Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei
C***-B***, Wien 1., Schottengasse 6, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei R***-Sportgerätebau Gesellschaft mbH, Inzing, Schießstand 1, vertreten durch Dr. Karl Eppacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 422.302,40 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 31. Juli 1989, GZ 4 R 175/89-71, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20. Jänner 1989, GZ 4 Cg 5/87-60, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Ausspruch gemäß § 500 Abs. 3 ZPO nachzuholen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrte den Betrag von 426.042,40 S sA und brachte zur Begründung vor, Martin Ö*** habe im Auftrag der C*** A*** Sportgerätebau Gesellschaft mbH, deren Rechtsnachfolgerin die beklagte Partei sei und im Auftrag der beklagten Partei Leistungen erbracht, die mit den Fakturen Nr. 488 vom 17. Jänner 1985 (126.200 S), Nr. 493 vom 8. Februar 1985 (94.400 S), Nr. 502 vom 3. April 1985 (78.000 S), Nr. 510 vom 31. Mai 1985 (82.080 S) und Nr. 511 vom 3. Juni 1985 (45.362,40 S) verrechnet worden seien. Martin Ö*** habe diese Forderungen der klagenden Partei zediert, wovon die beklagte Partei verständigt worden sei. Die beklagte Partei habe die Forderungen auch anerkannt. Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und machte Gegenforderungen in der Höhe von 665.800 S einredeweise geltend; ein Anerkenntnis der Forderung sei nicht erfolgt. Das Erstgericht sprach aus, daß die Forderung der klagenden Partei mit 422.302,40 S sA zu Recht und die Gegenforderung der beklagten Partei nicht zu Recht bestehe. Es erkannte die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 422.302,40 S sA zu bezahlen. Das weitere Begehren auf Zuspruch von 3.740 S wies es ab.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der beklagten Partei keine Folge.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der beklagten Partei.
Rechtliche Beurteilung
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen, gemäß § 55 JN insoweit zusammenzurechnen, als das Berufungsgericht darüber entschieden hat. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen mehreren Forderungen besteht nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann oder wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (SZ 47/13; SZ 45/117 u.v.a.). Gleichartige Leistungen stellen diesen Zusammenhang noch nicht her; ein gemeinsamer Rechtsgrund liegt dann vor, wenn die Ansprüche aus einem einheitlichen Vertrag abgeleitet werden (1 Ob 523/83; 1 Ob 823/82; 1 Ob 8/82). Lediglich die den Fakturen Nr. 488 und 493 zugrundeliegenden Forderungen resultieren aus einem einheitlichen Vertrag (vgl. ON 60, S 16, 17), den übrigen Forderungen liegen jeweils getrennte, selbständige Aufträge zugrunde (vgl. ON 60, S 19, 21, 22). Da auch die Forderungen, die aus den Fakturen 488 und 493 resultieren, den Betrag von 300.000 S nicht übersteigen, ist insgesamt vom Berufungsgericht der Ausspruch gemäß § 500 Abs. 3 ZPO nachzuholen. Gegebenenfalls wäre der beklagten Partei die von ihr erstattete Revision zur Verbesserung durch Anführung der Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, zurückzustellen.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E19193European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00687.89.1213.000Dokumentnummer
JJT_19891213_OGH0002_0010OB00687_8900000_000