Index
16 MedienrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit des in einer Plakatierungsverordnung normiertenVerbotes des Plakatierens auf allen im Anhang zur Verordnung nichtgenannten Plätzen mangels Prüfung der Erforderlichkeit einerderartigen Einschränkung der Plakatierungsfreiheit im Interesse derAufrechterhaltung der öffentlichen OrdnungSpruch
§1 Z1 und 2 sowie der Anhang zur Verordnung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 5.9.1991, Zl. 2.4 M 1/33-1991, betreffend das Anschlagen und Aushängen von Druckwerken (Plakatierverordnung), in der Fassung der Verordnung vom 18.9.1991, Zl. 2.4. M 1/34-1991, kundgemacht (mit Ausnahme des Anhanges zur Verordnung) in der Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark - ausgegeben am 4.10.1991 bzw. - der Anhang der Verordnung - kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Feldbach und an den Amtstafeln der Gemeinden des Bezirkes Feldbach, sowie in der Fassung der Verordnungen vom 16.12.1991, Zl. 2.4 M 1/35-1991, vom 6.4.1993, Zl. 2.4. M 1/39-1993, vom 29.9.1994, Zl. 2.4. M 1/41-1994, vom 7.3.1995, Zl. 2.4. M 1/42-1995, vom 15.4.1996, Zl. 2.4. M 1/43-1996, vom 10.6.1996, Zl. 2.4. M 1/44-1996, vom 26.8.1996, Zl. 2.4. M 1/45-1996 und vom 22.1.1997, Zl. 2.4. M 1/46-1996, alle kundgemacht durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden des Bezirkes Feldbach, waren gesetzwidrig.
Der Bundesminister für Inneres ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im BGBl. II verpflichtet.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Die Plakatierverordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach lautet in der im Spruch genannten Fassung wie folgt:
"§1
1. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung wird angeordnet, daß das Anschlagen und Aushängen von Druckwerken (Medienwerken), insbesondere das Anbringen von Plakaten und Flugschriften, an der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gebiet des Verwaltungsbezirkes Feldbach nur an den hierfür bestimmten Plätzen und Stellen erfolgen darf.
2. Diese Flächen sind im Beiblatt nach Gemeinden geordnet bezeichnet. Dieses Beiblatt wird an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Feldbach und an den Amtstafeln der Gemeinden des Bezirkes Feldbach öffentlich kundgemacht.
3. Das Anschlagen (Plakatieren) von Druckwerken darf nicht unmittelbar an Außenflächen von Gebäuden oder an Einfriedungen, an Brückenpfeilern, an Bäumen, an Denkmälern oder an Sachen, die der religiösen Verehrung gewidmet sind, erfolgen.
Weiters ist das Plakatieren unzulässig an Einrichtungen oder Anlagen, die der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Versorgung mit Wasser oder Energie, dem öffentlichen Verkehr oder dem Post- und Fernmeldewesen dienen.
Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit es sich um das Anschlagen von Druckwerken an offensichtlich hiezu bestimmten Flächen handelt.
4. Durch diese Bestimmungen werden das Anschlagen amtlicher Kundmachungen an Amtsgebäuden oder anderen hiezu bestimmten Stellen sowie die Werbung durch Druckwerke an der Betriebsstätte bzw. in den Geschäftslokalen (Schaufenster usw.) nicht berührt.
§2
Wer den Bestimmungen des §1 dieser Verordnung zuwiderhandelt oder daran mitwirkt (§7 VStG 1950), begeht eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß §49 des Mediengesetzes von der Bezirkshauptmannschaft Feldbach mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,- bestraft.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Verlautbarung in der 'Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark' in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 1. Juni 1982, GZ: 2.4 M 1/4-1982, außer Kraft."
Im Anhang der Plakatierverordnung werden jene Örtlichkeiten aufgelistet, an denen das Plakatieren in den jeweiligen Gemeinden des Bezirkes Feldbach gestattet ist. Dieser Anhang wurde mehrfach novelliert.
