Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Reinhard Keibl (AG) und Gerald Kopecky (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Omer K***, Ljusina 115, JU-77244 Bos.Otoka, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, Roßauer
Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.April 1989, GZ 32 Rs 66/89-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1.September 1988, GZ 5 Cgs 93/88-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers auf Gewährung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag (1.Juni 1987) ab. Es stellte fest, daß der Kläger in Österreich vom 28. April 1969 bis 6.Juni 1969, vom 25.April 1973 bis 12.Juli 1983, vom 22.Juli 1973 bis 27.September 1973 und vom 16.Oktober 1973 bis 6. Dezember 1973 pflichtversichert und in der Zeit vom 10.Juli 1973 bis 21.Juli 1973 arbeitsunfähig gemeldet war.
Nach Art 26 Abs 4 (- richtig des Abkommens SozSi Republik Österreich-Bundesrepublik Deutschland) und Art 18 Abs 3 des Abkommens SozSi Österreich-Jugoslawien könne eine Pension vom Versicherungsträger eines Vertragsstaates nur dann gewährt werden, wenn nach den Rechtsvorschriften dieses Staates mindestens 12 Versicherungsmonate für die Berechnung der Pension zu berücksichtigen seien. Dieses Erfordernis habe der Kläger nicht erfüllt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Selbst wenn man die - erstmals in der Berufung aufgestellte - Behauptung des Klägers als richtig unterstelle, daß er zwischen 6.Dezember 1973 und 15.Juli 1974 freiwillig weiterversichert gewesen sei, habe er das Erfordernis der Wartezeit im Sinne des § 236 ASVG, nämlich das Vorliegen von 94 Versicherungsmonaten innerhalb der letzten 188 Kalendermonate vor dem Stichtag nicht erfüllt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Nach § 2 ASGG sind in Arbeits- und Sozialrechtssachen die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nichts anderes angeordnet ist. Gemäß § 44 ASGG sind im Berufungsverfahren (nur) die §§ 500 Abs 2, 501 und 517 ZPO nicht anzuwenden. Nach dem somit auch im Verfahren in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 492 ZPO können die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung über die Berufung verzichten. Hat weder der Berufungswerber in der Berufungsschrift noch der Berufungsgegner in der Berufungsbeantwortung die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt, so wird angenommen, daß die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet haben. Da weder die klagende noch die beklagte Partei in ihren Rechtsmittelschriften die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt haben, ist dem Berufungsgericht keine Nichtigkeit und auch kein Verfahrensmangel unterlaufen.
Da feststeht, daß der Kläger in Österreich nicht 12 für die Berechnung der Pension zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben hat, ist das Klagebegehren schon deshalb gemäß Art 18 Abs 3 des Abkommens SozSi Österreich-Jugoslawien abzuweisen. Es erübrigt sich daher, auf die Revisionsausführungen zu den im Berufungsurteil zu dem unzulässigen neuen Vorbringen über freiwillige Weiterversicherung nur als obiter dictum von einem hypothetischen Sachverhalt ausgehenden Rechtsausführungen einzugehen. Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E19624European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00358.89.1205.000Dokumentnummer
JJT_19891205_OGH0002_010OBS00358_8900000_000