TE OGH 1989/12/5 10ObS330/89

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Veröffentlicht am 05.12.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Reinhard Keibl (AG) und Gerald Kopecky (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wolfgang K***, Metallarbeiter, 4020 Linz, Flötzerweg 1, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D.Polte, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei

P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer

Lände 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.Juli 1989, GZ 12 Rs 104/89-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13. März 1989, GZ 12 Cgs 1339/87-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Neben den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 10 Ob S 101/89 (= SSV-NF 3/45 - in Druck) und 10 Ob S 153/89 ist noch auf die Entscheidungen 10 Ob S 128/89 und 10 Ob S 157/89 hinzuweisen. In 10 Ob S 128/89 wurde bei einem zu erwartenden Krankenstand von jährlich durchschnittlich etwa 30 Krankenstandstagen, in 10 Ob S 157/89 bei einem solchen von jährlich etwa 30 Arbeitstagen der Eintritt des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit verneint.

Der Kläger vernachlässigt in seiner Revision, daß die bei ihm zu erwartenden Krankenstände teilweise auf bewußte Aggravation zurückzuführen sind. Solche Krankenstände müssen aber bei der Beurteilung der Frage der Invalidität außer Betracht bleiben. Unter Berücksichtigung diese Umstands liegt die vom Erstgericht festgestellte Dauer der beim Kläger zu erwartenden Krankenstände (mindestens vier Wochen wegen seiner Leiden zuzüglich der "normalen" Krankenstände wegen Grippe uä) nicht oder zumindest nicht wesentlich über jener Dauer, bei der der Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung der Ansicht war, daß der Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen sei.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E19632

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00330.89.1205.000

Dokumentnummer

JJT_19891205_OGH0002_010OBS00330_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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