TE OGH 1989/12/6 14Os169/89

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Veröffentlicht am 06.12.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Dezember 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Horst K*** wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 letzter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Linz vom 5.Oktober 1989, GZ 30 Vr 859/89-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen wurde Horst K*** des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 letzter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 13.Mai 1989 in Perg mit Gewalt gegen eine Person, nämlich durch wuchtige Faustschläge gegen den Kopf, dem Karl B*** eine fremde bewegliche Sache, nämlich 4.160 S Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Gewaltanwendung den Tod des Karl B*** zur Folge hatte.

Die Geschwornen haben die diesem Schuldspruch entsprechende, anklagekonforme Hauptfrage (fortlaufende Zahl 1) stimmeneinhellig bejaht und folgerichtig die ihnen gestellten Eventualfragen nach räuberischem Diebstahl (fortl. Zl. 2), nach Diebstahl unter Ausnützung einer dem Bestohlenen zugestoßenen, ihn hilflos machenden Bedrängnis (fortl. Zl. 3) und nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang, wobei hinsichtlich der primären Verletzungsfolge nach Vorsatz und Fahrlässigkeit differenziert wurde (fortl. Zl. 4 a und b), unbeantwortet gelassen.

Rechtliche Beurteilung

In der dagegen vom Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die - nur für die Bekämpfung des Urteils eines Schöffengerichtes vorgesehenen - Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 5, "9" und 10 StPO gestützt wird, werden auch die nach dem Inhalt der Beschwerde sachlich in Betracht kommenden, für das geschwornengerichtliche Verfahren geltenden Nichtigkeitsgründe des § 345 Abs. 1 Z 9 und 12 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.

Daß die Antwort der Geschwornen in sich widersprechend sei (§ 345 Abs. 1 Z 9 StPO), kann ausschließlich aus dem Wahrspruch selbst abgeleitet werden, nicht aber aber aus der gemäß § 331 Abs. 3 StPO zu verfassenden Niederschrift (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 7 zu § 345 Abs. 1 Z 9). Sohin wird mit der Behauptung, die Bejahung der Hauptfrage ließe sich nicht mit den niedergeschriebenen

Erwägungen der Geschwornen vereinbaren, "... daß der Beschuldigte

... zugegeben hat, daß er unmittelbar nach dem Entreißen des Geldbetrages durch seine Schläge sich die Aneignung sichern und eine Verfolgung vermeiden wollte" (S 409), ein prozeßordnungswidriger Bezug auf die Niederschrift der Laien hergestellt, der ein sachliches Eingehen auf diesen Einwand verbietet.

Ebensowenig wird dieser (oder irgendein anderer) Nichtigkeitsgrund mit dem bloßen Hinweis dargetan, daß die im Wahrspruch getroffene Feststellung der Gewaltanwendung als Mittel zur Erlangung der Sachherrschaft über das Bargeld nicht mit der Verantwortung des Angeklagten im Einklang stünde, wonach er die Schläge nach Art einer "Spontanreaktion" ohne ein bestimmtes Ziel oder eine solche Absicht geführt habe. Denn aus der Vergleichung mit (entgegenstehenden) Ergebnissen des Beweisverfahrens kann der Nachweis eines inneren Widerspruchs des Verdikts gleichfalls nicht geführt werden (aaO, E 6).

Auch die Subsumtionsrüge (§ 345 Abs. 1 Z 12 StPO), mit der eine Beurteilung der der Entscheidung zugrundeliegenden Tat als Bedrängnisdiebstahl (§§ 127, 128 Abs. 1 Z 1 StGB) und Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§§ 83, 86 StGB), allenfalls als räuberischer Diebstahl (§§ 127, 131 letzter Fall StGB) reklamiert wird, ist formell verfehlt, weil der Beschwerdeführer dabei nicht von den im Wahrspruch festgestellten - allein maßgeblichen (aaO, E 8 zu § 345 Abs. 1 Z 12) - Tatsachen ausgeht, sich vielmehr abermals nur auf seine Verantwortung beruft, daß er die - unbestrittenermaßen - gegen Karl B*** geübte Gewalt nicht als Mittel der Sachwegnahme eingesetzt habe. Dieser Verantwortung sind eben die Geschwornen, denen durch die Eventualfragen die Möglichkeit zu entsprechenden Tatsachenfeststellungen eröffnet worden war, nicht gefolgt und haben durch Bejahung der Hauptfrage - übrigens auf der Grundlage einer vom Beschwerdeführer

nicht angefochtenen und mit der Rechtsprechung (EvBl. 1981/165 a =

SSt. 52/7; LSK 1979/328 = 10 Os 104/79) im Einklang stehenden

Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden (S 375) - als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte dem Karl B*** das Geld mit Gewalt gegen dessen Person weggenommen hat. Für die vom Beschwerdeführer angestrebte rechtliche Beurteilung seiner Tat bleibt sohin kein Raum. Die nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 a Z 2, 285 d Abs. 1 Z 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über seine Berufung folgt (§§ 285 i, 344 StPO).

Anmerkung

E19177

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00169.89.1206.000

Dokumentnummer

JJT_19891206_OGH0002_0140OS00169_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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