2. Mit Antrag vom 4.4.2001 begehrt der Verwaltungsgerichtshof, "der Verfassungsgerichtshof möge feststellen", daß §1 Z1 und Z2 sowie der Anhang der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach (im folgenden: Plakatierverordnung) in der im Spruch genannten Fassung, gesetzwidrig waren.
2.1. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof dazu aus, er habe über Beschwerden gegen Bescheide des UVS für die Steiermark zu entscheiden, mit denen der Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Geldstrafen wegen der Übertretung der §§48 und 49 Mediengesetz iVm. der oberwähnten Plakatierverordnung verurteilt worden sei. Den Straferkenntnissen liege die Aufstellung von Plakatständern ("Dreieckständern" bzw. "A-Ständern") zugrunde.
2.2. Zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen trägt der Verwaltungsgerichtshof u.a. vor wie folgt:
"(...) Beide beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Strafbescheide führen als "Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist" (§44a Z2 VStG) ua. §1 Z1 der Plakatierverordnung Feldbach an. Diese Norm, derzufolge das Anschlagen und Aushängen von Druckwerken (Medienwerken), insbesondere das Anbringen von Plakaten und Flugschriften, an der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gebiet des Verwaltungsbezirkes Feldbach nur an den hiefür bestimmten Plätzen und Stellen erfolgen darf, kann freilich nicht isoliert betrachtet werden; sie steht vielmehr in untrennbarem Zusammenhang mit §1 Z2 und in weiterer Folge mit dem 'Anhang zur Verordnung', weil sich nur aus diesen Regelungen insgesamt entnehmen lässt, wo allein das Anschlagen und Aushängen erfolgen darf und wo es im Umkehrschluss (nämlich an allen im 'Anhang zur Verordnung' nicht genannten Plätzen) nicht zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in den anhängigen Bescheidprüfungsverfahren sowohl §1 Z1 und 2 der Plakatierverordnung Feldbach als auch den 'Anhang zur Verordnung' (diesen insoweit, als er sich auf jene Gemeinden bezieht, in deren Sprengel der Beschwerdeführer durch Aufstellen der Plakatständer die strittigen Verwaltungsübertretungen begangen haben soll) anzuwenden. Diese Vorschriften sind daher für das vor dem Verwaltungsgerichtshof abzuführende Verfahren präjudiziell. ..."
2.3. Seine Bedenken in der Sache legt der Verwaltungsgerichtshof wie folgt dar:
"(...) Gemäß §48 zweiter Satz Mediengesetz kann das Anschlagen von Druckwerken - nicht hingegen ihr Aushängen oder Auflegen - im Verordnungsweg auf bestimmte Plätze beschränkt werden. Voraussetzung hiefür ist, dass eine derartige Beschränkung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfolgt; lediglich unter diesem Gesichtspunkt ist sie zulässig, insoweit wird der Verordnungsgeber daher durch §48 Mediengesetz determiniert.
