Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. George Willi N***, geboren am 11. Juni 1971, infolge Revisionsrekurses des Vaters Georg N***, Wien 23., Anton Baumgartnerstraße 44/A 2/084, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 14. September 1989, GZ 47 R 638/89-59, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 14. Juli 1989, GZ 5 P 67/89-56, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Vergleich vom 25. März 1983, 1 Sch 33/83-4 des Bezirksgerichtes Liesing, hatte sich der Vater des am 11. Juni 1971 geborenen George N*** verpflichtet, zum Unterhalt seines Sohnes ab 1. April 1983 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 2.000 S zu zahlen.
Auf Antrag des zum Kurator des Minderjährigen gemäß § 22 JWG bestellten Bezirksjugendamtes für den 23. Bezirk erhöhte das Erstgericht die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 14. Februar 1989 auf 2.450 S. Nach seinen Feststellungen hatte der Vater vom 14. Februar bis zum 27. März 1989 Arbeitslosengeld in der Höhe von monatlich 12.237 S bezogen; vom 28. März bis zum 21. Mai 1989 verdiente er als Beschäftigter der W*** Baugesellschaft mbH im Monat durchschnittlich rund 12.018 S netto. Seit dem 22. Mai 1989 bezieht er wieder Arbeitslosengeld in der Höhe von 12.237 S monatlich. Er hat auch noch für die am 27. Oktober 1968 geborene Tochter Margit zu sorgen. Der minderjährige George N*** besucht die zweite Klasse der HAK und hat einen seinem Alter entsprechenden Aufwand.
Rechtlich hielt das Erstgericht den festgesetzten Unterhalt für angemessen. Da jedem Unterhaltstitel und insbesondere auch jedem Unterhaltsvergleich die Umstandsklausel zugrunde liege, sei die seit dem Abschluß des Vergleiches eingetretene Änderung der Verhältnisse zu berücksichtigen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Dem Scheidungsvergleich könne nicht entnommen werden, daß auch bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters und der Bedürfnisse des Kindes eine neue Unterhaltsbemessung ausgeschlossen wäre.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Vater erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
Der Rechtsmittelwerber macht ausschließlich geltend, er sei nach wie vor der Meinung, daß die im Jahre 1983 vereinbarte Unterhaltshöhe aufrecht bleiben müsse. Daß jedem Unterhaltstitel die clausula rebus sic stantibus zugrunde liege, sei ihm damals nicht erklärt worden; er könne das auch nicht zur Kenntnis nehmen. Da die vom Rechtsmittelwerber aufgeworfene Frage, ob die Erhöhung seiner Unterhaltspflicht im Widerspruch zum Unterhaltsvergleich vom 25. März 1983 steht, keine Frage der Unterhaltsbemessung ist (Judikat 60 neu), ist der Revisionsrekurs nicht schon nach § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig. Der die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigende Beschluß des Rekursgerichtes kann aber nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer Nichtigkeit angefochten werden (§ 16 Abs. 1 AußStrG).
Der Rechtsmittelwerber macht keinen dieser Beschwerdegründe geltend; auch nach der Aktenlage sind solche Gründe nicht zu erkennen. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, trotzdem aber eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird; nicht jede unrichtige rechtliche Urteilung bildet daher eine offenbare Gesetzwidrigkeit (SZ 39/103 uva). Die Auffassung der Vorinstanzen, daß Unterhaltsvergleichen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart haben, die clausula rebus sic stantibus innewohnt, also bei einer Änderung der maßgebenden Verhältnisse auch die Unterhaltsbemessung zu ändern ist, widerspricht keiner gesetzlichen Vorschrift; sie entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung (EFSlg. 43.108 uva) und der herrschenden Lehre (Koziol-Welser8 II 233 mit weiteren Nachweisen).
Da auch keine Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit zu erkennen ist, war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E19490European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00612.89.1205.000Dokumentnummer
JJT_19891205_OGH0002_0040OB00612_8900000_000