TE OGH 1989/12/5 4Ob145/89

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Veröffentlicht am 05.12.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***-K*** B*** mbH,

Wals-Himmelreich, Pannzaunweg 1, vertreten durch Dr. Walter Nimführ, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Walter D***, Angestellter, Salzburg, Strubergasse 15, vertreten durch Dr. Helmut Hüttinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 904.971,70 S sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 3. Juli 1989, GZ 1 R 62/89-24, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 6. Dezember 1988, GZ 2 Cg 199/87-19, aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 54.276 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 9.046 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist als Erfinder (u.a.) auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik tätig. Am 12. Juli 1983 meldete er beim Österreichischen Patentamt zu A 2550/83 ein Patent unter dem Titel "Kraftstoffeinspritzung, kombiniert mit einem Hochspannungs-Zündsystem" an. Mit Vorbescheid vom 13. Jänner 1984 forderte ihn das Patentamt auf, sein Schutzbegehren im Hinblick auf ein amerikanisches und ein schweizerisches Patent einzuschränken und sich binnen zwei Monaten zu äußern. Da der Beklagte keine Äußerung erstattet hat, gilt die Patentanmeldung seit 27. März 1984 gemäß § 99 Abs 5 Satz 1 PatG als zurückgenommen.

Am 31. August 1983 meldete der Beklagte zu A 3118/83 einen Zusatz zur Anmeldung A 2550/83 unter demselben Titel an. Mit Vorbescheid vom 12. März 1984 wurde er auch dazu aufgefordert, sich im Hinblick auf zwei entgegenstehende vorveröffentlichte Ansprüche binnen zweier Monate zu äußern und das Schutzbegehren unter Berücksichtigung der Vorhalte einzuschränken. Nachdem er diesem Auftrag mit Schreiben vom 14. November 1984 nachgekommen war, setzte ihm das Patentamt mit dem zweiten Vorbescheid vom 24. März 1987 eine Frist zur Behebung verschiedener Mängel; diese Frist ließ der Beklagte ungenützt verstreichen, so daß diese Patentanmeldung mit 11. Juni 1987 gleichfalls als zurückgenommen gilt.

Ein weiteres Patent meldete der Beklagte am 2. Dezember 1983 zu A 4210/83 unter dem Titel "Zyklon-Auspufftopf, kombiniert mit einer Abgasentgiftung durch Luftzufuhr" an. Auch hier wurde er mit Vorbescheid vom 1. Juni 1984 auf ältere Patente hingewiesen; zugleich wurden ihm verschiedene Aufträge erteilt. Da er die ihm dafür gesetzte Frist gleichfalls ungenützt verstreichen ließ, gilt auch diese Anmeldung seit 16. Oktober 1984 als zurückgenommen. Da der Beklagte die notwendigen Entwicklungskosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen konnte, suchte er nach Finanzierungsmöglichkeiten. Im Dezember 1983 kam er über ein von ihm aufgegebenes Zeitungsinserat mit Mag. Herbert K*** und Herbert W*** in Verbindung; diese waren gerade im Begriff, die klagende Gesellschaft mbH zu gründen, deren Geschäftszweck die Aufbringung von Risikokapital für Investitionen mit hohen Gewinnaussichten und hoher Verzinsung ist. Am 31. Jänner 1984 erstellte der vom Beklagten beigezogene Rechtsanwalt Dr. Erwin T*** einen ersten Vertragsentwurf.

Am 28. März 1984 kam es zu einer als "Absichtserklärung" bezeichneten Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der V***-Alpine St. Aegyd AG, welche die Übergabe des Prototyps eines Zyklon-Auspufftopfes an die V***-Alpine AG und dessen Prüfung durch sie regelte. Bei Erreichung der Serienreife war nach dieser Vereinbarung ein Lizenzvertrag vorgesehen, welcher der V***-Alpine AG die weltweit alleinigen Erzeuger- und Vertriebsrechte einräumen sollte und dem Beklagten Lizenzgebühren in der üblichen Höhe gesichert hätte.