§1 Z1 der Plakatierverordnung Feldbach verweist auf diese Voraussetzung, indem 'zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung' angeordnet wird, dass das Anschlagen (und Aushängen) von Druckwerken an der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gebiet des Verwaltungsbezirkes Feldbach nur an den hiefür bestimmten Plätzen und Stellen erfolgen darf. Inwieweit ein Anschlagen von Druckwerken an anderen Stellen einen Zustand hervorrufen würde, der im Interesse eines geordneten Gemeinschaftslebens auf öffentlichen Plätzen vermieden werden muss (zutreffend H. Walter, Zur Regelungsbefugnis des 'Plakatierens', ÖGZ 1983, 385) bzw. warum im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Voraussetzungen für die Erlassung des Verbotes des Anschlagens von Druckwerken auf allen im 'Anhang zur Verordnung' nicht genannten Plätzen im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Feldbach gegeben sind, ist der genannten Bestimmung (iVm §1 Z2 und dem 'Anhang zur Verordnung') indes nicht zu entnehmen. Eine Einsicht in die von der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vorgelegten Kopien des Verordnungsaktes lässt keine Prüfung seitens der Behörde in diese Richtung erkennen. Sowohl bezüglich der ursprünglichen Fassung als auch bezüglich der nachfolgenden Novellierungen der Plakatierverordnung Feldbach waren vielmehr - soweit erkennbar - lediglich entsprechende Mitteilungen der Gemeinden über bestehende oder in Aussicht genommene Standplätze maßgeblich, ohne dass diese Meldungen ihrerseits Hinweise auf eine Prüfung betreffend das Kriterium 'Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung' enthielten. Insoweit scheinen die angefochtenen Teile der Plakatierverordnung Feldbach daher mit demselben Mangel behaftet, der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1992, VfSlg. 13.127, zur Aufhebung einer vergleichbaren Verordnung ('Plakatierverordnung' der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg) geführt hat. Da der Sitz der Gesetzeswidrigkeit auf einzelne vom Verwaltungsgerichtshof (...) anzuwendende Teile der Plakatierverordnung Feldbach nicht eingeschränkt werden kann - eine Ausklammerung nur des 'Anhangs zur Verordnung' in jenen Punkten, die 'Platzzuweisungen' hinsichtlich der in den Strafbescheiden genannten Gemeinden enthalten, würde bezüglich dieser Gemeinden zufolge der prohibitiven Anordnung des §1 Z1 und 2 der Plakatierverordnung Feldbach zu einem generellen Plakatierungsverbot führen und damit die vorgebrachten Bedenken verstärken - und eine Eliminierung lediglich des §1 Z1 und 2 sowie einzelner Punkte des 'Anhangs zur Verordnung' den Rest des Anhangs als sinnentleerten Torso bestehen lassen würde, erscheint nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Anfechtung in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang geboten. Die restlichen Bestimmungen der Plakatierverordnung Feldbach stehen mit dem angefochtenen Normenkomplex dagegen nicht in untrennbarem Zusammenhang, weshalb sie nicht in den Anfechtungsantrag miteinzubeziehen waren.
(...) Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die angefochtenen Bestimmungen weitere - logisch nachgeordnete - Bedenken.
In den anhängigen Bescheidprüfungsverfahren geht es um die Aufstellung von Plakatständern ('Dreieckständern' bzw. 'A-Ständern').
§48 Mediengesetz spricht hingegen vom 'Anschlagen, Aushängen und Auflegen' eines Druckwerkes und lässt bloß bezüglich des Anschlagens eine Einschränkung im Verordnungswege zu. Abgesehen davon, dass §1 Z1 der Plakatierverordnung Feldbach demgegenüber gesetzeswidrig (im Zusammenhang mit §1 Z2 und dem 'Anhang zur Verordnung') auch eine Beschränkung des Aushängens vorsieht, umfasst diese Verordnung (die von ihr angeordnete Einschränkung) unzweifelhaft auch das Aufstellen von Plakatständern. Das ergibt eine Durchsicht der einzelnen Punkte des 'Anhangs zur Verordnung', wo etwa zu Punkt 11., die Stadtgemeinde Feldbach betreffend, unter litc von 'festgelegten Standorten für Plakatständer' die Rede ist. Bezieht die Plakatierverordnung Feldbach das Aufstellen von Plakatständern in ihren Regelungsbereich mit ein, so stellt sich daher die Frage, ob das Aufstellen von Plakatständern auch unter das 'Anschlagen eines Druckwerkes' in §48 Mediengesetz subsumiert werden kann.
