TE OGH 1989/12/12 5Ob639/89

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Veröffentlicht am 12.12.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** S***

B*** AG, Graz, Reininghausstraße 1-7, vertreten durch Dr. Helmut Cronenberg, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Erika R***, Hausfrau (früher Gastwirtin),

Voitsberg, Arnsteinstraße 20 (früher Hauptplatz 55), vertreten durch Dr. Leo Gebauer, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 50.304,60 samt Anhang infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 21. Juni 1989, GZ 2 R 110/89-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 13. März 1989, GZ 9 Cg 297/88-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.706,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 617,70 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte war früher Gastwirtin. Sie hat im Dezember 1984 den Gasthauspachtvertrag beendet und ihre Gewerbeberechtigung zurückgelegt. Am 4./11. September 1981 hatten die Streitteile das Lieferungsübereinkommen Beilage 1 geschlossen, mit welchem sich die Beklagte zur Abnahme von Bier der klagenden Partei auf die Dauer von 10 Jahren verpflichtet hatte. In diesem Lieferungsübereinkommen hatte die klagende Partei sich nicht nur zur Bierlieferung verpflichtet, sondern der Beklagten überdies "zur Ausgestaltung ihres Betriebes einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Beitrag" in der Höhe von S 70.000,-- zuzüglich

18 % Mehrwertsteuer = S 12.600,--, somit insgesamt S 82.600,--, versprochen (Punkt 1 des Übereinkommens). Dieser Betrag wurde von der klagenden Partei auch bezahlt. In Punkt 5 des Übereinkommens ist dazu unter der Überschrift "Vertragsverletzung" unter anderem folgendes festgehalten: "Wird der Bierbezug infolge Betriebseinstellung (ohne Rechtsnachfolger) durch den Abnehmer vor Ablauf dieses Übereinkommens aus welchen Gründen immer länger als ein halbes Jahr unterbrochen oder auf Dauer überhaupt eingestellt, so ist der nicht amortisierte Betrag innerhalb von 8 Tagen nach seiner Vorschreibung der Brauerei bar zurückzuzahlen ......". Mit Schreiben vom 13. Dezember 1984 teilte die Beklagte der klagenden Partei mit, daß sie am 11. Dezember 1984 ihre Gewerbeberechtigung zurückgelegt und mit 12. Dezember 1984 den Bierbezug eingestellt habe; sie ersuche um Bekanntgabe des nicht amortisierten Betrages laut Punkt 5 des Lieferungsübereinkommens.

Gestützt auf diesen nicht strittigen Sachverhalt begehrt die klagende Partei mit der am 19. Juli 1988 eingebrachten Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des "nicht amortisierten Teilbetrages" von S 50.304,60 (darin enthalten S 7.673,60 an Umsatzsteuer) samt Zinsen. Die Höhe dieses Betrages ist gleichfalls unstrittig. Der Anspruch wird von der klagenden Partei insbesondere auf den Titel der Bereicherung gestützt, weil der Rechtsgrund der Beitragsgewährung weggefallen sei.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Sie erhob die Einrede der Verjährung und wendete weiter ein, Punkt 5 des Bierlieferungsübereinkommens sei durch die Sonderbestimmung des Punktes 1 ("nicht rückzahlbar") gegenstandslos.

Die klagende Partei replizierte, der Klagebetrag sei erst 8 Tage nach seiner Vorschreibung zur Zahlung fällig gewesen (Punkt 5 des Übereinkommens); die Vorschreibung sei erst mit dem Schreiben vom 20. Mai 1988, Beilage 2, unter Fristsetzung bis 1. Juni 1988 erfolgt. Das Erstgericht wies die Klage aus nachstehenden rechtlichen Erwägungen ab:

