TE OGH 1989/12/5 10ObS355/89

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Veröffentlicht am 05.12.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Bauer (AG) und Dkfm.Keibl (AG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl H***, Mühlbachstraße 7, 4451 Garsten, vertreten durch Dr.Alfred Haslinger, DDr.Heinz Mück, Dr.Peter Wagner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei S*** DER B***,

Ghegastraße 1, 1031 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Juli 1989, GZ 13 Rs 131/89-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 23.Jänner 1989, GZ 9 Cgs 77/88-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Ausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend, es kann daher gemäß § 48 ASGG auf sie verwiesen werden. Das Berufungsgericht hat die Rechtsansicht des erkennenden Senates anläßlich der Entscheidung über die Höhe der vorläufigen Versehrtenrente des Klägers wiedergegeben und richtig ausgeführt, daß anläßlich der Bemessung der vorläufigen Rente im Hinblick auf das Alter des Klägers und den dadurch bedingten längeren Anpassungsprozeß (Wechsel von der Gebrauchshand zur Hilfshand) ein Abgehen von der medizinischen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt war (10 Ob S 124/88). Nunmehr ist aber, wie auch aus dem Sachverständigengutachten hervorgeht, eine gewisse Gewöhnung und ein Umlernen von der rechten auf die linke Hand eingetreten. Das Alter des Klägers von 67 Jahren allein vermag nunmehr keinen besonderen Härtefall mehr darzustellen. Wenn daher das Berufungsgericht der medizinischen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit folgte, war dies frei von Rechtsirrtum. Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E19377

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00355.89.1205.000

Dokumentnummer

JJT_19891205_OGH0002_010OBS00355_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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