Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Ekkehard B***, Rechtsanwalt in Dornbirn, Marktplatz 10, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dkfm. Walter O***, Pensionist, Lustenau, Schillerstraße 22, wider die beklagte Partei Ernst B*** AG, St. Gallen, Vadianstraße 24, Schweiz, vertreten durch Dr. Ernst und Dr. Günther Hagen, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Anfechtung einer Leistung von 64.183 S, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 26. November 1987, GZ 2 R 224/87-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 25. Mai 1987, GZ 6 Cg 67/87-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht stattgegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.397,35 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer 308,85 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Masseverwalter in dem am 23. Januar 1985 eröffneten Konkurs über das Vermögen eines Vorarlberger Fabrikanten. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in der Schweiz. Die Beklagte hatte den nunmehrigen Gemeinschuldner etwa seit dem Jahre 1980 mit Fertigungsmaterialien beliefert. Bald nach dem Beginn der Geschäftsbeziehungen hatten Lieferantin und Fabrikant vereinbart, daß der jeweilige Warenkaufschilling durch die Annahme eines Wechsels mit einem 90 Tage nach Lieferung gelegenen Verfallstag abgedeckt werden könne. In diesem Sinne wurde bis zuletzt die Vorgangsweise eingehalten, daß die Lieferantin dem Fabrikanten zu dessen Warenbestellungen eine Auftragsbestätigung übersandte, auf deren Rückseite Zahlungs- und Lieferbedingungen abgedruckt waren, nach denen der Erfüllungsort der schweizerische Sitz der Lieferantin sein sollte. Mit ihrer Faktura übersandte die Lieferantin dem Fabrikanten ein Wechselformular mit einem drei Monate nach der Lieferung gelegenen Verfallstag. Der Fabrikant unterfertigte den Wechsel als Annehmer und sandte ihn an die Lieferantin zurück. Diese unterfertigte den Wechsel dann als Ausstellerin und übergab ihn ihrer schweizerischen Hausbank zum Diskont.
Im Rahmen des geschilderten Geschäftsverkehres lieferte die Beklagte dem nunmehrigen Gemeinschuldner am 5. September 1984 bestellungsgemäß Waren und schloß ihrer Faktura ein Wechselformular über den Fakturenbetrag von 7.345,75 sfr an; als Ausstellungsort war der schweizerische Sitz der Beklagten, als Ausstellungsdatum der 5. September 1984 eingetragen. Angaben über eine Zahlstelle oder ein Domizilvermerk fehlten. Der nunmehrige Gemeinschuldner unterfertigte diesen Wechsel als Annehmer und sandte ihn der Beklagten zurück. Diese unterfertigte den Wechsel als Ausstellerin und indossierte ihn (am 4. Oktober 1984) an ihre schweizerische Hausbank. Diese indossierte den Wechsel an ein österreichisches Kreditinstitut am Wohnort des nunmehrigen Gemeinschuldners zum Inkasso. Ende November 1984 benötigte der nunmehrige Gemeinschuldner Waren der Beklagten zur Fertigstellung einer Auftragsarbeit. Als er daher am 28. oder 29. November 1984 bei der Beklagten Waren im Rahmen des mehrjährigen Geschäftskontaktes abrief, machte die Beklagte unter Hinweis auf die Überhöhe der vom nunmehrigen Gemeinschuldner bereits geschuldeten Beträge die Lieferung der abgerufenen Ware davon abhängig, daß der nächstfällige Wechsel sofort abgedeckt werde. Dies war der Wechsel mit dem Verfallstag 5. Dezember 1984. Weil der nunmehrige Gemeinschuldner die bestellte Ware dringend benötigte, wies er seine Hausbank, der der Wechsel vom 5. September 1984 zum Inkasso zediert worden war, bereits am Freitag, dem 30. November 1984 zur Überweisung der Wechselsumme auf das Konto der Beklagten bei ihrer schweizerischen Bank an. Diesem Auftrag kam die Hausbank des nunmehrigen Gemeinschuldners nach, belastete dessen Konto mit dem Schillingegenwert der Wechselsumme zuzüglich Devisenkommission, Kassaprovision, Porto und Spesen und daher insgesamt mit 64.183 S und überwies auf das Konto der Beklagten bei der schweizerischen Bank den Betrag von 7.471,35 sfr (zum Umrechnungskurs am Überweisungstag von 855,5 S für 100 sfr: 63.917,40 S). Dieser Betrag langte auf dem Konto der beklagten Partei am 5. Dezember 1984 ein. Die Überweisung erfolgte mit Wert des Auftragstages 30. November 1984.
