TE OGH 1989/12/7 12Os158/89

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Veröffentlicht am 07.12.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Dezember 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Lassmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Haci Ahmet B*** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 12.Oktober 1989, GZ 1 a Vr 524/89-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil sprach das Jugendschöffengericht seine Nichtzuständigkeit zur Entscheidung über die gegen den 18jährigen Haci Ahmet B*** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und 2, zweiter Fall, StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 2 Z 1 StGB erhobene Anklage aus.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 6 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Dem darin erhobenen Vorwurf, das Gericht habe im Urteil Aussagen von im Vorverfahren vernommenen Personen verwertet, ohne daß diese Bekundungen in der Hauptverhandlung verlesen worden wären, genügt es, zu erwidern, daß nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls zwar die in Frage stehenden Niederschriften nicht ausdrücklich verlesen wurden, daß aber jene Zeugenaussagen, auf die im Urteil Bezug genommen wird, dem Angeklagten - zum Teil

wörtlich - vorgehalten und sonach im Sinne des § 258 Abs. 1 StPO "in der Hauptverhandlung vorgekommen" sind (siehe S 457, 459 ff). Die übrigen Beschwerdeausführungen, die namentlich Konstatierungen zur inneren Tatseite reklamieren und bestreiten, daß die im Urteil angeführten Beweise einen Schluß darauf ermöglichten, daß der Angeklagte die Todesfolge in seinen Vorsatz aufgenommen habe, übersehen, daß ein Unzuständigkeitsurteil nach § 261 StPO bezüglich des Vorliegens einer in die Zuständigkeit des Geschwornengerichtes fallenden strafbaren Handlung keinen vollen Schuldbeweis, sondern nur einen Anschuldigungsbeweis voraussetzt, mithin keine Tatsachenfeststellungen zu enthalten, sondern nur auszusprechen hat, daß und welche Umstände den Verdacht begründen, daß der Angeklagte eine strafbare Handlung begangen habe, deren Aburteilung dem Geschwornengericht zukommt (siehe Mayerhofer-Rieder StPO2 § 281 Abs. 1 Z 6 Nr 3). Ein derartiger Verdacht ist aber - der Beschwerde zuwider - aus den tatrichterlichen Prämissen (Seite 477 ff) schlüssig abzuleiten, wobei - um eine Präjudizierung des Geschwornengerichtes zu vermeiden - auf die Einzelheiten des tatrichterlichen Würdigungsvorganges nicht weiter einzugehen ist. Nach dem Gesagten war mithin die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.

Anmerkung

E19152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00158.89.1207.000

Dokumentnummer

JJT_19891207_OGH0002_0120OS00158_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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