Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Schrank und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann P***, Arbeiter, Wien 20, Hannovergasse 14/4, vertreten durch Dr. Hermann Gaigg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*** G*** Gesellschaft mbH, Timmelkam, Aderstraße 35, vertreten durch Dr. Erich Aichinger und Dr. Harald Farner, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen S 88.122,67 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 1989, GZ 33 Ra 60/89-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Endurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. Jänner 1989, GZ 16 Cga 1020/87-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.629,60 (darin S 771,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der vorzeitige Austritt des Klägers gerechtfertigt war, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen, daß es im vorliegenden Fall bei Prüfung einer allfälligen wesentlichen Verletzung des Arbeitsvertrages nicht darauf ankommt, daß die Beklagte ihre Filiale mit dem Auslieferungslager von Wien 23 nach Deutsch-Wagram verlegte, sondern daß der Kläger als Kraftfahrer ausschließlich mit dem Transport von Gütern betraut war und die Aufgabe hatte, die Produkte der Beklagten an die Kunden auszuliefern. Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, gehört zum wesentlichen Inhalt der Arbeitspflicht der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist. Dieser ergibt sich - sofern der Arbeitsort nicht ausdrücklich vereinbart wurde (eine solche Vereinbarung wurde vom Kläger nicht behauptet) - meist schlüssig aus dem Standort des Betriebes bei Vertragsabschluß, doch können Natur und Zweck des Arbeitsverhältnisses (§ 905 ABGB) etwa bei Reisenden, Bauarbeitern oder Monteuren auch wechselnde Arbeitsorte innerhalb bestimmter Bereiche ergeben (vgl. Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 130; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 220 f; WBl. 1988, 90 mwH ua). So hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß ein Kraftfahrer nicht dort seinen ständigen Arbeitsort hat, wo er mit der Durchführung der ihm aufgetragenen Transporte regelmäßig beginnt. Es war somit nicht der enge räumliche Bereich des Auslieferungslagers der Beklagten in Wien der ständige Arbeitsort des Klägers, sondern der örtliche, von seinen regelmäßigen Auslieferungsfahrten umfaßte Bereich (vgl. Arb. 10.507, 10.194, 8.791, 7.327 ua). Dieser Bereich hat sich aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht geändert. Durch die Verlegung der Filiale nach Deutsch-Wagram änderte sich lediglich der Ort, an dem der LKW stand und zu beladen war. Die Anfahrt zum neuen Auslieferungslager hätte für den Kläger aber keine erhebliche Erschwernis gebracht, da einer um rund 10 bis 15 min. längeren Anreisezeit, die für den Kläger vorteilhaftere Möglichkeit gegenübergestanden wäre, den LKW auch für die Fahrt von und zur Wohnung benützen zu dürfen. Dies wäre dem Kläger im Rahmen seines Arbeitsvertrages zumutbar gewesen. Sein vorzeitiger auf die Verlegung des Auslieferungslagers begründeter Austritt erfolgte daher unberechtigt.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E19834European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00327.89.1206.000Dokumentnummer
JJT_19891206_OGH0002_009OBA00327_8900000_000