TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/17 2005/21/0259

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Veröffentlicht am 17.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §40 Abs1;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §57;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des P, vertreten durch Dr. Karl Baldauf, Rechtsanwalt in 7540 Güssing, Badstraße 4, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 2. Mai 2005, Zl. 11/6- 116706/14-2005, betreffend Durchsetzungsaufschub, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, stammt aus dem Kosovo und beantragte nach seiner Einreise nach Österreich die Gewährung von Asyl. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Februar 2005 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Außerdem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei, und es wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Im Hinblick auf das Ergebnis seines Asylverfahrens forderte die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf (die belangte Behörde) den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 2005 auf, Österreich binnen 14 Tagen zu verlassen. Der Beschwerdeführer stellte hierauf bei der belangten Behörde, einlangend mit 1. April 2005, einen "Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung".

Diesen begründete er wörtlich wie folgt:

"Der Antragsteller stammt aus dem Kosovo und es ist in der gegenwärtigen katastrophalen Situation, sowohl was die Sicherheitsverhältnisse als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse anlangt, eine Rückkehr in den Kosovo ausgeschlossen.

Es liegen somit auch wegen der Ungeklärtheit des völkerrechtlichen Status sowohl tatsächliche als auch rechtliche Gründe vor, die eine Abschiebung unmöglich machen.

Es wird daher der

ANTRAG

gestellt,

die Vollstreckung der Abschiebung um ein Jahr aufzuschieben."

Die belangte Behörde entschied wie folgt:

"Ihr Antrag auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes wird gemäß § 40 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997 i.d.g.F. abgewiesen."

Die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes komme im Fall einer Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AsylG - so die belangte Behörde erkennbar in der Begründung ihres Bescheides - nicht in Betracht.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die belangte Behörde hat den zuvor wiedergegebenen Antrag des Beschwerdeführers als Antrag auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes nach § 40 Abs. 1 FrG verstanden. Ein derartiger Durchsetzungsaufschub kann höchstens für drei Monate erteilt werden und dient dazu, dem Fremden vor Befolgung einer ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung eine Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer freilich nicht auf eine Regelung seiner persönlichen Verhältnisse im Inland Bezug genommen. Er hat vielmehr unter Verweis auf die Situation im Kosovo geltend gemacht, dass eine Abschiebung (in den Kosovo) sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen unmöglich sei, weshalb er beantrage, die Vollstreckung der Abschiebung um ein Jahr aufzuschieben. Ungeachtet der unklaren Bezeichnung seines Antrages als solchen auf "Aufschiebung der Vollstreckung" hat er damit - auch im Hinblick auf das Ausmaß der begehrten Aufschiebung - hinreichend deutlich § 56 Abs. 2 FrG angesprochen, wonach die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben ist (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 57 FrG) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Der Antrag des Beschwerdeführers wäre demnach als Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes zu behandeln gewesen. Das hat die belangte Behörde nach dem Gesagten verkannt. Der bekämpfte Bescheid, mit dem ein - in Wahrheit gar nicht gestellter - Antrag auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes abgewiesen wurde, war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 17. November 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005210259.X00

Im RIS seit

10.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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