Nach mehreren Gesprächen einigten sich die Vertreter der Klägerin und der Beklagte am 2. April 1984 auf einen Preis von 1,370.000 S für die Abtretung der Rechte an den Patentanmeldungen. Dr. T*** errichtete in der Folge einen Vertragsentwurf, der bei dem öffentlichen Notar Dr. Herbert F*** in Mattsee notariell bekundet werden sollte. Diese - beim Notar noch einmal besprochene - Übertragungsvereinbarung enthält folgende wesentliche Bestimmungen:

"I.)

Walter D*** hat Neuheiten auf dem Gebiete der Kraftstoff-Einspritzung und Abgasreinigung für Motore und sonstige Verbrennungsanlagen erfunden, die eine gewerbliche bzw. industrielle Anwendung zulassen.

1.) Er hat diesbezüglich beim Österreichischen Patentamt folgende Patente angemeldet:

....... A 2550/83 ...

....... A 3118/83 ...

....... A 4210/83 ...

Die Patente sind bisher noch nicht erteilt worden, weil die Vorprüfung noch im Gang ist.

2.) Überdies hat Walter D*** weitere Erfindungen auf dem gleichen Gebiet getätigt, die künftig zu Patentanmeldungen führen werden und die gleichfalls Gegenstand dieser Übertragsvereinbarung sind.

3.) Vertragsgegenstand sind auch die weiteren künftigen Erfindungen von Walter D***, welche zu den in den Punkten 1) und

2) angeführten Erfindungen in einem technischen Zusammenhang stehen und insbesondere die Nutzung dieser Erfindungen fördern und verbessern.

II.)

Walter D*** überträgt hiemit seine Rechte aus der Anmeldung der obangeführten Patente, sowie den diesen Patenten zugrunde liegenden Erfindungen zu einem 26/100stel Anteil an die System-Kapital Beteiligungsgesellschaft mbH gegen Bezahlung eines Betrages von S 1,370.000,-- ........

III.)

Der Zedent kann naturgemäß gegenüber dem Zessionar keine Gewähr dafür übernehmen, daß für seine im Pkt. I. genannten Erfindungen der angestrebte Patentschutz erteilt wird. Der Zessionar ist sich dessen bewußt, daß der Abtretungspreis insbesondere zum Ankauf eines stationären Versuchsmotors mit Bremsgenerator und zur Deckung der bei der Entwicklung von Prototypen der gegenständlichen Erfindungen anfallenden Kosten und Gebühren dient. Er hat deshalb auch für den Fall, daß die gegenständlichen Patente wider Erwarten nicht erteilt werden sollten, gegenüber dem Zedenten keine wie immer gearteten Rückforderungsansprüche.

IV.)

Walter D*** verpflichtet sich, sein ganzes technisches Wissen und seine langjährige praktische Erfahrung dafür einzusetzen, daß die vertragsgegenständlichen Erfindungen für die Teilhaber in möglichst kurzer Zeit ein Erfolg werden ........"

Da Dr. F*** irrtümlich der Meinung war, daß zwar die Abtretung von Patentrechten, nicht aber der Kauf eines Versuchsmotors gebührenpflichtig sei, drängte er auf eine Aufteilung des im Punkt II.) angeführten Entgeltes von S 1,370.000. Auf die Übertragung des Patentrechtes sollte daher ein kleinerer Betrag, nämlich S 370.000, auf den Kauf des Versuchsmotors und die Deckung der Kosten und Gebühren hingegen S 1,000.000 entfallen. Dabei war allen Beteiligten klar, daß es sich bei dem Versuchsmotor höchstens um einen PKW-Motor handeln könne, für den nicht der größte Teil der Entwicklungskosten anfallen werde. Da in die endgültige Fassung des Vertrages zunächst irrtümlich nur der Betrag von S 370.000 aufgenommen worden war, mußte eine "Ergänzung zur Übertragungsvereinbarung" über S 1,000.000 errichtet werden; inhaltlich wurde der Vertrag dadurch nicht geändert. Die Aufteilung des Gesamtabtretungspreises geschah nur aus den erwähnten gebührenrechtlichen Erwägungen; sie hatte keinen anderen Zweck. Der Beklagte meinte aber bei den Vertragsverhandlungen immer wieder, daß er einen großen Teil des Betrages für Aufwendungen benötige. Allen Beteiligten war klar, daß er nur die Vorarbeiten für eine Realisierung des Projektes durchführen konnte und die Sache nur dann ein Geschäft werde, wenn es gelinge, ein großes Unternehmen zum Einsteigen zu bewegen. Auf Grund der Absichtserklärung der V***-Alpine AG rechnete man sich gewisse Chancen aus. Da alle davon ausgingen, daß die Patente zustande kommen würden, wurde darüber, was andernfalls zu gelten hätte, nicht gesprochen. Der Verzicht auf den Rückforderungsanspruch war für den Beklagten ein sehr wichtiger Bestandteil des Vertrages. Davon, daß über den von der Klägerin gezahlten Betrag eine Abrechnung erfolgen sollte, war nie die Rede; es handelte sich um einen Pauschalabtretungspreis, durch den auch die Aufwendungen abgegolten werden sollten.