Die Hingabe des "Ausstattungsbeitrages" - einer Art Vorschuß in Erwartung künftiger Gegenleistungen - sei unter "sonstige Leistungen gemäß § 1486 Z 1 ABGB" zu subsumieren. Derartige Forderungen verjährten innerhalb von 3 Jahren. Die Verjährungszeit beginne zu laufen, sobald der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis mehr entgegenstehe. Das sei spätestens Ende Dezember 1984 der Fall gewesen. Die Vorschreibung vom 20. Mai 1988 sei nicht geeignet gewesen, den Verjährungsbeginn hinauszuschieben (zumal damals die Verjährungszeit schon abgelaufen gewesen sei). Auf Bereicherung könne der Klageanspruch deshalb nicht gestützt werden, weil eine eindeutige vertragliche Regelung vorliege. Doch auch unter Zugrundelegung eines Bereicherungsanspruches sei von einer bloß dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen, trete doch der (hypothetische) Bereicherungsanspruch an die Stelle eines anderen Anspruches und nach dessen Art - hier einer "sonstigen Leistung" - richte sich daher die Verjährungsfrist. Das Berufungsgericht gab der Klage statt und erklärte die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig. Es führte aus:

Es sei der Auffassung des Erstgerichtes beizupflichten, daß die klagende Partei mit der Zahlung des Betrages von S 82.600,-- der Beklagten in Erwartung künftiger Gegenleistungen eine Art Vorschuß geleistet habe. Es erscheine auch klar, daß die Wendung "nicht rückzahlbarer Beitrag" in Punkt 1 des Lieferungsübereinkommens den folgenden Vertragspunkt 5 nicht außer Kraft setze, sondern die beiden Bestimmungen im Zusammenhang gelesen werden müßten und durchaus nebeneinander bestehen könnten. Es bedeute keinen Widerspruch, wenn zwar (grundsätzlich) die Nichtrückzahlbarkeit, aber zugleich - ausdrücklich auf den Fall der Einstellung des Bierbezuges vor Ablauf der Vertragsdauer abgestellt - die Rückzahlung eines (allfälligen) nicht amortisierten Betrages vereinbart werde. Die klagende Partei begehre

jenen - unbestrittenermaßen richtig berechneten - Teil ihres Beitrages zur Ausgestaltung des Betriebes der Beklagten zurück, der auf den im Vertrag vorgesehenen Lieferungszeitraum entfalle, in welchem die Beklagte entgegen der Vereinbarung der klagenden Partei kein Bier mehr abgenommen habe. Es handle sich dabei um einen Kondiktionsanspruch nach § 1435 ABGB (condictio ob causam finitam):

Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden seien, könne der Geber von dem Empfänger zurückfordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört habe.

