TE OGH 1989/12/5 10ObS324/89

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Veröffentlicht am 05.12.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Richard Bauer und Dkfm. Reinhard Keibl (beide AG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz M***, Pensionist, 5241 Maria Schmolln, Michlbach 1, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei S*** DER

B*** (Landesstelle Oberösterreich), 1031 Wien, Ghegastraße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Hilflosenzuschusses infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 1989, GZ 13 Rs 116/89-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27. April 1989, GZ 5 Cgs 169/88-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG). Sowohl der Zeitaufwand für die notwendigen Hilfstätigkeiten als auch die Kosten dieses Mehraufwandes wurden vom Berufungsgericht zulässigerweise (vgl Fasching, Komm III 286) nach § 273 ZPO ermittelt, wobei ein Ermessensspielraum besteht (ders, ZPR Rz 870 iVm 818), der bei der Überprüfung der in der Revision ausgeführten Rechtsrüge auch dem Obersten Gerichtshof zusteht. Dieser kann die Entscheidung der zweiten Instanz daher dann billigen, wenn nicht gewichtige Gründe für ihre Unrichtigkeit sprechen (SSV-NF 3/72 ua). Solche Gründe wurden in der Revision nicht aufgezeigt, weshalb das angefochtene Urteil zu bestätigen war. Insoweit die Revision meint, es sei bei der Krankheit des Klägers schwer, eine Prognose zu stellen, an wie vielen Tagen er ganztägig Wartung und Hilfe benötige, geht sie nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E19383

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00324.89.1205.000

Dokumentnummer

JJT_19891205_OGH0002_010OBS00324_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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