Mit der am 23. Januar 1986 (dem Jahrestag der Konkurseröffnung) angebrachten Klage begehrte der Masseverwalter unter Anfechtung der (vorzeitigen) Wechseleinlösung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO und hilfsweise unter Anfechtung des Warenkaufes gemäß § 31 Abs 1 Z 1 KO die Zahlung des Betrages von 64.183 S samt 4 % Zinsen seit 20. Januar 1986.
Die von der Beklagten erhobene Prozeßeinrede des Mangels der inländischen Gerichtsgewalt wurde rechtskräftig verworfen. Der Sache nach wendete die Beklagte das Erlöschen des Anfechtungsanspruches infolge Ablaufes der Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO ein und bestritt die Voraussetzungen der geltend gemachten Anfechtungsgründe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im klagsabweisenden Sinne ab. Dazu sprach es aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliege.
Beide Vorinstanzen unterwarfen dem im Rahmen des inländischen Konkurses geltend gemachten Anfechtungsanspruch gegen die ausländische Beklagte auf Rückzahlung dessen, was der Gemeinschuldner zur Tilgung seiner Wechselverpflichtung aus der Annahme eines Wechsels mit einem gemäß Art. 2 Abs 3 WG inländischen Zahlungsort geleistet hat, einer Beurteilung nach dem inländischen Sachrecht.
Das Erstgericht erachtete den Anfechtungstatbestand nach § 30 Abs 1 Z 1 KO deshalb als erfüllt, weil der Beklagten kein klagbarer Anspruch auf Einlösung des Wechsels vor dem Verfallstag zugestanden sei, die Einlösung fünf Tage vor dem Verfallstag daher in zeitlicher Hinsicht gegenüber dem Anspruch der Empfängerin inkongruent gewesen sei. Diese vorzeitige Zahlung wertete das Erstgericht als Begünstigung im Umfang der vollen Leistung.
Das Berufungsgericht verneinte dagegen die Anfechtungsvoraussetzung einer im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 KO inkongruenten Deckung, weil die Vorzeitigkeit der Leistung nach der Verkehrsauffassung nur unwesentlich und nach den Gepflogenheiten der Beteiligten als in einem üblichen Maße gelegen zu werten sei. Das Berufungsgericht verneinte auch die Schlüssigkeit des hilfsweise gegen den Abschluß des Warenkaufes und der Wechselannahme geltend gemachten Anfechtungsgrundes gemäß § 31 KO, weil es das diesbezügliche Tatsachenvorbringen des Klägers als absolut ungenügend ansah.
Der Kläger ficht das abändernde Berufungsurteil wegen einer im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifiziert unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Wiederherstellung des klagsstattgebenden Urteiles erster Instanz zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Beklagte bestreitet das Vorliegen der Revisionszulässigkeitsvoraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO; in der Sache selbst strebt die Beklagte die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist wegen der darzulegenden Rechtsfragen zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Das Prozeßgericht erster Instanz hat die Einrede des Mangels der inländischen Gerichtsgewalt verworfen. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung über die Prozeßeinrede bestätigt. Über die strittige Prozeßvoraussetzung ist damit rechtskräftig entschieden. Beide Vorinstanzen haben den klageweise erhobenen Anfechtungsanspruch - ungeachtet seiner im Sitz des Anfechtungsgegners und in der Unterworfenheit der für die anfechtungsrechtliche Deckung mitbestimmenden Rechtsbeziehungen aus dem Warenkauf unter die nach § 36 IPR-Gesetz zu bestimmende Rechtsordnung gegebenen Auslandsbeziehung - ohne weitere Erörterung ausschließlich nach inländischem Recht beurteilt. Die Streitteile legten ihren Rechtsstandpunkten ebenfalls die Anwendbarkeit des inländischen Rechtes zugrunde. Dem ist nicht nur im Hinblick darauf beizutreten, daß der Wechselzahlungsort am inländischen Wohnsitz des nunmehrigen Gemeinschuldners gelegen