In der Folge stellte der Beklagte Versuche mit dem zweiten Prototyp des Auspufftopfes an, baute einen dritten und vierten Prototyp und arbeitete auch am Projekt einer Gemischaufbereitung. Schon am 2. Mai 1984 hatte er zu dem schon angemeldeten Patent A 4210/83 noch ein Zusatzpatent zu A 1454/84 angemeldet. Zum Projekt Verbrennungsgemischaufbereitung meldete er am 23. Oktober 1984 zu A 3372/84 ein Patent an, das mit 5. November 1985 als zurückgenommen gilt, weil er der Aufforderung zur Einschränkung des Schutzbegehrens nicht nachgekommen war. Von den drei im Vertrag genannten Patenten trat er insgesamt 49 % seiner Verwertungsrechte ab; für die nicht der Klägerin abgetretenen 23 % erhielt er nur rund S 350.000. Am 30. August 1984 wurde der zweite Prototyp des Zyklon-Auspufftopfes im Werk der V***-Alpine AG in Aichach, Bundesrepublik Deutschland, geprüft. Dabei wurde das Projekt insgesamt negativ beurteilt und geäußert, daß weitere anwendungsorientierte Versuche mit diesem System nicht sinnvoll seien. Am 1. April 1985 kam es zu einer Besprechung bei der V***-Alpine AG, bei der auch der Geschäftsführer der Klägerin Herbert W*** anwesend war. In dem das Ergebnis der Besprechung zusammenfassenden Schreiben vom 29. April 1985 teilte die V***-Alpine AG dem Beklagten die Schwachpunkte des Systems zur Entgiftung stickoxydhaltiger Abgase mit, die gegen eine Weiterverfolgung dieser Produkte sprächen; für die Prüfung des Zyklon-Auspufftopfes wurde ihm ein weiterer Prüfungstermin in St. Aegyd in Aussicht gestellt; ein solcher kam aber nicht mehr zustande. Etwa um diese Zeit kam der Beklagte zu der Auffassung, das Auspufftopfprojekt sei dadurch überholt worden, daß die Großindustrie bereits den Katalysator verwirklichte. Am 19. März 1985 hatte er noch ein Patent betreffend eine Vorrichtung zur Entgiftung stickoxydhaltiger Abgase zu A 810/85 angemeldet; schon am 30. Mai 1985 meldete er jedoch ein Patent bezüglich einer Hochfrequenzzündung für einen Magermotor an. Mit Schreiben vom 1. Juli 1985 teilte er das der Klägerin mit und forderte weitere Geldmittel; die Klägerin lehnte ab. Ende 1985 holte sie schließlich eine Beurteilung der im Vertrag genannten Patentanmeldungen sowie der Anmeldung A 810/85 vom Forschungszentrum Seibersdorf ein; diese Beurteilung ergab keine oder doch nur äußerst geringe technische Realisierungs- und demnach Marktchancen für das Abgasentgiftungsprojekt.