Den Ausführungen des Erstgerichtes über den Beginn der Verjährungsfrist sei zuzustimmen. Die Entscheidung hänge daher ausschließlich von der Frage ab, ob nach der Natur des klägerischen Anspruches die (besondere) dreijährige oder die (allgemeine) dreißigjährige Verjährungsfrist gelte. Diesbezüglich könne aber der vom Erstgericht vorgenommenen Qualifikation des von der klagenden Partei geleisteten Beitrages als "sonstige Leistung" im Sinne des § 1486 Z 1 ABGB (Forderungen für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb) ebensowenig beigetreten werden wie der weiteren Annahme des Erstgerichtes, auch auf einen allfälligen Bereicherungsanspruch müsse die dreijährige Verjährungsfrist Anwendung finden. Bierbezugs- (Bierlieferungs-)Verträge wie der vorliegende begründeten nach Lehre und Rechtsprechung ein Dauerschuldverhältnis. Dafür gelte der allgemeine Grundsatz vorzeitiger Auflösbarkeit aus wichtigem Grund (vgl. etwa Aicher in Rummel, ABGB, Rz 50 zu § 1053). Der Betriebsausgestaltunsgbeitrag der klagenden Partei (auch kurz als Beitrag bezeichnet) wäre bei gehöriger Erfüllung der Bierabnahmeverpflichtung durch die Beklagte - für die Dauer von 10 Jahren - nicht mehr rückforderbar gewesen (Vertragspunkt 1), doch habe die Beklagte ihn im hier gegebenen Fall der Einstellung des Bierbezuges infolge Betriebseinstellung ohne Rechtsnachfolger binnen 8 Tagen nach Vorschreibung seitens der klagenden Partie zurückzuerstatten gehabt (Vertragspunkt 5). Es möge dahingestellt bleiben, ob § 1435 ABGB neben den Rückgabeansprüchen nach beendigten Dauerschuldverhältnissen zur Anwendung käme oder nicht (letzteres vertrete etwa Honsell in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu dieser Gesetzesstelle), denn Lehre und Rechtsprechung stimmten, soweit überblickbar, darin überein, daß § 1435 ABGB dann anwendbar sei, wenn auf ein Dauerschuldverhältnis Vorauszahlungen geleistet worden seien und dasselbe früher aufgehoben werde (Honsell aaO; Wilburg in Klang2 VI 465; EvBl 1973/278). Eine solche Vorauszahlung für die Ausgestaltung des Betriebes, an den in der Folge Bierlieferungen erfolgen sollten bzw. in dem das Bier ausgeschenkt werden sollte, habe die klagende Partei erbracht. Die "eindeutige vertragliche Regelung" (so das Erstgericht) hindere daher nicht die Qualifikation des Rückforderungsanspruches der klagenden Partei als Kondiktion. Die Subsumtion des Beitrages der klagenden Partei unter "sonstige Leistungen im Sinne des § 1486 Z 1 ABGB" scheitere vor allem daran, daß die dort normierte kurze Verjährungsfrist sich nur auf die Gegenleistung für Geschäfte des täglichen Lebens ("Forderungen für .....") beziehe, nicht aber auf den Lieferungs- oder Leistungsanspruch an sich (Mader in Schwimann, ABGB, Rz 4 zu § 1486 mwN). Die klagende Partei fordere im gegenständlichen Prozeß von der Beklagten nicht die Erfüllung ihrer Abnahmeverpflichtungen; sie wolle vielmehr die Rückzahlung eines Teiles der eigenen Leistung wegen des nachträglichen Wegfalles des Rechtsgrundes, aus dem heraus sie von der Beklagten habe behalten werden dürfen.

Nach ständiger Rechtsprechung verjährten Bereicherungsansprüche grundsätzlich in 30 Jahren, also innerhalb der Frist der §§ 1478, 1479 ABGB. Ein Vergleich mit gesetzlich normierten Sondertatbeständen erscheine allerdings geboten. So enthalte § 921 ABGB in seinem zweiten Satz eine Sondernorm für den Fall des Rücktrittes vom Vertrag. Sie werde von der Rechtsprechung als Anwendungsfall der Kondiktion wegen Wegfalls des rechtlichen Grundes angesehen (EvBl 1974/287; EvBl 1980/77; JBl 1981, 98). Wie bereits oben erwähnt, sei aber die im § 921 ABGB normierte allgemeine Verpflichtung zur Rückstellung dessen, was im Vertrauen auf die Gültigkeit des (tatsächlich auflösbaren) Vertrages bereits gegeben worden sei, nicht mit der Rückzahlung von Vorauszahlungen, die im Vertrauen auf die (gänzliche) Ausführung eines Dauerschuldverhältnisses geleistet worden seien, identisch. Die Rückforderungsnorm des § 877 ABGB, eine Art der "condictio sine causa", greife ein, wenn ein Vertrag mit ex tunc-Wirkung angefochten werde (insbesondere in den Fällen der §§ 870 und 871 ABGB, wenn also das anfängliche Fehlen des Rechtsgrundes angenommen werden müsse). Nach der Sondernorm des § 1487 ABGB unterliege die Vertragsanfechtung wegen Irrtums oder wegen Furcht (Zwang), nicht jedoch wegen listiger Irreführung, einer dreijährigen Verjährungsfrist. Die Aufzählung in dieser Sondernorm werde zwar manchmal als taxativ angesehen (SZ 45/92; MietSlg 29.216), doch finde durch erweiterte Auslegung diese Sondernorm auch auf den Kondiktionsanspruch nach § 877 ABGB Anwendung (vgl. Mader aaO Rz 1 und 12 zu § 1487).

