TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/17 2002/13/0039

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Veröffentlicht am 17.11.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §240 Abs3;
EStG 1988 §41 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde des J B in T, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. Jänner 2002, Zl. RV/335-15/2001, betreffend Rückerstattung von Lohnsteuer für 1994 bis 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 331,75 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte beim Finanzamt einen mit 19. September 1998 datierten Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für Zeiträume der Jahre 1994 bis 1997 mit der Begründung ein, von seinem Arbeitgeber zu Arbeitsverrichtungen (Beratung und Schulung, Planung sowie Überwachung der Einrichtungsmontage) ins Ausland gesandt worden zu sein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag im Instanzenzug ab. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 erfasse nicht die vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der durch § 240 Abs. 3 BAO idF vor der Änderung durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, eröffnete ergänzende Rechtsschutz zum Zwecke der Richtigstellung eines Fehlverhalten des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind. Dies gilt unabhängig davon, ob in Fällen einer möglichen Antragsveranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 bereits veranlagt wurde oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2003, 2002/13/0237, das wie im Beschwerdefall Lohnsteuer für eine behauptete, nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerfreie Auslandstätigkeit betreffende Erkenntnis vom 1. Juli 2003, 2002/13/0214, und das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, 99/13/0007).

Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden verfahrensrechtlichen Rechtsfrage jenen, welche der Gerichtshof mit den erwähnten Erkenntnissen entschieden hat. Auf die Gründe der erwähnten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Auf die Frage, ob die begehrte Steuerfreiheit der Bezüge zuzubilligen wäre, brauchte daher nicht eingegangen zu werden.

Die Beschwerde war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG.

Wien, am 17. November 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130039.X00

Im RIS seit

15.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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