klägerin zugelassen. Es hat hiebei die Rechtsansicht vertreten, falls von vorneherein aus dem Klagsvorbringen eindeutig hervorgehe, wer als Partei in Anspruch genommen werde, sei entsprechend der nunmehrigen Bestimmung des § 235 Abs.5 ZPO die Änderung der Bezeichnung der Partei keine unzulässige Parteiänderung.
Der vom Beklagten gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Rechtliche Beurteilung
Grundsätzlich kann von einer unzulässigen Parteiänderung dann keine Rede sein, wenn sich aus der Klage jene Person, die beklagt ist, in einer "jeden Zweifel ausschließenden Weise" ergibt (7 Ob 516/87 ua). Diesem klaren Bestreben des Gesetzes hat die Neufassung des § 235 Abs.5 ZPO durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 Rechnung getragen. Mit dieser Neufassung wollte der Gesetzgeber jene häufigen Fälle treffen, in denen Fehler bei der Bezeichnung einer Partei vom Beklagten schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Klagslegitimation herangezogen werden, indem davon ausgegangen wird, Partei sei jemand anderer als der, der eindeutig gemeint ist und dieser andere, auf den die unkorrekte Bezeichnung zufällig passe, sei eben nicht als Kläger oder Beklagter legitimiert (RdW 1985, 213 ua). Die Änderung der Unternehmensbezeichnung auf den Eigentümer des Unternehmens ist geradezu der typische Fall einer bloßen Richtigstellung der Parteibezeichnung im Sinne des § 235 Abs.5 ZPO (WBl.1987, 41 ua). Im vorliegenden Fall wurde zwar eine Handelsgesellschaft geklagt, doch ergibt sich bereits aus der Klage, daß nur jener in Anspruch genommen werden sollte, der die in der Klage eindeutig geschilderte Vereinbarung mit der Klägerin abgeschlossen hat. Daß diesbezüglich eine Verwechslungsmöglichkeit nicht besteht, ergibt sich aus der Klagebeantwortung, in der ausdrücklich vorgebracht wird, eine Firma Michael D*** GesmbH existiere nicht. Tatsächlich hat Michael D*** persönlich die Klage übernommen und den Rückschein unterfertigt. Demnach war ihm völlig klar, wer mit der Klage in Anspruch genommen werden sollte. Irgendein Zweifel konnte nicht bestehen. Vielmehr mußte der Irrtum der Klägerin in punkto Parteibezeichnung auch für den Beklagten klar sein. Dieser Umstand rechtfertigte aber eine Richtigstellung der Parteibezeichnung auf jene Person, die nach dem Inhalt der Klage zweifelsfrei in Anspruch genommen werden sollte und über die vor allem der nunmehrige Beklagte keinen Zweifel haben konnte. Mit Recht hat demnach das Rekursgericht die Änderung der Parteibezeichnung zugelassen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Rekursbeantwortung war nicht zulässig, weil es sich nicht um eine der in § 521a ZPO genannten Entscheidungen handelt.
Anmerkung
E19302European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00712.89.1130.000Dokumentnummer
JJT_19891130_OGH0002_0070OB00712_8900000_000