TE OGH 1989/12/5 10ObS379/89 (10ObS380/89)

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Veröffentlicht am 05.12.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dkfm Richard Keibl (AG) und Gerald Kopecky (AN) in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei Emilie K***, Pensionistin, 4040 Linz,

Ferihumerstraße 39/8/26, vor dem Obersten Gerichtshof nicht

vertreten, wider die beklagte Partei A***

U*** (L*** L***), 1200 Wien, Adalbert

Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Adolf Fiebich, Dr.Vera Kremslehner und Dr.Josef Milchram, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.August 1989, GZ 13 Rs 121, 122/89-41, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 11. April 1989, GZ 13 Cgs 1241/87-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG).

die Versehrtenrente wird nach § 205 Abs 1 ASVG nach dem Grade der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen. Erwerbsfähigkeit iS der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Fähigkeit des Versicherten, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach seinen gesamten Kenntnissen und körperlichen wie geistigen Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (Brackmann, Handbuch der SV III 56. N 566 y I mwN; SSV-NF 1/64 ua). Dementsprechend ist unter Minderung der Erwerbsfähigkeit die Beeinträchtigung dieser Fähigkeit zu verstehen (Brackmann aaO 566 y II, 567 mwN). Völlig erwerbsunfähig ist ein Versicherter dann, wenn er die Fähigkeit verloren hat, einen nennenswerten Verdienst zu erlangen, wenn er also unfähig ist, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach seinen gesamten Kenntnissen und Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen, zB ein Versicherter, der überhaupt keine Tätigkeit mehr verrichten kann (Brackmann aaO 568 e mwN). Weil letzteres nach den Feststellungen der Vorinstanzen bei der Klägerin seit 1.1.1988 der Fall ist und nicht - wie die Revisionswerberin vermeint - weil die Ausbildung oder der bisherige Beruf der Klägerin zur Vermeidung unbilliger Härten berücksichtigt worden wären, wurde die Klägerin ohne Rechtsirrtum seit dem genannten Zeitpunkt als völlig erwerbsunfähig iS des § 205 Abs 2 Z 1 ASVG beurteilt und ihre Versehrtenrente seither als Vollrente bemessen.

Der einzige geltend gemachte, im § 503 Abs 1 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund liegt daher nicht vor, weshalb der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben war.

Anmerkung

E19374

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00379.89.1205.000

Dokumentnummer

JJT_19891205_OGH0002_010OBS00379_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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