ist, sondern auch aus dem allgemeinen kollisionsrechtlichen Gesichtspunkt, daß ein rein konkursrechtlicher Anfechtungsanspruch gedanklich auf eine durch gesetzliche Eingriffsnorm im Interesse der Konkurszwecke angeordnete (durch den Insolvenzfall bedingte) Beschränkung der Rechtswirkungen bestimmter Rechtshandlungen eines Schuldners rückführbar erscheint, ohne daß das Wesen des Anfechtungsanspruches kollisionsrechtlich näher erörtert zu werden bräuchte (zur Anfechtung außerhalb des Konkurses: JBl 1985, 299 und zur kollisionsrechtlichen Beurteilung gleichlautend SZ 58/34 = EvBl 1985/158 = IPRax 1986/54 mit Glosse von Schwind auf den Seiten 249 ff; vgl. auch die eingehende kritische Stellungnahme zu der in ZfRV 1986 auf Seite 290 veröffentlichten Entscheidung 3 Ob 507/84 von Verschraegen in ZfRV 1986, 272 ff). Soweit das Eingriffsrecht im Konkurs des Schuldners reicht, erfaßt es auch die Anfechtungsansprüche. Die am Jahrestag der Konkurseröffnung angebrachte Anfechtungsklage wurde innerhalb der Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO erhoben. Die fristwahrende Wirkung dieser Klagserhebung wurde entgegen dem in der Revisionsbeantwortung aufrechterhaltenen Standpunkt der Beklagten nicht dadurch aufgehoben, daß der Kläger nach der Zustellung einer für die Entscheidung des Rechtsstreites als richtungsweisend angesehenen OGH-Entscheidung, bis zu welchem Zeitpunkt der Rechtsstreit vereinbarungsgemäß ruhen sollte, erst zweieinhalb Wochen später einen Fortsetzungsantrag anbrachte. Der in diesem Punkt übereinstimmenden Beurteilung der Vorinstanzen ist beizutreten.
Das Anfechtungsbegehren wurde in der Klage - auch ohne formelles Urteilsbegehren auf Ausspruch der relativen Rechtsunwirksamkeit - ausreichend geltend gemacht. Die gegen die Schlüssigkeit der Klage erhobenen Einwendungen der Beklagten sind nicht stichhältig.
Es ist daher das in erster Linie auf den Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO gestützte Begehren zu prüfen. Der Warenkaufpreis- und Wechselschuldner hat am 16. Januar 1985 selbst einen Konkurseröffnungsantrag gestellt. Innerhalb der letzten 60 Tage vor diesem Zeitpunkt, nämlich am Freitag, dem 30. November 1984, wies er seine Hausbank an, (zu Lasten seines Kontokorrentkreditkontos) einen Betrag von 7.345,75 sfr an die Warenverkäuferin und Wechselausstellerin auf deren Konto bei ihrer Schweizer Bank zu überweisen. Dieser Betrag entsprach genau dem Warenkaufpreis nach der Faktura vom 5. September 1984 mit dem Zahlungsvermerk "netto 30 Tage frei + 60 Tage Akzept Diskontspesen zu Ihren Lasten" und demgemäß auch genau der Wechselsumme eines von der Verkäuferin auf den Käufer gezogenen und von diesem angenommenen, am 4. Oktober 1984 von der Käuferin an ihre Schweizer Bank indossierten und von dieser an die Vorarlberger Hausbank des Beklagten zum Inkasso weiterindossierten Wechsels. Die Kaufpreis- und Wechselsumme wurde der Verkäuferin mit Wert vom 30. November 1984 am 5. Dezember 1984 ihrem Konto bei der schweizerischen Bank gutgebracht.
Die Übweisung durch den Käufer erfolgte im Zusammenhang damit, daß die Verkäuferin anders nicht bereit gewesen wäre, zwei vom Käufer benötigte Warenbestellungen mit einer Gesamtfakturensumme von 5.645,90 sfr (mit denselben Zahlungskonditionen wie in der Faktura vom 5. September 1984) auszuführen. Allein wirtschaftlich ist damit in Ansehung der Beträge aus den beiden Fakturen vom 29. November 1984 im erwähnten Gesamtbetrag von 5.645,90 sfr nichts anderes geschehen, als hätte die Verkäuferin auf sofortiger Zahlung ihrer neuen Lieferungen bestanden, bezüglich des Kaufpreises nach der Faktura vom 5. September 1984 aber eine weitere Stundung gewährt. In dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise wäre eine vorzeitige Zahlung nur im Unterschiedsbetrag von 1.699,85 sfr in Betracht zu ziehen.