Für das Recht der Vertragsanfechtung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage werde von der Rechtsprechung hingegen die 30jährige Verjährungsfrist für richtig erachtet (SZ 45/92; MietSlg 29.216). Dieser Auffassung sei trotz der Bedenken, die dagegen beispielsweise von Wilburg in Klang2 VI 490 und von Huber in JBl 1985, 469 ff geäußert worden seien, zu folgen. Das entscheidende Argument liege eben, wie schon das Erstgericht erkannt habe, in der Art des Anspruches, an dessen Stelle die Kondiktion trete. Nun würde im vorliegenden Fall schon der vertragliche Anspruch der Beklagten selbst für die 30jährige Verjährungsfrist sprechen. Die Beklagte hätte den Beitrag der klagenden Partei innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren einfordern und auch das Recht auf Erfüllung des Dauerschuldverhältnisses durch die klagende Partei (Bierlieferung) mindestens während der Vertragsdauer von 10 Jahren geltend machen können. Es sei daher nicht einzusehen, daß die klagende Partei auf die kurze Verjährungsfrist angewiesen sein sollte, wenn der Vertrag aus Gründen, die von der Beklagten zu verantworten seien, nach etwa 3 1/4jährlicher Dauer vorzeitig ex nunc aufgelöst werde. Die vertretbare Gegenmeinung lasse allerdings die Revisionszulassung für geboten erscheinen.

Gegen das Berufungsurteil richtet sich die auf den Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klageabweisung abzuändern.

Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinne der Auffassung des Berufungsgerichtes zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Zunächst hält die Beklagte ihren bereits in erster Instanz erhobenen Einwand aufrecht, Punkt 5 des Lieferungsübereinkommens betreffend die Pflicht zur Zurückzahlung des nicht amortisierten Betrages im Falle der Betriebseinstellung vor Ablauf des Übereinkommens sei infolge der Sonderbestimmung des Punktes 1 betreffend die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Beitrages zur Betriebsausgestaltung gegenstandslos. Bei materiell ungleichen Parteien wie hier (Brauindustrie: Landgastwirt) biete der "Potentere" üblicherweise dem anderen einen Anreiz zum Vertragsabschluß; er müsse das damit verbundene kaufmännische Risiko tragen. Dem kann nicht gefolgt werden.