Dem Begriff 'Anschlagen eines Druckwerkes' in seiner herkömmlichen Bedeutung unterfällt das Aufstellen von Plakatständern offenkundig nicht. Ein Rückgriff auf die historischen Wurzeln zeigt, dass bereits das 'Preß-Gesetz' vom 17. Dezember 1862, RGBl. Nr. 6/1863, im gegebenen Zusammenhang den Terminus des 'Anschlagens' (und ebenso des Aushängens) kannte. (§6 dieses Gesetzes nannte als 'Verbreitung' u.a. das Anschlagen, Aufhängen oder Auflegen von Druckschriften an öffentlichen Orten. In seinen pressepolizeilichen Vorschriften regelte dieses Gesetz im §23 auch das Aushängen oder Anschlagen von Druckschriften in den Straßen oder an anderen öffentlichen Orten und untersagte dies ohne besondere Bewilligung der Sicherheitsbehörden) Das Bundesgesetz vom 7. April 1922 über die Presse, BGBl. Nr. 218/1922, hat die Begriffe des Anschlagens oder Aushängens eines Druckwerkes in seinem §11 übernommen, diese Vorgänge allerdings von einer behördlichen Bewilligung befreit; doch konnte die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. die Bundespolizeibehörde anordnen, dass das Anschlagen nur an bestimmten Plätzen erfolgen dürfe. Die Materialien zu §11 des Bundesgesetzes über die Presse (402 BlgKonstituierende Nationalversammlung 27; 855 BlgNR 1. GP 3) setzen das Verständnis dieser in Frage stehenden Begriffe offenbar wie selbstverständlich voraus, ohne ihren Bedeutungsinhalt zu erläutern; ebenso wenig wird erläutert, welche Ordnungsvorstellungen dafür maßgeblich waren, der Behörde bloß eine Einschränkung des Anschlagens von Druckwerken, nicht jedoch auch ihres Aushängens zu gestatten. Die Materialien zum Mediengesetz (2 BlgNR 15. GP 47; 743 BlgNR 15. GP 15) schließlich schweigen zu diesen Fragen - und zur Gleichsetzung des Auflegens von Druckwerken mit ihrem Aushängen - ebenfalls.
Teleologische Überlegungen (betrachtet man die Möglichkeit der Beschränkung des Anschlagens von Druckwerken unter verkehrs- und baupolizeilichen Gesichtspunkten; so ausdrücklich 402 BlgKonstituierende Nationalversammlung 27) mögen auf den ersten Blick dazu führen, das Aufstellen von Plakatständern dem 'Anschlagen eines Druckwerkes' zu unterstellen. Teleologischen Argumenten ist im gegebenen Zusammenhang jedoch mit Vorsicht zu begegnen, weil offen bleibt, warum eine Einschränkung des Anschlagens, nicht jedoch auch des Aushängens (und Auflegens) von Druckwerken im Verordnungsweg angeordnet werden kann. Auch eine historische Betrachtungsweise lässt nach dem Gesagten für diese Differenzierung keinen Anhaltspunkt erkennen.