Zumindest in diesem Umfang, wenn nicht im vollen Ausmaß des Fakturenbetrages vom 5. September 1984, ist aber zu prüfen, ob der Anfechtungstatbestand nach § 30 Abs 1 Z 1 KO erfüllt ist. Das hat das Prozeßgericht erster Instanz im Hinblick auf den Wechselverfallstag 5. Dezember 1984 bejaht, das Berufungsgericht aber aus der Wertung heraus verneint, die Zahlungsanweisung vom 30. November 1984 könne nach den Geschäftsgepflogenheiten gewissermaßen als Vorsorge des Schuldners für eine mit Sicherheit rechtzeitige Zahlung, hingenommen werden. Nach dem Prozeßstandpunkt des Klägers könne es bei einem exakt bestimmten Fälligkeitstermin keinen Auslegungsspielraum in der Beurteilung geben, ob der Gläubiger die erhaltene Befriedigung, in der Zeit ihres tatsächlichen Eintrittes bereits beanspruchen hätte können, wie dies für unwesentliche Abweichungen in der Art einer tatsächlich erfolgten Befriedigung von der geschuldeten angenommen werde. Nach der herrschenden Lehre erfüllt jede Leistung vor Fälligkeit den Anfechtungstatbestand, und zwar auch dann, wenn die Fälligkeit noch vor der Konkurseröffnung eingetreten wäre (vgl. insbesondere Bartsch in Bartsch-Pollak, I, 205 in § 30 Anm. 27;
Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 328; König, Anfechtung, Rz 245 aE; Ehrenzweig, Komm.z.AnfO, 243; Lehmann, Komm, 270 f). Aber bereits Cosack, Anfechtungsrecht, 197 trat "in gewissen Grenzen" für eine "freiere Behandlung der Fristen" in dem Sinne ein, daß auch bei strittiger Kongruenz der Leistung in zeitlicher Hinsicht nur erhebliche Abweichungen eine Anfechtung zu begründen vermöchten. Im selben Sinne Lehmann, Komm. 271; Bartsch, aaO, Anm. 27 letzter Satz; Petschek-Reimer-Schiemer, aaO, § 40 A/II/2 (ähnlich Jaeger-Lent, GroßKomm8, § 30 Anm. 52).
Das Berufungsgericht hat nach den Umständen des zur Entscheidung vorliegenden Falles eine anfechtungsrechtlich ins Gewicht fallende Erheblichkeit der am 30. November 1984 durch Überweisungsauftrag eingeleiteten Befriedigung des am 5. Dezember 1984 fällig gewordenen wechselmäßigen (und damit auch Kaufpreiszahlungs-)Anspruches verneint.
Dieser Beurteilung kann unter Berücksichtigung darauf gefolgt werden, daß nach dem Zweck des § 30 Abs 1 Z 1 KO eine Begünstigung des späteren Anfechtungsgegners durch eine sogenannte inkongruente Befriedigungshandlung in ihrer den anderen Gläubigern nachteiligen Wirkung wieder aufgehoben werden soll und eine typische Benachteiligung der anderen Gläubiger durch eine nach den Umständen noch tolerierbare vorzeitige Zahlung, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß sich bis zu einer exakt in der Zeit vorgenommenen Zahlung die für die angestrebte Gläubigergleichbehandlung maßgeblichen Vermögensverhältnisse des späteren Gemeinschuldners irgendwie geändert hätten, ohne besondere Tatsachenbehauptung nicht anzunehmen ist.
Damit fehlt es sowohl an der Erfüllung des Tatbestandes nach § 30 Abs 1 Z 1 KO als auch an jenem des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall
KO.
Soweit der Kläger sein Begehren im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 KO hilfsweise darauf stützt, daß der nunmehrige Gemeinschuldner bereits im Zeitpunkt des Warenkaufes, der der Lieferung vom 5. September 1984 und der Ausstellung des Wechsels von diesem Tag zugrundegelegen sei, zahlungsunfähig gewesen sei, und dies der Beklagten zumindest hätte bekannt sein müssen, hat der Kläger zur Nachteiligkeit des Warenkaufes jedes Tatsachenvorbringen unterlassen. In der berufungsgerichtlichen Ansicht zur Unschlüssigkeit dieses hilfsweise gestellten Anfechtungsbegehrens und damit in der Annahme einer Entbehrlichkeit weiterer Erörterungen liegt keine nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifizierte Rechtsfragenlösung.
Der Revision war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E19283European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00540.88.1211.000Dokumentnummer
JJT_19891211_OGH0002_0060OB00540_8800000_000