Der Oberste Gerichtshof pflichtet den Vorinstanzen darin bei, daß eine nach den Grundsätzen des § 914 ABGB erfolgende Auslegung der Bestimmungen des gegenständlichen Lieferungsübereinkommens in ihrem Zusammenhang zu dem Ergebnis führt, daß die Beklagte den Betriebsausgestaltungsbeitrag im Falle der Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht zurückzuzahlen gehabt hätte, während sie unter anderem im Falle der dauernden Einstellung des Bierbezuges infolge Betriebseinstellung ohne Rechtsnachfolger vor Ablauf des Übereinkommens aus welchen Gründen immer den nicht amortisierten Betrag innerhalb von 8 Tagen nach seiner Vorschreibung der klagenden Partei bar zurückzuzahlen hat. Daß auch die Beklagte das Lieferungsübereinkommen so verstanden hat, zeigt ihr Schreiben vom 13. Dezember 1984 an die klagende Partei, in dem sie diese nach der Bekanntgabe der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung und der Einstellung des Bierbezuges um die Mitteilung des nicht amortisierten Betrages laut Punkt 5 des Lieferungsübereinkommens ersuchte. Die Beklagte vermag in der Revision nicht darzutun, daß das von den Vorinstanzen gefundene Auslegungsergebnis mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder den gesetzlichen Auslegungsregeln im Widerspruch stünde (vgl. AnwBl. 1989, 229 mit kritischer Anmerkung von Strigl). Sodann vertritt die Beklagte weiterhin den Standpunkt, daß die streitgegenständliche Forderung der klagenden Partei nach § 1486 Z 1 ABGB verjährt sei, weil es sich bei dem von der klagenden Partei der Beklagten geleisteten Gaststättenbetriebsausgestaltungsbeitrag um eine sonstige Leistung im Sinne der genannten Gesetzesstelle handle. Die klagende Partei habe den zur Zurückzahlung geforderten Betrag auch der Umsatzsteuer unterzogen. Dem kann gleichfalls nicht beigetreten werden. Die Beklagte übersieht, worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, daß § 1486 Z 1 ABGB Forderungen für die Lieferung von Sachen oder die Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb der dreijährigen Verjährung unterwirft, also Forderungen des Verkäufers bzw. Unternehmers auf die Gegenleistung des Käufers bzw. Bestellers (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1486; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 4 zu § 1486), nicht aber die Forderung des Verkäufers bzw. Unternehmers auf Rückzahlung eines Teiles der eigenen Leistung. Die Gegenleistung für den Betriebsausgestaltungsbeitrag, die Erfüllung der übernommenen Bierbezugsverpflichtung, ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Daraus, daß die klagende Partei von der Beklagten auch die Zurückzahlung der auf den nicht amortisierten Betrag entfallenden Umsatzsteuer begehrt hat, ist für die Beklagte, wie die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung mit Recht ausführt, nichts zu gewinnen.

Schließlich meint die Beklagte, daß die gegenständliche Forderung selbst dann verjährt wäre, wenn man sie als Kondiktionsanspruch nach § 1435 ABGB qualifizieren wollte, weil auch die Verjährung eines solchen Kondiktionsanspruchs nicht generell 30 Jahre betrage, sondern nach der Art des Anspruches zu beurteilen sei, an dessen Stelle die Kondiktion trete. Auch damit kann die Beklagte keinen Erfolg haben.

Der Oberste Gerichtshof hält an seiner Auffassung fest, daß Kondiktionsansprüche nach §§ 1431 und 1435 ABGB grundsätzlich in 30 Jahren verjähren (siehe MGA33 ABGB E 23 und 27 zu § 1478;

SZ 60/129 mwN = EvBl 1988/9 = JBl 1988, 172 mit Glosse von Peter

Bydlinski; SZ 60/213 mwN = EvBl 1988/81; 7 Ob 615/89). Die in der Lehre erwogene ausnahmsweise analoge Anwendung des § 1486 Z 1 ABGB (vgl. dazu Wilburg in Klang2 VI 490; Schubert aaO Rz 1 zu § 1486; Mader aaO Rz 4 zu § 1486) kommt hier nicht in Betracht, weil kein ungültiger Vertrag vorliegt; die analoge Anwendung des § 1487 ABGB (siehe Wilburg aaO) wird vom Obersten Gerichtshof wohl in Ansehung von Ansprüchen nach § 877 ABGB gebilligt (so SZ 60/129 mwN), in Ansehung von Ansprüchen wegen der irrtümlichen Zahlung einer Nichtschuld oder wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage aber abgelehnt (SZ 60/213 mwN und SZ 57/208). Der vorliegende Fall einer Rückforderung wegen Wegfalls des rechtlichen Grundes, eine Leistung zu behalten (§ 1435 ABGB), ist der zuletzt genannten Art von Ansprüchen vergleichbar und demnach der grundsätzlich geltenden 30jährigen Verjährungsfrist zu unterstellen. Dies würde auch dann gelten, wenn man den verfahrensgegenständlichen Rückforderungsanspruch der klagenden Partei nicht als (vertraglich näher bestimmten gesetzlichen) Bereicherungsanspruch, sondern als vertraglichen Anspruch qualifizieren wollte.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E19515

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0050OB00639.89.1212.000

Dokumentnummer

JJT_19891212_OGH0002_0050OB00639_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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