Die Klägerin begehrt nun vom Beklagten S 904.971,70 sA. Er habe sie nämlich glauben gemacht, daß ihm für die Anschaffung des notwendigen Versuchsmotors samt Generator ein Kostenaufwand von rund S 1,000.000 entstehen werde, obwohl er als Fachmann gewußt habe, daß er dafür nur zwischen S 50.000 und S 100.000 aufzuwenden haben werde; tatsächlich habe er nur S 95.028,30 ausgegeben und den verbleibenden Rest in der Höhe von S 904.971,70 vertragswidrig für andere Zwecke verwendet. Er habe - seine Vertragspflicht schuldhaft verletzend - die erforderlichen Handlungen unterlassen, um die Erteilung der angemeldeten Patente zu erwirken. Davon habe die Klägerin erst im Prozeß erfahren. Der geltend gemachte Betrag stehe ihr - ohne daß sie ihre Anspruchsgrundlagen damit beschränken wolle - aus den Rechtsgründen des Schadenersatzes, der Bereicherung und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der Preis von S 1,370.000 sei als Entgelt für die Abtretung von 26 % der von ihm angemeldeten Patente vereinbart worden; die Aufteilung in zwei Teilbeträge sei auf Ersuchen der Klägerin lediglich aus steuerlichen Gründen erfolgt. Eine Verpflichtung zur Abrechnung der Beträge sei nicht vereinbart worden. Der Klägerin sei bewußt gewesen, daß es sich bei diesem Betrag, der sowohl der Abdeckung bereits bei Abschluß des Vertrages aufgelaufener Entwicklungskosten als auch der weiteren Entwicklung dienen sollte, um ausgesprochenes Risikokapital gehandelt habe. Er habe seine Tätigkeiten im vereinbarten Ausmaß weitergeführt. Es habe sich jedoch bald herausgestellt, daß die Weiterverfolgung der ursprünglichen Projekte im Hinblick auf die technischen Gegebenheiten nicht mehr sinnvoll war. Da die Klägerin keine Geldmittel für neue Forschungen und Entwicklungen zur Verfügung gestellt habe, sei auch eine Weiterverfolgung der Patentanmeldungen nicht mehr zielführend gewesen.

Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Der vereinbarte Ausschluß des Rückforderungsanspruches gelte auch für den Betrag von S 1,000.000. Den Beteiligten sei klar gewesen, daß der Beklagte nur die Vorarbeiten leisten konnte und darauf angewiesen war, daß die Industrie seine Erfindung aufgreife und zur Serienreife führe; die Klägerin habe ganz bewußt ein typisches Spekulationsgeschäft geschlossen. Der Beklagte habe keinen Erfolg, sondern nur sein redliches Bemühen geschuldet. Im Hinblick auf die negativen Stellungnahmen zu seiner Erfindung, auf die Einführung der Katalysatorpflicht und die Befassung der Autoindustrie mit dem Projekt des Magermotors habe sich der Beklagte keinen Erfolg mehr erhoffen können. Er habe daher im Sommer 1985 die Arbeiten an den angemeldeten Patenten aufgeben dürfen, ohne damit seine vertraglichen Verpflichtungen zu verletzen.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur fortgesetzten Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurück. Verträge über zum Patent angemeldete, noch nicht offengelegte oder bekanntgemachte Erfindungen, sogenannte "Know-how-Verträge", seien Verträge eigener Art. Da in den Punkten III. und IV. des vorliegenden Vertrages festgehalten sei, daß der Betrag von S 1,370.000 insbesondere zur Deckung verschiedener Entwicklungskosten diene, und sich der Beklagte verpflichtet habe, die Erfindungen in möglichst kurzer Zeit zu einem Erfolg zu führen, lägen wesentliche Elemente eines Kaufvertrages, aber auch eines Werkvertrages vor. Der Kauf einer noch ungeschützten Erfindung sei ein gewagtes Geschäft, weil weder die Erlangung noch der zukünftige Bestand des Schutzrechtes mit Sicherheit abgeschätzt werden könnten. Das Risiko einer Enttäuschung der Erwartung liege grundsätzlich beim Käufer. Demgemäß hätten die Vertragsteile in Punkt III. einen Rückforderungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin für den Fall der Nichterteilung der Patente ausgeschlossen. Damit bei einer entgeltlichen Veräußerung von Schutzrechtsanmeldungen das Risiko des Erwerbers in tragbaren Grenzen gehalten werden kann, treffe den Veräußerer eine weitgehende Aufklärungs- und Offenbarungspflicht gegenüber seinem Vertragspartner.