Bei Betrachtung der Frage der Qualifikation des Aufstellens von Plakatständern ist in den Blick zu nehmen, dass ein Verstoß gegen eine per Verordnung angeordnete 'Anschlagbeschränkung' im Weg des §49 Mediengesetz Strafbarkeit begründet. Letztlich geht es mithin (auch) um einen Straftatbestand, sodass das auch in Verwaltungsstrafsachen geltende 'Analogieverbot' (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 2000, Zl. 97/21/0748, mwN.) eine Auslegung des Begriffs des Anschlagens über den möglichen Wortsinn hinaus verbietet. Zu beachten ist weiters, dass eine 'Anschlagbeschränkung' iS des §48 Mediengesetz einen - wenn auch zulässigen (siehe dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1973, VfSlg. 6999, und vom 9. Juni 1986, VfSlg. 10.886) - Eingriff in die Pressefreiheit darstellt. Geht man davon aus, dass die in Frage stehende Beschränkung daher restriktiv zu interpretieren ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 1988, VfSlg. 11.647), so gelangt man damit schließlich zum Ergebnis, dass das Aufstellen von Plakatständern nicht als 'Anschlagen eines Druckwerkes' iS des §48 Mediengesetz verstanden werden kann, sodass sich die Plakatierverordnung Feldbach auch insoweit, als sie derartige Maßnahmen einer Einschränkung unterzieht, als gesetzwidrig erweist. Im Hinblick darauf ist auch ungeachtet der zu (...) wiedergegebenen Bedenken die Anfechtung der im Antrag bezeichneten Verordnungsstellen erforderlich. Um die Plakatierverordnung Feldbach einer gesetzeskonformen Interpretation zugänglich zu machen, sodass das Aufstellen von Plakatständern als nicht von ihr erfasst angesehen werden kann, bedürfte es nämlich der Eliminierung sämtlicher Teile des 'Anhangs zur Verordnung', die die Aufstellung von Plakatständern betreffen. Bezüglich der in diesem Anhang zu Punkt 43. geregelten Gemeinde Poppendorf verblieben damit (seit Inkrafttreten der Novelle vom 15. April 1996) überhaupt keine Flächen, an denen das Anschlagen von Druckwerken erfolgen dürfte. Dieses offenkundig gesetzwidrige Ergebnis kann nur durch Miteinbeziehung des §1 Z1 und 2 der Plakatierverordnung Feldbach in den gegenständlichen Anfechtungsantrag vermieden werden, was aus den zu (...) dargestellten Gründen die Einbeziehung des gesamten aus dem Spruch ersichtlichen Normenkomplexes in diesen Anfechtungsantrag zur Folge haben muss.
(...) Im Hinblick auf die Aufhebung der Plakatierverordnung Feldbach durch die Nachfolgeverordnung vom 17. September 1998 war gemäß Art89 Abs3 B-VG iVm Art139 Abs4 B-VG die Feststellung zu begehren, dass die im Spruch genannten Teile der Plakatierverordnung Feldbach gesetzwidrig waren."
3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Feldbach hat eine Äußerung erstattet; sie bringt darin folgendes vor:
"(...)) Gemäß ArtI §48, 2. Satz Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981 kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Verordnung anordnen, dass das Aufschlagen von Druckwerken nur an bestimmten Plätzen erfolgen darf.
§1 Z1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 05.09.1991 spricht einleitend vom 'Anschlagen und Aushängen' von Druckwerken. Diese Bestimmung kann nicht für sich allein betrachtet werden:
Wie sich au(s) §1 Z2, 3 u. 4 dieser Verordnung ergibt, regelt die Verordnung (nur) das Anschlagen von Druckwerken bzw. ist der Begriff 'Plakatieren' im Sinne von 'Anschlagen von Druckwerken' zu verstehen (arg: 'Das Plakatieren' ist nur an den in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Örtlichkeiten und Stellen gestattet', '...das Anschlagen (Plakatieren) von Druckwerken'(.)
(...)) Was den - eine Verordnung determinierenden - Regelungsbereich 'zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung' im Sinne des §48 2. Satz Mediengesetz betrifft, so verkennt die Bezirkshauptmannschaft Feldbach nicht die aufgezeigte rechtliche Problematik und nimmt die Rechtslage im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.1992, V304/1991 (MR 1993, 13) zur Kenntnis.
(...)) Zur Frage der von der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vorgenommenen Subsumtion des Aufstellens von Plakaten bzw. Plakatständern unter die Bestimmungen des Mediengesetzes wird folgendes festgehalten:
Wie unter (...)) dargelegt, zielt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach bei inhaltlicher Gesamtbetrachtung auf das Anschlagen von Druckwerken ab, wobei im Anhang zur Verordnung nach Gemeinden gesondert konkrete Orte des zulässigen Plakatierens festgelegt werden. So gesehen erscheint die Formulierung 'Aufstellung von Plakatständern' im Anhang der Verordnung (hinsichtlich der Stadtgemeinde Feldbach zwar verbesserungsfähig, aber vertretbar. Der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde im übrigen nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides wegen des Aufstellens bzw. des Anbringens von Plakaten, nicht von Plakatständern bestraft."
