Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz B***, Angestellter, Hauptstraße 70/4, 3021 Preßbaum, vertreten durch Dr. Engelbert Reis, Rechtsanwalt in Horn, wider die beklagte Partei L*** N***,
Herrengasse 11-13, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 17.270,40 s.A., infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 17. Mai 1989, GZ 1 b R 34/89-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Horn vom 12.Jänner 1989, GZ 2 C 1247/88-4, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte mit der beim Erstgericht eingebrachten Mahnklage von der beklagten Partei den Betrag von S 17.270,40 und brachte vor, er sei mit seinem PKW gegen eine im Bereich der Umfahrung von Horn errichtete Verkehrsinsel gefahren, wodurch er am PKW einen Schaden in der Höhe des Klagebetrages erlitten habe. Er habe diese Verkehrsinsel zu spät wahrgenommen, weil bei vorangegangenen Unfällen die auf diese Verkehrsinsel hinweisenden Verkehrszeichen umgefahren und von den Leuten der als Straßenerhalterin anzusehenden beklagten Partei schuldhaft nicht rechtzeitig wieder aufgestellt worden seien.
Das Erstgericht erließ den beantragten Zahlungsbefehl. In ihrem dagegen erhobenen Einspruch wendete die beklagte Partei örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes, mangelnde passive Klagslegitimation und das Alleinverschulden des Klägers an seinem Schaden ein.
Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Die Anordnung der Aufstellung von Gefahrenzeichen durch die Straßenaufsichtsbehörde erfolge in Ausübung der Hoheitsverwaltung. Bei der Vollziehung der Straßenverkehrsordnung seien die Organe im Funktionsbereich des Landes tätig. Für die Rechtssache sei das nach dem AHG (örtlich) zuständige Landesgericht sachlich zuständig. Die (Un-)Zuständigkeit sei nicht prorogabel und von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Klägers Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf, trug diesem die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Die allenfalls ursprünglich vorgelegene sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes sei gemäß § 104 Abs. 3 JN geheilt, weil die durch einen Rechtsanwalt vertretene beklagte Partei in ihrem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl im Sinne des § 74 ZPO zur Sache vorgetragen habe, ohne die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit wegen des für Amtshaftungssachen bestehenden Zwangsgerichtsstandes gemäß § 9 AHG zu erheben. Es könne daher unerörtert bleiben, ob es sich beim Anspruch des Klägers um einen Amtshaftungsanspruch handle. Das sachlich bereits zuständig gewordene Erstgericht werde das gesetzliche Verfahren über die Klage fortzusetzen und über die von der beklagten Partei erhobene, nicht näher begründete Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zu entscheiden haben.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach Eintritt der Streitanhängigkeit ergangene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nach § 45 JN (idF des Art III Z 14 ZVN 1983) nicht anfechtbar, solche, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das sonst zuständige Gericht seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat. Für den zeitlichen Geltungsbereich des § 45 JN aF war allgemein anerkannt, daß es keinen Unterschied mache, ob die bejahende Zuständigkeitsentscheidung in erster oder zweiter Instanz ergangen war (MietSlg 31.617; SZ 40/102; SZ 39/205; Fasching I 283). Die Neufassung des § 45 JN durch die ZVN 1983 sollte die Anfechtung von Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit weiter einengen (RV 669 BlgNR 15.GP 32) und klarstellen, daß die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichtes nie angefochten werden könne (AB 1337 BlgNR 15.GP 3). Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit welchen - wie im vorliegenden Fall - die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes bejaht wurde, sind daher auch nach der neuen Rechtslage unanfechtbar (JBl 1987, 792; 1 Ob 622/89; 6 Ob 642, 647/87). Da auch § 9 Abs. 1 AHG eine Regelung der sachlichen Zuständigkeit darstellt, gilt § 45 JN uneingeschränkt auch für Amtshaftungsansprüche. Im übrigen wird die beklagte Partei ohnehin nur in ihrer Eigenschaft als Straßen(er)halter in Anspruch genommen.
Das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes, in der die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes bejaht wurde, ist demnach gemäß § 45 JN unzulässig und zurückzuweisen.
Anmerkung
E19203European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00034.89.1213.000Dokumentnummer
JJT_19891213_OGH0002_0010OB00034_8900000_000