Wenngleich die Klägerin ihr Begehren in erster Instanz nicht auf Irreführung gestützt habe, könne ihren Behauptungen doch in ausreichender Weise entnommen werden, daß der Beklagte beim Abschluß des Vertrages in ihr falsche Vorstellungen über wesentliche Umstände erweckt habe. Da sich die Klägerin außerdem auf alle denkbaren Rechtsgründe berufen habe, müsse ihr Rückforderungsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt der List (§ 870 ABGB) und der Irreführung (§ 871 ABGB) geprüft werden. Das Verfahren erster Instanz sei im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO mangelhaft geblieben, weil der Erstrichter die damit zusammenhängenden Fragen mit den Streitteilen nicht erörtert und dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen habe. Im fortgesetzten Verfahren werde er mit den Parteien zu erörtern haben, wie weit die Tatsachen, daß eine Patentanmeldung bei Vertragsschluß bereits als zurückgenommen galt und zur Anmeldung A 3118/83 ein Auftrag zur Äußerung oder Einschränkung erteilt worden war, wären sie der Klägerin bekannt gewesen, auf den Vertragsabschluß Einfluß gehabt hätten. Da die Erteilung des Patentschutzes nicht unbedingt der Vertragsinhalt war, könne nicht von vornherein gesagt werden, die Klägerin hätte bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes die Vereinbarung nicht geschlossen; dazu bedürfe es einer ergänzenden Vernehmung der Vertragspartner. Erst danach könne beurteilt werden, ob ein aus - allenfalls listiger - Irreführung abgeleiteter Rückforderungsanspruch der Klägerin berechtigt sei. In diesem Fall komme der in Punkt III. der Übertragungsvereinbarung enthaltene Rückforderungsverzicht nicht zum Tragen, weil er sich nur auf den Fall beziehe, daß die Patente wider Erwarten nicht erteilt werden sollten; ein solcher Verzicht gelte aber dann nicht, wenn von vornherein feststand, daß die Erteilung eines Patentschutzes nicht möglich war.

Sollte das Erstgericht nach entsprechender Beweisaufnahme einen Rückforderungsanspruch der Klägerin auf Grund von List oder Irreführung verneinen, dann könne nicht übersehen werden, daß die Übertragungsvereinbarung insofern Elemente eines Werkvertrages enthalte, als sie den Beklagten verpflichte, sein Wissen dafür einzusetzen, daß die im Vertrag genannten Erfindungen in möglichst kurzer Zeit ein Erfolg würden, und der Abtretungspreis auch zum Ankauf eines Versuchsmotors und zur Deckung der bei der Entwicklung von Prototypen dieser Erfindungen anfallenden Kosten und Gebühren dienen sollte. Es stehe fest, daß ein erheblicher Teil des von der Klägerin gezahlten Betrages für solche Aufwendungen vorgesehen war, die damit allerdings pauschal abgegolten werden sollten, ohne daß eine Aufteilung auf Entwicklungskosten und Entgelt für die Übertretung der Rechte aus den Patentanmeldungen geschehen sei. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, seine Erfindungen so weit weiterzuentwickeln, daß sie technisch ausführbar und brauchbar wÜrden; das sei aber nicht der Fall gewesen. Ob der Beklagte - wie sich aus Punkt I. der Übertragungsvereinbarung ableiten ließe - für eine gewerblidhe oder industrielle Verwertbarkeit seiner Erfindungen einzustehen habe, könne dahingestellt bleiben. Allen Beteiligten sei zwar klar gewesen, daß der Beklagte nur die Vorarbeiten für eine Realisierung des Projektes durchführen konnte, die Erfindungen aber nur dann wirtschaftlich ein Geschäft würden, wenn es gelänge, ein großes Unternehmen zum Einsteigen zu bewegen. Ein Vertrag könne aber gelöst oder angepaßt werden, wenn die typische Geschäftsgrundlage, die jedermann oder doch die Parteien des Rechtsgeschäftes mit einem solchen Geschäft verbinden, weggefallen und damit der im Vertragsinhalt zum Ausdruck gekommene, von beiden Teilen anerkannte wesentliche Vertragszweck nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden ist. Geschäftsgrundlage im vorliegenden Fall sei die Weiterentwicklung der Erfindungen durch den Beklagten zur kaufmännischen Verwertung gewesen; für den dafür entstandenen Aufwand sollte ein Teil des von der Klägerin gezahlten Betrages verwendet werden. Könne eine Erfindung oder ein Know-how wirtschaftlich nicht oder nicht mehr sinnvoll genutzt werden, dann könne der Know-how-Nehmer nach Treu und Glauben nicht mehr am Vertrag festgehalten werden. Ein solcher Fall liege hier vor, weil der Beklagte selbst spätestens im April 1985 erkannt habe, daß eine Weiterführung seiner Erfindung nicht mehr sinnvoll und der in der Übertragungsvereinbarung angestrebte Erfolg nicht mehr zu erreichen war. Damit sei der wesentliche Vertragszweck unerreichbar geworden. Soweit die Zahlungen der Klägerin für die Weiterentwicklung der Erfindungen durch den Beklagten entrichtet wurden, hätten sie Entgeltcharakter, weil dafür werkvertragliche Bestimmungen anzuwenden seien; ein solches Entgelt stehe dem Beklagten aber ab dem Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht mehr zu. Auch in diesem Zusammenhang sei der Sachverhalt noch mit den Parteien zu erörtern und zu ergänzen, weil nicht beurteilt werden könne, wie weit der von der Klägerin gezahlte Betrag als Entgelt anzusehen sei und in welcher Höhe dem Beklagten überhaupt ein solches Entgelt zustehe. Da schon in der Übertragungsvereinbarung der "Abtretungspreis" einerseits für die Übertragung von Patentrechtsanmeldungen, andererseits aber für die Abgeltung von Aufwendungen und Kosten vorgesehen war, werde das Erstgericht die Parteien zu befragen haben, welche Vorstellungen sie damit verbunden hätten; die im Vertrag vorgenommene Aufteilung sei, weil lediglich aus steuerlichen Gründen erfolgt, nicht maßgeblich. Das Erstgericht werde demnach festzustellen haben, welcher Teilbetrag tatsächlich auf die Übertragung der Schutzrechtsanmeldungen und Erfindungen sowie die zu erwartenden weiteren Erfindungen und welcher Teil auf die Abgeltung der Weiterentwicklung der Erfindungen durch den Beklagten und die damit zusammenhängenden Auslagen entfallen sei; danach werde festzustellen sein, welches Entgelt für die Weiterentwicklung angemessen sei. Aus der Differenz des als Entgelt anzusehenden Teiles des Betrages von S 1,370.000 und des dem Beklagten tatsächlich zustehenden Entgeltes ergebe sich der Rückforderungsanspruch der Klägerin. Mit der Geschäftsgrundlage sei auch der Rechtsgrund für die Leistung der Klägerin weggefallen; ihr stünden keine Gegenleistungen des Beklagten gegenüber. Dagegen wendet sich der Rekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Ersturteil wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist im Ergebnis berechtigt.