3.2. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Inneres wurden im Hinblick auf ArtVII Z5 des Bundesgesetzes, mit dem das Mediengesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 75/2000, zur Äußerung eingeladen; weder der Bundeskanzler noch der Bundesminister für Inneres haben eine solche erstattet.
3.3. Der Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat unter Verzeichnis von Kosten eine Äußerung erstattet.
4. §48 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz), BGBl. Nr. 314/1981, lautet wie folgt:
"Anschlagen von Druckwerken
§48. Zum Anschlagen, Aushängen und Auflegen eines Druckwerkes an einem öffentlichen Ort bedarf es keiner behördlichen Bewilligung.
Doch kann die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Verordnung anordnen, daß das Anschlagen nur an bestimmten Plätzen erfolgen darf."
5. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
5.1. Zur Zulässigkeit:
Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iS des Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlaßfall bildet (z.B. VfSlg. 9811/1983, 10.296/1984, 11.565/1987, 12.189/1989).
Die Anwendung der angefochtenen Bestimmungen der Plakatierverordnung durch den Verwaltungsgerichtshof ist denkmöglich:
Der Verwaltungsgerichtshof hat über Beschwerden gegen Strafbescheide des UVS für die Steiermark zu erkennen, mit dem der Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Übertretung des Mediengesetzes iVm. der Plakatierverordnung Feldbach für schuldig erkannt worden war. §1 Z1 und Z2 der Plakatierverordnung sowie der Anhang der Verordnung stehen insoweit in einem untrennbaren Zusammenhang, als Z1 generell das Anschlagen und Aushängen von Druckwerken nur an hierfür vorgesehenen Orten erlaubt, während Z2 bestimmt, daß diese Flächen in einem Beiblatt (dem Anhang zur Verordnung) bezeichnet werden. Der Anhang der Verordnung wieder bildet mit §1 Z1 und 2 insoweit eine Einheit, als erst durch diesen Anhang ersichtlich wird, wo das Anschlagen und Aushängen von Druckwerken erlaubt ist, und aus dem sich daher im Gegenschluß ergibt, daß Plakatieren überall anders verboten ist. Die Zulässigkeit der Anfechtung des gesamten Anhangs der Verordnung ergibt sich wieder aus der Überlegung, daß nach Aufhebung des §1 Z1 und 2 der Verordnung der Anhang als sinnentleerter und deshalb unanwendbarer Torso verbliebe.
Da auch sonst keine Prozeßhindernisse hervorgekommen sind, ist der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
5.2. In der Sache:
5.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hegt das Bedenken, §1 Z1 der Plakatierverordnung im Zusammenhang mit §1 Z2 der Plakatierverordnung bzw. dem Anhang zur Verordnung sei nicht zu entnehmen, inwieweit ein Anschlagen von Druckwerken an anderen Stellen einen Zustand hervorrufen würde, der im Interesse eines geordneten Gemeinschaftslebens gemieden werden müsse bzw. warum im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Voraussetzungen für die Erlassung des Verbotes des Anschlagens von Druckwerken auf allen im Anhang zur Verordnung nicht genannten Plätzen im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Feldbach gegeben seien.
5.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu §11 Pressegesetz ist eine Rechtsvorschrift, die Einschränkungen der ansonsten ohne behördliche Bewilligung zulässigen Verbreitung von Druckwerken durch Aushängen und Anschlagen an einem öffentlichen Ort nur insoweit zuläßt, als nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, aus der Sicht der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Pressefreiheit (Art13 StGG, Art10 EMRK) unbedenklich (vgl. VfSlg. 6999/1973, 8019/1977, 9591/1982).
