TE OGH 1989/12/6 9ObA331/89

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Veröffentlicht am 06.12.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Schrank und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei prot. Firma Dipl.Ing. Adalbert K***, Wien 7.,

Wimbergergasse 30, vertreten durch Dr. Heinrich Gussenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Margarete B***-C***, Inhaberin der Pferdepension Krieau, Wien 19., Billrothstraße 4/5, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 33.030,89 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juni 1989, GZ 34 Ra 72/88-76, womit infolge Berufung beider Teile das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. März 1988, GZ 4 Cr 1604/86-69, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.532,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 548,80 Umsatzsteuer und S 240,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Die vorliegende Klage wurde mit 25. Jänner 1980 (in der Revision offenbar irrtümlich 25. Jänner 1988) datiert. Nach den Feststellungen ging der der klagenden Partei im Rahmen der Drittschuldnerexekution überwiesenen Forderung eine Forderung der Beklagten (der Drittschuldnerin) gegen den Verpflichteten vor, die bis November 1984 durch entsprechende Lohneinbehalte abgestattet wurde. Die Revisionswerberin macht nun ausschließlich geltend, die Klage wäre abzuweisen gewesen, weil die Forderung im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht fällig gewesen sei und die Fälligkeit erst im Lauf des Verfahrens (während der Zeit, während der das Verfahren vom 15. Juli 1983 bis 22. Mai 1986 ruhte) eingetreten sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach § 406 erster Satz ZPO ist die Verurteilung zu einer Leistung nur zulässig, wenn die Fälligkeit zur Zeit der Urteilsschöpfung bereits eingetreten ist. Daß im Zeitpunkt der Klageeinbringung der erhobene Anspruch nicht fällig war, steht einer stattgebenden Entscheidung nicht im Wege, wenn er spätestens im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung fällig geworden ist. Daß aber die Fälligkeit in diesem Zeitpunkt bereits eingetreten war, wird von der Revision nicht in Frage gestellt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E19336

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00331.89.1206.000

Dokumentnummer

JJT_19891206_OGH0002_009OBA00331_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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