Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Schrank und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Innesa S***, Diplomkrankenpflegerin, Innsbruck, Goethestraße 7, vertreten durch Dr.Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Hildegard M***, Hausfrau, Verona, Via Isonzo 9, Italien, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 76.259,07 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. September 1989, GZ 5 Ra 82/89-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. März 1989, GZ 47 Cga 190/88-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.629,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 771,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Das Stellvertretungsrecht ist vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht. Handelt jemand im Namen eines anderen, so muß er dem Vertragspartner gegenüber deutlich machen, daß er für den Vertretenen handelt (Koziol-Welser8 I, 155). Eine ausdrückliche Berufung auf die Vollmacht ist dabei nicht zu fordern; es genügt, daß der Vertreter in einer dem Geschäftspartner klar erkennbaren Weise zum Ausdruck bringt, daß er für den Vollmachtgeber auftritt. Die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Revision zum Offenlegungsgrundsatz gehen an der für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellung vorbei, daß die Beklagte den Dienstvertrag im Namen und im Auftrag ihrer Mutter abschloß und der Klägerin bekannt war, daß Arbeitgeberin die Mutter der Beklagten war und die Anstellung durch die Beklagte für ihre Mutter erfolgte. Daraus ergibt sich aber, daß die Beklagte der Klägerin den Umstand, daß sie bei diesem Geschäft als Vertreterin ihrer Mutter auftrat, in deutlicher Weise offenlegte. Für das von der Revision gewünschte Ergebnis, die Beklagte sei durch den Abschluß des Vertrages mit der Klägerin persönlich verpflichtet worden, fehlt ausgehend vom festgestellten Sachverhalt jede Grundlage.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E19329European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00337.89.1206.000Dokumentnummer
JJT_19891206_OGH0002_009OBA00337_8900000_000