Die Klägerin hat ihren Rückforderungsanspruch zunächst ausschließlich auf die Behauptung gestützt, der Beklagte habe sie im vollen Bewußtsein, daß die Kosten der Anschaffung eines stationären Versuchsmotors mit Generator höchstens S 100.000 ausmachen würden, glauben gemacht, dafür werde ein Kostenaufwand bis zu einer Million entstehen; tatsächlich habe er von den ihm überwiesenen S 1,000.000 nur S 95.028,30 benötigt. Wie dieser Sachverhalt rechtlich richtig zu werten wäre, ist ohne Bedeutung, weil er nicht vorliegt, hat doch das Erstgericht - ungerügt und damit bindend (§ 498 Abs 1 ZPO) - festgestellt, bei Vertragsabschluß sei allen Beteiligten klar gewesen, daß es sich bei dem Versuchsmotor "maximal um einen PKW-Motor handeln könne und für diesen nicht der größte Teil der Entwicklungskosten anfalle" (S. 124). Diese Feststellung kann aber nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte die Klägerin - entgegen ihrem Vorbringen - nicht über die Anschaffungskosten des Versuchsmotors in Irrtum geführt hat; hätte sie nämlich geglaubt, ein solcher Motor würde rund 1 Million S kosten, dann hätte sie ja Entwicklungskosten in einer den gesamten Übertragungspreis weit übersteigenden Höhe erwarten müssen. Dem Vorbringen der Klägerin kann aber - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - auch bei großzügigster Auslegung nicht die Behauptung entnommen werden, der Beklagte habe sie dadurch zum Abschluß des Vertrages veranlaßt, daß er ihr Vorbescheide des Patentamtes zu seinen Anmeldungen und insbesondere auch den Umstand verschwiegen habe, daß die Patentanmeldung zu A 2550/83 schon seit 27. März 1984 als zurückgenommen gegolten habe. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin lediglich geltend gemacht, sie habe erst jetzt erfahren, daß der Beklagte jene Handlungen unterlassen habe, die zur Erlangung des Patentschutzes notwendig gewesen wären. Damit hat sie kein listiges oder sonst irreführendes Verhalten des Beklagten, sondern - dem Sinne nach - die Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen geltend gemacht. Der Prozeßrichter ist aber nach § 182 ZPO nur dazu verpflichtet, den ihm vorgetragenen Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten und auch dahin zu prüfen, ob er noch einer Ergänzung bedarf (Fasching II, 871; SZ 41/58 ua); er ist aber nicht gehalten, eine rechtsanwaltlich vertretene Partei aufzufordern, ein bestimmtes Sachvorbringen zu erstatten, für welches die bisher aufgestellten Behauptungen keinen Anlaß geben (SZ 47/26 uva). Zu der vom Berufungsgericht aufgetragenen Erörterung, die nur dem Zweck dienen sollte, der Klägerin ein Vorbringen zu ermöglichen, das sie in erster Instanz unterlassen hat, besteht daher kein Anlaß. Die in der Berufung geltend gemachten Feststellungsmängel liegen nicht vor, weil die Klägerin alle jene Tatsachen, deren Feststellung sie vermißt hat, in erster Instanz nicht behauptet hat.