Dies gilt auch für die durch den zweiten Satz des §48 des Mediengesetzes eröffnete Möglichkeit, das Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (insoweit wortgleich mit Art10 Abs2 EMRK) einzuschränken. Das Anschlagen von Druckwerken kann danach im Verordnungsweg nur insoweit auf bestimmte Orte beschränkt werden, als dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erforderlich ist (vgl. VfSlg. 13127/1992). Eine auf §48 Mediengesetz gestützte Verordnung ist nur dann und insoweit gesetzmäßig, als die verordnungserlassende Behörde nachvollziehbare Erwägungen zu dieser Frage angestellt hat.
5.2.3. Aus dem vorgelegten Verordnungsakt geht jedoch nicht hervor, daß die verordnungserlassende Behörde vor Erlassung der Plakatierverordnung 1991 eine Prüfung, ob die Einschränkung der Plakatierungsfreiheit auf die in der Beilage zu dieser Verordnung genannten Örtlichkeiten im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erforderlich ist, vorgenommen hätte. Dies gilt auch für die späteren Novellierungen des Anhanges zur Verordnung, durch welche die Anzahl der Orte, an welchen eine Plakatierung erlaubt ist, aufgrund der Mitteilungen der betreffenden Gemeinden erweitert wurde.
Es ist insbesondere nicht feststellbar, daß die gebotene umfassende Prüfung, ob und welche Interessen bei den nach dem Vorschlag der jeweiligen Gemeinden jeweils vorhandenen Standorten für Plakatierungsplätze bestehen, die zufolge ihrer, das öffentliche Interesse an der Plakatierungsfreiheit überwiegenden Bedeutung die Beschränkung des Plakatierens auf diese Standorte rechtfertigen könnten (VfSlg. 9591/1982).
Die Bezirkshauptmannschaft Feldbach hat demnach im Zuge der Verordnungserlassung die gesetzlich gebotene Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des Verbotes des Plakatierens auf allen im angeschlossenen Verzeichnis nicht genannten Plätzen im Gebiet der Bezirkshauptmannschaft Feldbach gegeben sind, unterlassen.
Der Verfassungsgerichtshof hält an seiner, zuletzt im Erkenntnis vom 24.6.1992, V304/91 (VfSlg. 13127/1992) vertretenen Rechtsauffassung fest, daß eine solche Vorgangsweise mit §48 Mediengesetz nicht vereinbar und daher gesetzwidrig ist.
5.3. Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich daher schon deshalb als begründet. Es war daher entbehrlich, auf das weitere Vorbringen des Verwaltungsgerichtshofes einzugehen.
6. Da die im Spruch genannte Plakatierverordnung mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 17.9.1998, GZ: 2.4. M 1/50-1998 aufgehoben wurde, hat sich der Verfassungsgerichtshof auf den Ausspruch zu beschränken, daß §1 Z1 und 2 der Plakatierverordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach sowie der gesamte Anhang zur Verordnung der Plakatierverordnung 1991 gesetzwidrig waren.
7. Die Verpflichtung des Bundesministers für Inneres zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §60 Abs2 VerfGG 1953.
8. Kosten waren - soweit sie für abgegebene Äußerungen verzeichnet wurden - nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines - wie hier - aufgrund eines Gerichtsantrages eingeleiteten Normprüfungsverfahrens Aufgabe des antragstellenden Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (z.B. VfSlg. 14631/1996; E vom 16.3.2000, G312/97 u.v.a.).
9. Diese Entscheidung konnte gem. §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Medienrecht, Meinungsäußerungsfreiheit, Pressefreiheit,Verbreitungsbeschränkung (Medienrecht), Plakatierungsverordnung, VfGH/ Kosten, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:V45.2001Zuletzt aktualisiert am
28.03.2013