Auch der weitere von der Klägerin geltend gemachte Rechtsgrund,

daß nämlich der Beklagte seine vertraglichen Pflichten

schuldhaft - insbesondere durch Nichtbetreibung seiner

Patentanmeldungen (S. 22 und 36) - nicht erfüllt habe (S. 69), ist

auf Grund der unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Ersturteiles

zu verneinen. Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, schuldete

der Beklagte keinen bestimmten Erfolg, sondern nur den Einsatz

seines ganzen technischen Wissens und seiner langjährigen

praktischen Erfahrung dafür, daß die im Vertrag genannten

Erfindungen für die Klägerin in möglichst kurzer Zeit ein Erfolg

würden; dafür hatte er sich auch um einen internationalen

Patentschutz zu bemühen (Punkt IV. der Übertragsvereinbarung). Für

die Annahme, der Beklagte habe diese Pflichten schuldhaft

vernachlässigt, fehlt jeder Anhaltspunkt. Es ist auch nicht zu

erkennen, wie der Beklagte auf die in den Patentanmeldungsverfahren

ergangenen Vorbescheide hätte reagieren können, um die

Patenterteilung doch zu bewirken. Anstelle der Patentanmeldung zu

A 2550/83 - die schon seit 27. März 1984 als zurückgenommen gegolten

hatte - hatte er schon früher - am 31. August 1983 - zu A 3118/83

ein demselben Zweck dienendes anderes Patent angemeldet, um dessen

Erteilung er sich noch längere Zeit hindurch bemühte. Er hat auch

festgestelltermaßen nach dem Abschluß des Vertrages mit der Klägerin weitere Versuche angestellt und weitere Patente angemeldet. Daß der Beklagte bei entsprechender, ihm zumutbarer Anstrengung einen Erfolg mit seiner Produktidee hätte erreichen können, hat die Klägerin nicht behauptet und geht auch aus den Feststellungen nicht hervor. Der Mißerfolg seiner Erfindungen berechtigt aber die Klägerin nicht zur Rückforderung der geleisteten Zahlungen (Pkt. III der Vereinbarung).

Darauf, daß der Beklagte nach dem Bekanntwerden des Mißerfolges seiner Erfindungen jenen Teil des Abtretungspreises zurückzuerstatten habe, der als Entgelt für die Weiterentwicklung der Erfindungen zu betrachten sei, die tatsächlichen Kosten des Beklagten aber überschreite, hat sich die Klägerin in erster Instanz nicht berufen. Die vom Berufungsgericht hiezu aufgetragene Verfahrensergänzung ist daher gleichfalls entbehrlich. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Beschluß aufzuheben und in der Sache selbst zu erkennen, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E19753

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00145.89.1205.000

Dokumentnummer

JJT_19891205_OGH0002_0040OB00145_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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